Darauf habe ich hingewiesen. Da eine Stellvertretung nach § 70 SchulG NRW eine Vertretung des Fachkonferenzvorsitzenden nicht zwingend vorgesehen ist, hieß es aber, dass die Abstimmung sich nicht nach § 64 Abs. 1 richten muss. Aber gut, dann weiß ich ja, was ich morgen tun werde.
Zwingend vorgesehen mag diese nicht sein, aber wenn sie eben doch gewählt wird, dann greift §64 Abs. 1 SchulG NRW sehr wohl.