"Datenschutz an öffentlichen Schulen" ist nicht auf weiterführende Schulen eingeschränkt. Auch SL sind nicht gerade ausgebildete Juristen, ich habe z.B. bereits erleben dürfen, wie ein SL die (rechtswidrige) Anweisung gab, dass auch Einzelnoten in der Klasse offen zu nennen seien, aus Transparenzgründen. Nichtsdestotrotz ist es in deinem Fall durchaus sinnvoll, der Dienstanweisung Folge zu leisten, auch wenn diese (Dienstanweisung) m.E. nicht rechtlich zwingend wäre.
Beiträge von Seph
-
-
An dieser Stelle muss ich mich Karl-Dieter doch mal anschließen: Für diese Behauptungen hätte ich auch gerne valide Quellen gesehen! Letztlich steckt dahinter der Vorwurf, dass Ärzte Falschdiagnosen aus Gefälligkeit stellen und in gewisser Hinsicht auch die Hybris, als Lehrkraft über ein Krankheitsbild besser Bescheid zu wissen, als approbierte Fachärzte. Dass die Anzahl von Diagnosen zugenommen hat, kann auch bedeuten, dass die Krankheit heute anerkannter ist als früher und damit sensibler umgegangen wird.
Und - traust du einer Statistik, die du nicht selbst gefälscht hast? Siehst du.
Der Spruch ist so alt, wie er falsch ist. Es lohnt sich oft, die Rohdaten selber zu sichten und zu interpretieren und sich nicht (nur) auf Interpretationen einer Interessengruppe zu verlassen. Die wenigsten Statistiken sind gefälscht, sondern oft wird nur die Darstellungsform der Daten in eine gewünschte Richtung beeinflusst (z.B. flächenfalsche Darstellung von Größenvergleichen, um Unterschiede überzubetonen)
Den Hinweis auf den Umgang mit Straftaten hingegen finde ich goldrichtig. Problematisch dürfte die geringe Aufklärungsquote sein, falls überhaupt ein Ermittlungsverfahren nicht gleich eingestellt wird. Insofern stellt sich dennoch die Frage nach dem Umgang innerhalb des Systems Schule damit. Ein Ansatzpunkt wäre, wie die Aufsicht in Pausen geregelt ist. Stehen Klassenräume offen, sind diese verschließbar? Vielleicht kann in der Klasse auch der Umgang mit eigenen Wertsachen thematisiert werden.
-
Ist das bei euch erlaubt? Also in der Grundschule in BaWü darf ich nicht mal den Notendurchschnitt sagen......
Bei uns ist es tatsächlich noch vorgeschrieben.
Ich hab es tatsächlich extra nachgelesen gehabt: Ich kam aus Niedersachsen (verboten) und bin dann in Hessen ganz überrascht gewesen, es nun angeben zu müssen..
Ich bin doch immer wieder erstaunt, welche Interpretationen so im Umlauf sind. Aber auch in BaWü und Nds wird die Angabe eines (anonymisierten) Notenspiegels als problemlos erachtet:1) Baden-Württemberg: "Datenschutz an öffentlichen Schulen,Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2014 "
3.3 (S.14) "Einzelne Schulnoten dürfen nicht vor der gesamten Klasse, sondern nur gegenüberder betroffenen Schülerin / dem betroffenen Schüler bekannt gegeben werden (zumBeispiel
unter vier Augen). Zur Orientierung der Schülerinnen und Schüler genügtein Notenspiegel (zahlenmäßiger Überblick über die Notenverteilung ohne Namensnennung)."2) Niedersachsachen: "Umgang mit personenbezogenen Daten in der Schule" , Niedersächsisches Kultusministerium, einzusehen auf Nibis
"Bei der Veröffentlichung eines Notenspiegels, d.h. der Bekanntgabe der Häufigkeit einzelner vergebener Noten in anonymisierter Form, lassen die übermittelten Daten keine direkten Rückschlüsse auf einzelne Personen zu und geben gleichwohl die erforderlichen Informationen hinsichtlich der Relation der eigenen Leistung zu den Leistungen der Mitschülerinnen und Mitschüler. Wenn sich Notenspiegel auf die Zahlenangaben beschränken und mithin nur eine statistische Auswertung darstellen, sind sie rechtlich unbedenklich."
