Beiträge von Seph

    Sich heute hinzustellen, weil soviel Doofe (aka "Nichtgymnasiale") in den bis zu 33 Kindern -inkl. AOFS, VK und wie sie alle heißen- vollgestopften Klassen sitzen und so zu tun, als sei das das Problem der Kinder finde ich haarsträubend und erbärmlich. Die sind die Schwächsten in der Kette, aber Hauptsache man kann ein bisschen aussortieren. Manchmal geht mir echt die Hutschnur hoch, wenn ich das so lese...

    Es geht doch überhaupt nicht darum, den Kindern selbst etwas böses zu wollen. Es geht aber durchaus darum, für jedes Kind einen individuell bestmöglichen Weg zu einem Schulabschluss und ins Berufsleben zu ermöglichen. Ob das bei allen dann wirklich der Weg zum Abitur und Studium sein muss, ist fraglich.

    Wie du dann ebenfalls leicht herausgefunden haben wirst, wurde hierfür die Lehrkraft anschließend auch nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen.

    Die Argumentation ist doch gerade andersrum. Das oft (in der Regel) nur 2 Lehrkräfte mit einer kompletten Klasse Schwimmen (ins Wasser) gehen ist die aktuelle Situation. Nach dem, was wir aus den Medien zu dem Urteil entnehmen, scheint das aber dem Richter nicht zu reichen. Entsprechend ist die aktuelle Situation nicht in Ordnung.

    Dass dies eine unzulässige Verkürzung der Umstände ist, haben wir bereits vor vielen Seiten herausgearbeitet. Die 2 Lehrkräfte sind nicht dafür verurteilt worden, dass sie zu zweit mit einer Klasse beim schwimmen waren, sondern dafür, dass sie vor Ort die Situation unübersichtlich ausgestaltet hatten. Oder anders ausgedrückt: Es ist nach wie vor zulässig, dass 2 Lehrkräfte mit einer Klasse schwimmen gehen. Nur muss man dann in der konkreten Situation vor Ort halt auch das Setting so gestalten, dass Risiken minimiert werden. Dazu gehört mit Sicherheit, alle Nichtschwimmer jederzeit im Wasser im Auge zu behalten....insbesondere wenn das Wasser zu tief ist.

    Natürlich kann man einen Migräneanfall simulieren, aber in unserem Rechtssystem gilt zuerst die Unschuldsvermutung.

    Die Unschuldsvermutung gibt es ausschließlich im Strafrecht, nicht im Verwaltungsrecht und damit auch nicht im Prüfungsrecht. Natürlich ist es dennoch sinnvoll, da mit einer gewissen Sensibilität hinzuschauen. Aber im Prüfungsrecht sind Erkrankungen glaubhaft nachzuweisen, insbesondere wenn diese erst akut in der Prüfungssituation auftauchen. Auswirkungen bestehender und damit vorab bekannter Erkrankungen sind z.B. kein hinreichender Grund für einen Prüfungsabbruch, nachdem diese erst einmal angetreten wurde.

    Wie gesagt: in der konkreten Situation bin ich auch immer sehr für Fingerspitzengefühl. Einen grundsätzlichen Rechtsanspruch gibt es darauf aber nicht.

    Das sehe ich deutlich anders, das was meine Tochter jetzt gerne haben wollte und bekommen wird, ist das, was bei uns die Nachbarschule auch schon hatte und er Jahrgang vor uns, nur dass die Preise eben einfach angestiegen sind, gerade für Essen und Getränke.

    Womit wir wieder beim selbst organisierten Mitbringbuffet wären ;) Es muss schlicht kein professionelles und damit teures Catering geben, damit es ein schöner Abend mit allen wird.

    Aber mit A13 oder 14 nach Hause gehen.

