Seph hast du einen Tipp, in welcher Verordnung ich das wohl für NDS finden könnte?
Ja klar, das findet sich im Erlass "Die Arbeit in der Ganztagsschule" unter 6.3 i.V.m. 2.12 und 3.5.
Zitat von Die Arbeit in der Ganztagsschule2.12 In der Ganztagsschule sorgen Zeiten zur freien Gestaltung ebenso wie Ruhe- und Erholungsphasen für ein angemessenes Gleichgewicht von Anspannung und Entspannung.
3.5 Ausgestaltung des Tagesablaufes - Zeit zur freien Gestaltung
Nach Nr. 2.12 trägt die Ganztagsschule Sorge, dass die Schülerinnen und Schüler über den Tag verteilt Zeit zur freien Gestaltung haben. Den Schülerinnen und Schülern ist insbesondere eine angemessene Mittagspause einzuräumen (s. Bezugserlass zu a)).
6.3 Die außerunterrichtlichen Angebote der Lehrkräfte werden arbeitszeitrechtlich wie Unterrichtsstunden gewertet (45 Minuten = eine Unterrichtsstunde). Abweichend hiervon werden den Lehrkräften jeweils zwei Stunden (zu 45 Minuten) außerunterrichtliche Angebote der Ganztagsschule für die Beaufsichtigung in Zeiten freier Gestaltung nach den Nrn. 2.12 und 3.5 mit einer Unterrichtsstunde auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet.
Daraus geht klar hervor, was ich oben beschrieb: die Mittagspause an Ganztagsschulen gilt nach 3.5 des genannten Erlasses als "Zeit zur freien Gestaltung", deren Beaufsichtigung wiederum nach 6.3. ebenjenes Erlasses eindeutig hälftig anzurechnen ist. Der Erlass nimmt in 6.3 bei der Anrechnung der Zeiten selbst explizit Bezug auf die vorgenannten Abschnitte, in denen auch die Mittagspause geregelt ist.