Allerdings besteht andersherum, bis auf wenige Ausnahmefälle, kein Rechtsanspruch auf Bekanntgabe eines solchen Notenspiegels (siehe z.B. BVerwG, Beschluss v. 3.7.1978) seitens der Eltern oder Schüler.
-
Was soll hier die Unterschrift der Eltern bringen? Wenn ich den Schülern sage "Du darfst hier und hier nicht schwimmen" dann gilt das für die. Was bringt hier noch eine Unterschrift der Eltern?
Genau dasselbe, wie andere gängige Formulierungen, z.B. das Konsumverbot für Alkohol, Tabakwaren und andere Drogen während der Veranstaltung: Transparenz der Regeln, insbesondere wenn gleichzeitig unterschrieben werden soll, dass bei Brechen dieser Regeln ggf. ein kostenpflichtiger Reiseabbruch droht. Zudem muss die Erlaubnis zum Schwimmen ohnehin eingeholt werden, warum also nicht gleich mit Umriss der erlaubten Gegebenheiten? Und für manche Eltern mag es eine Rolle spielen, ob ihre Kinder im Freibad oder im offenen Meer schwimmen dürfen oder nicht.
-
In der Regel dürfte das Modell daran scheitern, dass du als Teilzeitkraft eben nicht zur Vertretung herangezogen wirst, da dafür Gelder bereit stehen müssten. Die Vertretung wird typischerweise zunächst auf die Vollzeitkräfte verteilt, bis diese 3 Stunden voll haben...anschließend fällt eher der Unterricht aus
So habe ich das jedenfalls in Thüringen erlebt, dass eine vergleichbare Regelung zur Auszahlung besitzt. -
Es geht ja nicht nur darum, später mal ein "Du du...so hätte das nicht laufen dürfen" zu hören, sondern um ernste Konsequenzen für einen selbst. Es gibt bereits Fälle, bei denen eine verletzte Aufsichtspflicht beim Schwimmen durchaus zu einer Verurteilung wegen Körperverletzung oder gar fahrlässiger Tötung führten (z.B. OLG Köln 1985). Solche Verurteilungen ziehen i.d.R. auch ernste Disziplinarmaßnahmen, bis hin zur Entfernung aus dem Dienst und dem Beamtenverhältnis, nach sich.
-
Damit wollte ich keinesfalls dir etwas unterstellen chilipaprika. Aber die Frage, was alles als Lehrer herumläuft, ist goldrichtig und davon kann ich leider mit Blick auf einige in rechtlichen Fragen oftmals etwas leichtsinnige Kollegen ein Lied singen:
Nicht nur kursieren immer noch zu vielen Wandertagen/Klassenfahrten etc. Elternbriefe, in denen die Eltern die Lehrkräfte von der Aufsichtspflicht beim Schwimmen entbinden oO, sondern ich habe auch schon so etwas mehrfach miterleben dürfen:
1) Vergangenes Jahr sollte ich einen Wandertag an einen Badesee begleiten und konnte zum Glück der Klassenlehrerin obigen Elternbrief ausreden und die ganzen Nebenbedingungen für schwimmen im Kontext Schule abklären. Kaum waren wir dort, erschien eine andere Klasse mit Fahrrädern (natürlich ohne Sturzhelme und teils nicht verkehrssicher), schmissen die Räder ab, die Lehrkräfte setzten sich auf die Wiese und die Kinder rannten quer über den Badesteg und sprangen in den See. Keine der Lehrkräfte war überhaupt rettungsfähig und der Schwimmmeister saß im Kassenhäuschen. Unsere Klasse war etwas angepisst, dass sie nicht auch rein durften in diesem Moment. Den beiden Kollegen habe ich dann kurz den rechtlichen Rahmen erklären und die Kinder aus dem Wasser holen dürfen.