    Was genau soll denn die Besoldung damit zu tun haben, dass inzwischen auch an den Gymnasien viele Schülerinnen und Schüler zu beschulen sind, die sich da sehr schwer tun und man damit nun einmal irgendwie umgehen muss? Den Ansatz, die Leistungsstarken angemessen zu fordern und die Leistungsschwachen nicht ganz abzuhängen, kann ich vollkommen nachvollziehen. Ehrlicher wäre natürlich seitens der Politik, die Gymnasien einfach in Gesamtschulen umzubenennen ;)

    Wurde deine Hauswand mit permanenter Farbe beschmiert? Wenn ich es richtig verstanden habe, waren die Täter so "nett" nur am Nummernschild zu schmieren. Ich sehe da einen dummen Jungenstreich. Ich würde die Anzeige zurückziehen, wenn die Art und Weise der Beschädigung nicht dauerhaft ist.

    Eine Sachbeschädigung gegen eine Lehrkraft im Privaten ist mit Sicherheit kein einfacher "Dumme Jungenstreich". Über das Fallenlassen der Anzeige kann man immer noch nachdenken, wenn sich die Verursacher stellen, sich ehrlich entschuldigen und die Schäden beseitigen.

    Für einen Ball? Mit festlicher Kleidung, Reden, Tanz, Buffet?

    Es haben schon einige Jahrgänge in Schützenhallen durchaus feierliche Bälle organisiert, aber eine Grillhütte fände ich für einen Abitur-Abschluss nach acht gemeinsamen Jahren nicht angemessen.

    Die Kosten sind hier in den letzten Jahren vor allem dadurch gestiegen, dass man mit einem Saal oft einen bestimmten Caterer mitbuchen muss, der dann die entsprechenden Preise verlangt.

    Warum muss es denn ein Ball sein? Es geht darum, das Abitur gemeinsam (!) als Jahrgang zu feiern. Das geht dann besonders gut, wenn niemand davon ausgeschlossen wird, weil die Karten schlicht zu teuer sind.

    Mit ähnlichen vielen Schülern (knapp 70) waren wir vor 25 Jahren aber auch schon bei 14.000 DM für die Feierlichkeiten rund um den letzten Schultag. Also 18.000 € sehe ich da jetzt nicht so extrem. Wir haben uns damals das Geld aber auch durch diverse Abi-Vorfeiern erarbeitet und nicht die Eltern gefragt, ob sie mal eben 300 € pro Schüler locker machen können.

    Warum es unbedingt ein Ball für 300€ p.P. sein muss, erschließt sich mir nicht ansatzweise. Wir feiern da deutlich kleiner, buchen uns eine nette Location in der Umgebung, dazu dann ein Mitbringbuffet, Grill, Musik und ein paar spaßige Aktionen und gut ist. Letztlich geht es vor allem darum, dass der Jahrgang noch einmal einen schönen Abend gemeinsam hat. Das kann man auch mit deutlich kleinerem Budget (wir reden hier eher von 20-30€ statt 300€ p.P.) haben. Dafür sind dann dort auch wirklich alle Personen des Jahrgangs dabei und nicht nur die, die sich das leisten können und wollen.

    Meinst du, dass die Erzählungen der Bibel ausgedacht sind? Ich denke, da steckt sehr viel Wahrheit drin.

    Historisch ist davon schon eine ganze Menge belegt und damit ist die These, dass alles ausgedacht ist, vom Tisch.

    Also Harry Potter spielt im Vereinigten Königreich u.a. in London und in der Nähe von Dufftown. Die Existenz beider Ortschaften ist genau wie die eines "britischen Premierministers", der laut den Büchern manchmal vom Zaubereiminister kontaktiert wird, gut belegt. Da steckt also sehr viel Wahrheit drin. Die Erzählungen rund um die Hogwarts Schule für Hexerei und Zauberei sind also sicher nicht nur ausgedacht, sondern es lässt sich schon eine ganze Menge belegen.

    Ich denke auch, dass die meisten Lehrkräfte da mit einem guten Augenmaß und Sensibilität drauf schauen und i.d.R. so verfahren wie von DFU beschrieben. Mir ist aber mit Blick auf die Anfrage von sesama als ersten Beitrag hier auch wichtig zu erwähnen, dass das keineswegs ein Automatismus ist, jederzeit durch die Angabe einer akuten Erkrankung eine Prüfung abbrechen und dann wiederholen zu können. Es kommt halt auf die konkreten Umstände an, zu denen sich hier noch ausgeschwiegen wird.

