Nun ja. In meinem Fall geht es um ein Angestelltenverhältnis, ich bin nicht verbeamtet.
Dann muss diese Möglichkeit beantragt werden. Zwar sehe ich auf die Schnelle im Gesetz nicht, wie lange vorher. Aber allein eine Verlängerung ist "spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung" zu stellen. Da möchte ich nicht wissen, wie lange vorher ich den Erstantrag stellen muss UND, wie lange das dann dauert, bis es bearbeitet wird (...) (Erfahrungsgemäß in unserem Schulamt zig Monate.)
Das ist aber nicht die Situation, über die wir hier reden. Es geht um einzelne Tage oder vielleicht etwas mehr, die man SPONTAN benötigt, also tatsächlich von heut auf morgen.
Ich habe meine SL nach Sonderurlaub gefragt (sie wusste, weswegen). Antwort: Kann ich Ihnen nicht geben.
(Es wurde eine andere Möglichkeit gefunden, dazu möchte ich mich hier jetzt aber nicht weiter äußern.)
Im Angestelltenverhältnis greift vermutlich der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. §28 TVL sieht Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vor. Ein solcher wichtiger Grund ist bei Pflege eines minderjährigen Kindes analog zu der angesprochenen Regelung für Beamte anzunehmen und entsprechend Sonderurlaub aus familiären Gründen zu gewähren (auch kurzfristig!).
Auf die schnelle für z.B. Bremen gefunden:
Beispiele für wichtige Gründe können insbesondere familiäre Gründe (Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen) oder auch berufsqualifizierende Gründe wie zum Beispiel Fort- und Weiterbildungen, Umschulungen oder ein Studium sein.
(...)
„Die Regelung des § 62 Abs. 1 Nr. 2 (Beurlaubung aus familiären Gründen) des bremischen Beamtengesetzes gilt auch für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte im Geltungsbereich dieses Gesetzes (§ 2). In einem Tarifvertrag zugunsten der Arbeiter und Angestellten getroffene Regelungen bleiben unberührt.“