2) Dieses Jahr wieder eine Anfrage zu einem ähnlichen Wandertag, geplantes Highlight: Tretboot fahren. Meine Gegenfrage, wer denn als Rettungsschwimmer mitkomme, sorgte für große Irritationen.
Ich will damit nur sagen, dass solche Hinweise schon oft genug bitter nötig waren. Es war nicht meine Absicht, einen scheinbar sinnlosen Hinweis um seiner selbst Willen zu posten. Ich hoffe, damit wird die Motivation deutlich

-
Ja gut, das ist das allgemeine Problem der Aufsichtspflicht.

Während es im Rahmen der Aufsichstpflicht bei "normalen" Umständen keineswegs ein Problem darstellt, mal auf Toilette zu gehen oder Kinder /Jugendliche (gewisse geistige Reife vorausgesetzt) unbeobachtet zu lassen, sieht das bei Schwimmen durchaus anders aus. Hier tritt genau der von Miss Jones beschriebene Umstand ein: die Schüler dürfen nur im Wasser sein, solange eine rettungsfähige Aufsichtsperson unmittelbar dabei steht.
-
Mal eine Frage aus Neugier: Wie ist es denn möglich, in der Zeit zwischen Studium und Referendariat ein Erweiterungsfach (oder überhaupt irgendwas) zu studieren? In meinem Bundesland sieht es zeitlich folgendermaßen aus: Juni Zeugnisausgabe, Juli Bewerbungsstop, Juli bis Oktober Semesterferien, November Beginn Referendariat. Da die Semesterferien genau dazwischen liegen, ist es im Grunde gar nicht möglich, etwas während dieser Zeit zu studieren, oder?
Ich hatte meine Staatsexamensprüfungen im Wintersemester, also etwa Januar/Februar...das Bundesland, in dem ich Ref gemacht habe, hat aber nur zum Sommer eingestellt, also war eine Sommersemester an der Uni noch locker drin.
-
Formal ein Erweiterungsfach studiert, um den Studentenstatus nicht zu verlieren und viel als Nachhilfelehrer und Betreuer für außerschulische Jugendfahrten gearbeitet.
-
Höchstwahrscheinlich kommt eine Kopie der Anzeige in die Personalakte, was auch sehr sinnvoll ist. Genauso ist es empfehlenswert, selbst eine solche aufzubewahren, ggf. sogar mit Empfangsbestätigung vom Dienstvorgesetzten. Die Überlastungsanzeige dient ja gerade dazu, sich selber vor eventuellen Haftungsansprüchen für Fehler abzusichern, die erst durch die Überlastung zustande kamen und Missstände aktenkundig und damit nicht ignorierbar zu machen.
Im Übrigen darf eine solche Anzeige zu keinen Nachteilen für den Arbeitnehmer führen, daher ruhig auch den Personalrat mit einbeziehen, damit die die weitere Entwicklung mit begleiten können. Dass Vorgesetzte auf solche Anzeigen nicht unbedingt freudig reagieren, ist aber auch klar :). Aber nur so können Missstände aktenkundig gemacht werden und damit die Wahrscheinlichkeit zur Behebung deutlich gesteigert werden.
-
Hängt euch doch nicht an diesen 15% auf...das Entscheidende ist, dass die bei weitem meisten Richter auch nicht deutlich besser verdienen als wir Lehrkräfte. Wie oben beschrieben sind nur die Besoldungsgruppen R1 und R2 mit normalen Lehrkräften überhaupt vergleichbar...alles ab R3 ist absolut herausgestellten Leitungspositionen vorbehalten.