    Also wenn ein Schüler wirklich spontan auf das Arbeitsblatt „kotzt“, dann kann er selbstverständlich die Klausur an einem anderen Tag nachschreiben. Da ist mir auch völlig egal, wie das paragraphenmäßig geregelt ist. Und das sage ich als jemand, dem sonst klare Regeln wichtig sind und der schon häufig Schülern bei „Spontanerkrankung“ das Nachschreiben nicht erlaubt hat.

    Das ist unbestritten so. Ich vermute aber eher eine Übertreibung, da sich das anfangs noch so las:

    ein Schüler bricht den LNW ab, da ihm schlecht wird, krank.

    Und das muss nicht unbedingt ein anzuerkennender Grund für eine Prüfungsunfähigkeit während einer laufenden Prüfung sein. Das gilt umso mehr, wenn dem Prüfling mögliche Übelkeit auslösende Begleitumstände bereits vor Prüfungsbeginn bekannt gewesen sein sollten.

    Um welche Art des LNW es sich hier handelt, halte ich für nicht relevant. Auch die Schulart sollte keine Rolle spielen. Selbst die w. o. genannte Praxis, bei Abi-Prüfungen vorab den Gesundheitsstatus abzufragen, wird vor einem Verwaltungsgericht keinen Bestand haben. VG

    Das ist eine Fehleinschätzung. Die Prüfungsumstände und die Art der Erkrankung spielt sogar eine große Rolle bei der Frage, inwiefern tatsächlich eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt und wie diese nachzuweisen ist. Das gilt insbesondere beim Abbruch einer bereits angetretenen Prüfung.

    Schade, dass es dazu wohl keine explizite Regelung gibt, sondern nur per Ableitung aus dem Vorliegenden erschlossen werden kann. Fazit: Nach dem Kotzen auf die Aufgabenblätter, ab zum Arzt und sollte der Umfang der bis dato dokumentieren Lösung nicht für eine Bewertung ausreichen, Nachschrift. Danke euch soweit.

    Von "Kotzen auf die Aufgabenblätter" war im Eröffnungsbeitrag keinerlei Rede. Und es spielt bei der Beurteilung der korrekten Vorgehensweise schon eine Rolle, ob jemand wirklich ganz plötzlich prüfungsunfähig erkrankt ist oder sich beim Blick auf die Aufgabenstellungen ein spontanes Unwohlsein einstellt.

    Hier: Verurteilung, weil 22 Kinder zu viel für eine Schwimmgruppe sind.


    Nein, auch hier keine Verurteilung, weil man mit 22 Kindern nicht ins Schwimmbad gehen dürfe, sondern wegen der zu unübersichtlich gestalteten konkreten Situation vor Ort. Diese hätten die Lehrkraft aktiv so gestalten müssen, dass eine hinreichende Übersicht gewährleistet ist.

    Der Aufschrei nach fehlender Rechtssicherheit durch den Dienstherrn geht hier am Grundproblem vorbei. Es wird schlicht keine vernünftige Grenze der Form "Geht ab sofort nur noch mit 10 Kindern schwimmen, dann seid ihr vor Strafverfolgung grundsätzlich sicher" geben können. Ob ein strafbares Verhalten vorliegt, hängt noch immer vom konkreten Verhalten der Beteiligten vor Ort ab.

    Die Diskussion ist doch eigentlich dieselbe, wie auf der Klassenfahrt. Dort wurden die Lehrkräfte verurteilt, nicht weil sie nicht den Notarzt geholt haben, sondern weil sie nicht schriftlich nach chronischen Erkrankungen gefragt haben.

    Sie wurden nicht alleine aufgrund der fehlenden Abfrage verurteilt. Dieser Umstand wäre schlicht keine Straftat. Sie wurden verurteilt, weil es eine lückenlose Kausalkette zwischen der fehlenden Abfrage bis hin zum Tod des Mädchens gab. Diese Kausalkette hätte auch durch ein umsichtiges Verhalten während der Fahrt unterbrochen werden können.

    Nein, weil ich seit 100 Seiten schreibe, dass es dafür keine Belege gibt. Wir wissen nicht, was sich in der Stunde abgespielt hat. Und der Titel deines Threads lautet: wie schätzt ihr das Urteil ein und nicht, seid ihr auch alle der Meinung, dass das gerecht ist?

    Wir wissen es aus den spärlichen Pressemitteilungen nicht, das AG Konstanz hingegen hat sich damit mit Sicherheit etwas näher beschäftigt. Und gerade im Strafrecht erfolgen Verurteilungen nicht nur aufgrund von Vermutungen, sondern gerade dann, wenn ein entsprechendes Fehlverhalten zweifelsfrei nachgewiesen wird.

    Nachtrag: Sollte ein SL jedoch ei9nen "schulfreien" Samstag für eine Konferenz im Auge haben, hätte man wohl vor Gericht gute Karten. Schulfrei ist SCHULfrei. Für alle. 8)

    Nur ist auch im Landesrecht von BW nichts von "schulfrei", sondern lediglich von "unterrichtsfrei" zu lesen. ;)

    Zitat von Ferienverteilung und unterrichtsfreie Samstage in den Schuljahren 2022/2023 bis 2029/2030

    1.1 An einer öffentlichen Schule ist jeder Samstag unterrichtsfrei, wenn dies die Schulkonferenz beschließt.(...)

    1.2 Wird ein Beschluss nach Nr. 1.1 nicht gefasst, ist in der Regel jeder zweite Samstag, beginnend mit dem zweiten Samstag nach dem Ende der Sommerferien, unterrichtsfrei. Diese unterrichtsfreien Samstage werden vom Kultusministerium vor Schuljahresbeginn landeseinheitlich festgelegt und bekannt gegeben.

    Konferenzen wiederum sollen ja explizit in der "unterrichtsfreien" Zeit stattfinden :flieh:

    Wahrscheinlich ist, dass die Kolleginnen sich korrekt verhalten haben und trotzdem verurteilt wurden. Ob in einer Schwimmgruppe 15 oder 20 Kinder sein müssen, ist nicht festgelegt und hier wahrscheinlich auch nicht entscheidend.

    Woher du das nimmst, erschließt sich mir nicht. Sie mögen die Vorgaben von Gruppengrößen nicht missachtet haben, haben aber dennoch ein Setting zu verantworten, in dem offensichtlich zu viele Kinder (insbesondere zu viele Nichtschwimmer) gleichzeitig im zu tiefen Wasser waren, sodass überhaupt eine so unübersichtliche Situation entstehen konnte, in der ein Kind unbemerkt längere Zeit unter Wasser war. Ein korrektes Verhalten kann ich hierin nicht erkennen.

    Niemand möchte, dass ein Kind in seinem Unterricht stirbt, umso schlimmer ist es, wenn die rechtliche Verantwortung in jedem Falle dafür auf die einzelne Lehrkraft abgewälzt wird, egal wie diese sich verhalten hat.

    Was heißt denn "abwälzen"? Man darf von Lehrkräften - im Übrigen auch in vielen anderen Situationen - erwarten, dass diese in Situationen aktiv mitdenken und diese entsprechend ihrer Verantwortung auch aktiv ausgestalten und nicht nur den Mindestrahmen abstrakter Vorgaben einhalten.

    Das heißt, ich möchte nichts zwingend gratis, ich möchte keine faule Nummer machen, aber mir würde es sehr helfen, nach meinen Unterrichtsentwurf mal über die "Abgrenzung des Unterrichtsstoffs" sprechen zu können, warum "das jetzt in die LERNGRUPPENBESCHREIBUNG gehört und eben noch nicht in METHODISCH-DIDAKTISCHE ÜBERLEGUNGEN". Oder warum das jetzt "zu AUSWAHLENTSCHEIDUNG und eben noch nicht zu REDUKTIONSENTSCHEIDUNG" gehört. Oder warum meine angedachte Form der Ergebnissicherung vielleicht ungeeignet erscheint und welchen Tipp man bei der Methode "Gallery Walk" bezüglich meines Themas eventuell noch mitgeben könnte.

    Genau für diese Fragen sind die Fachleitungen am Studienseminar die richtigen Ansprechpartner, die das an deinem konkreten Unterrichtsentwurf mit dir im Nachgespräch zum Unterrichtsbesuch erörtern und Verbesserungspotential aufzeigen.

Werbung