-
Der durchschnittliche Jurist wird nicht Richter oder Staatsanwalt. Ein Prädikatsexamen schaffen nur etwa 15 % der Absolventen.
Und man sollte zudem auch die richtigen Besoldungsstufen miteinander vergleichen. Der überwiegende Anteil von Richtern, die ja in ihrer Zunft bereits zu den besten Absolventen gehören, wird lediglich mit den Stufen R1 oder bestenfalls mit R2 besoldet (hier bereits mit Leitungsaufgaben betraut). Diese Besoldungsstufen sind denen der A13/A14 sehr ähnlich. Die deutlich höheren Besoldungen ab R3 (Präsident eines Gerichts, Vizepräsident eines Oberlandesgerichts und aufwärts) sind wenigen Richtern vorbehalten, die im Vergleich mit Lehrern am ehesten Dezernenten in der Schulbehörde entsprechen...die wiederum auch mit Stufen A16 oder B1/B2 besoldet werden. -
-
Bitte die Begriffe Elternzeit und Elterngeld nicht verwechseln oder synonym gebrauchen, diese stellen sehr unterschiedliche Begrifflichkeiten mit unterschiedlichen Bezugszeiträumen dar.
Ich entnehme der Beschreibung, dass es v.a. um das Elterngeld gehen soll. Dieses wird in voller Höhe grundsätzlich für die ersten 12 Lebensmonate des Kindes (Stichtag ist der Geburtstag, nicht der Monatsanfang) gezahlt, wobei es inzwischen flexible Modellformen gibt, insbesondere wenn beide Partner in Elternzeit gehen oder wenn Teilzeit in Elternzeit gearbeitet wird. Innerhalb des Mutterschutzes wird das Mutterschaftsgeld und die arbeitgeberseitige Ergänzung voll auf das Elterngeld angerechnet, so dass nahezu volle Bezüge erhalten werden. Dennoch laufen die 12 Monate des Elterngeldes bereits...so dass im Anschluss an den Mutterschutz noch 10 Monate Elterngeld-Bezug möglich sind.Du kannst Elternzeit i.d.R. wie gewünscht nehmen, also auch erst ab April 2018 bis Mitte Januar. Als Angestellte hat der Arbeitgeber quasi kein Wörtchen mitzureden, bei Beamten sieht das anders aus. Hier wird u.U. erzwungen, Ferienrandlagen als Start- oder Endtermin zu meiden oder die Elternzeit an die Lebensmonate zu koppeln. Dein angestrebter Zeitraum sollte aber unproblematisch sein und der Antrag wohl durchgehen.
-
Wobei das zumindest in NRW nicht stimmt. In NRW besteht Pflicht zur Teilnahme an einer Klassenfahrt (zumindest in der Sek I). Einzige Ausnahme: Wenn es aus religiösen Gründen nicht erlaubt ist.
Wie ich bereits geschrieben habe: Die Teilnahmepflicht für Schüler besteht grundsätzlich auch in anderen Bundesländern. Schauen wir es uns aber mal konkret für NRW an. Dort ist z.B. im Runderlass v. 19.03.1997 "Richtlinien für Schulfahrten" zu lesen, dass in besonderen Ausnahmefällen eine Befreiung von der Teilnahmepflicht nach schriftlichem Antrag der Eltern möglich ist und dem stattgegeben werden muss, wenn die Eltern auch nach einem Gespräch bei ihrem Antrag bleiben. Als Gründe sind neben religiösen Gründen auch gravierende erzieherische zugelassen. Es obliegt nebenbei gesagt nicht der Schule, zu prüfen, inwiefern diese Gründe stimmig sind und den entsprechenden Antrag abzulehnen.
In diesen Fällen greift genau das von mir oben geschriebene: Teilnahme am Regelunterricht einer Parallelklasse.Zudem muss in NRW bereits bei der Planung der Fahrt berücksichtigt werden, dass das Ziel, Programm und Dauer der Fahrt durch die Eltern abgestimmt wird und finanzielle Überlastung ausgeschlossen sein muss.
-
Mir geht nicht in den Kopf, warum Lehrer eine Erstattung bekommen, da diese genauso belastet werden wie die Schüler. Für die Schüler ist die Klassenfahrt genauso eine Pflichtveranstaltung wie für den Lehrer und viele Geringverdienereltern müssen ganz schön strampeln, umd die Exklusivfahrten bezahlen zu können.
Ihnen geht nicht in den Kopf, warum Lehrer für eine Dienstverpflichtung die Kosten vom Arbeitgeber erstattet bekommen??? Das wiederum geht mir nicht in den Kopf!
Im Übrigen: Es steht auch Schülern durchaus frei, nicht mit zur Klassenfahrt zu fahren und dafür in einer Parallelklasse am Regelunterricht teilzunehmen. Es besteht zwar Schulpflicht, nicht jedoch die Pflicht zur Teilnahme an einer Klassenfahrt für Schüler!
-
3 Klassen á 1 Klassenlehrer + Begleiter?
Ich kenne meine Rechte übrigens. In meinem Bundesland gibt es für eine Fahrt innerhalb von x Kilometern pro Tag 10€, bisschen weiter weg 20€ und ins Ausland pro Tag 30€. Also der reinste Witz.Zum Thema Budget...nun, da wird sich gerne ausgeschwiegen. Angeblich gäbe es keines dafür.
Ich denke, ich werde dem Kollegen dann heute schon absagen.
Vorsicht, das wurde bei uns auch schon versucht. Die meisten Bundesländer beziehen sich bei den Reisekostenabrechnungen auf das Bundesreisekostengesetz und setzen als Tagespauschalen Anteile der dort festgehaltenen Tagespauschalen an. Was aber selbst den mit der Abrechnung betrauten Personen in Schulen nicht immer klar ist:
Diese Tagespauschalen sind nur dann heranzuziehen, wenn die tatsächlichen Kosten nicht bekannt sind. Das kann z.B. bei einer Tagesfahrt über 8 Stunden genutzt werden, um pauschal Kosten für Verpflegung geltend zu machen.Ansonsten ist natürlich nach tatsächlichen Kosten abzurechnen, die aber vorher bekannt und genehmigt sein müssen, was bei Klassenfahrten in der Regel gegeben sein wird.
Siehe dazu auch §7 BRKG Absatz (1)" Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind." und §10 BRKG Absatz (1) "Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 9 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet." -
Es ist schlicht unzulässig, Lehrkräfte für eine Klassenfahrt selber zahlen zu lassen. Genehmigt ein Schulleiter eine solche Fahrt, steht den Lehrkräften auch eine vollständige (!) Übernahme der (mit Antrag eingereichten) Kosten der Fahrt zu. Viele Bundesländer hatten daher jahrelang die inzwischen ebenfalls unzulässige Regelung angewandt, dass Lehrkräfte mit Antrag der Fahrt auf die Reisekostenerstattung verzichten mussten...ein solcher Verzicht ist inzwischen aber nichtig.
Man darf sich nur nicht durch "das Budget ist schon leer" oder ähnliches abwimmeln lassen...das ist im Zweifelsfall ausschließlich das Problem der genehmigenden Schulleitung.
-
Das ist durchaus realisierbar. Wir haben aktuell einen Lehramtsanwärter, der bereits etwa 50 Jahre alt ist. Er hat mit 40+ sich dazu entschlossen, auf Lehramt zu studieren, das durchgezogen und absolviert nun recht erfolgreich das Referendariat. Verbeamtet wird er im Anschluss dann zwar eher nicht, mit Blick auf die erheblichen Kosten bei spätem Abschluss einer PKV ist das aber auch nicht wirklich schlimm...dafür kann er noch gut 15 Jahre in seinem Traumberuf arbeiten..so sieht er es jedenfalls.
Werbung