Beiträge von Karl-Dieter

    Die Verteilung der Stunden legt die Lehrerkonferenz fest. Den Vorschlag bringt die Schulleitung ein.

    Nicht ganz:


    "Über Grundsätze für die Verteilung der Anrechnungsstunden entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Verteilung der Anrechnungsstunden im Einzelnen obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Inanspruchnahme der Lehrerinnen und Lehrer, soweit sich diese nicht aus dem Inhalt des Amtes ergibt."

    Das ist im Detail schon etwas abweichend.

    Sport und Soziales sind bei Dauerkrankschreibung in der Regel kein Problem. Wenn es eben mit dem Arzt abgesprochen ist.

    Es kommt drauf an, das obige Urteil sagt ganz klar, dass das auch untersagt werden kann.


    Wenn der Arzt ein Fußballturnier befürwortet, kann es der Dienstvorgesetzte trotzdem untersagen und das ist dann bindend.

    Rechtlich mag es sein.
    Im Sinne von "ich darf Musik spielen, spazieren gehen, alles tun, was der Genesung nicht entgegen steht" medizinisch nicht. (bzw. meine Beispiele und Erläuterungen beziehen sich zumindest - ärztlich genehmigt und geprüft - auf Krankheit.)

    Ne, das ist nicht so. Es geht hier um Beamte und nicht um Angestellte. Bei Beamten ist "größtmögliche Zurückhaltung" an den Tag zu legen:


    https://openjur.de/u/2324418.html

    Alles, was öffentlichen Charakter hat, kann man faktisch vergessen. Joggen im Wald = Ja. Ironman = Nein. Turnier mit der Fußballmannschaft = Nein

    Das Urteil ist hier auch ganz interessant, weil dieser Beamte sich sogar ein Attest vom Arzt besorgt hat, dass ihm öffentliches Fußballspielen quasi erlaubt - trotzdem kann es untersagt werden.

    Zitat

    Die dem Antragsteller erteilte Anordnung, während der (fortdauernden) Krankschreibung keinen öffentlichkeitswirksamen Sport zu betreiben, entspricht diesen Anforderungen, denn sie ist, obgleich sie außerdienstliche Aktivitäten betrifft, in ihrem materiell-rechtlichen Gehalt auf den Dienst bezogen und hinreichend damit begründet worden, dass das untersagte Verhalten der Achtung und dem Vertrauen nicht gerecht werde, welches ein Beamter genieße. Dabei ist der Vorgesetzte des Antragstellers mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass es einen beachtlichen Verstoß gegen die sog. Wohlverhaltenspflicht eines Beamten darstellt (§ 34 Satz 3 BeamtStG), wenn durch dessen Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen trotz Krankschreibung bei einem unbefangenen Betrachter Zweifel am Vorliegen einer tatsächlichen Erkrankung entstehen können, zumal wenn die Erkrankung - wie hier - äußerlich nicht erkennbar ist. Jedem Beamten muss klar sein, dass er sich in Zeiten krankheitsbedingt entschuldigten Fernbleibens vom Dienst in seinem äußeren Auftreten größtmögliche Zurückhaltung aufzuerlegen und soweit wie möglich alles zu unterlassen hat, was den Eindruck aufkommen lassen könnte, er sei entweder gar nicht dienstunfähig oder er lasse es an den notwendigen Bemühungen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit fehlen. Dies hätte sich dem Antragsteller als besonnenem Beamten auch ohne die ihm gegenüber ausgesprochene dienstliche Anordnung aufdrängen müssen.

    Wenn ich ein Jahr krankgeschrieben bin, darf ich keine Musik spielen? Darf ich kein Leben haben?

    Nicht öffentlich.


    Zitat

    Wenn ein Beamter, der aufgrund einer Erkrankung außerstande sei, Dienst zu verrichten, dennoch in dieser Zeit der Dienstunfähigkeit, in der er von seinem Dienstherrn alimentiert werde, einer privaten Erwerbstätigkeit nachgehe, zeige er ein Verhalten, das auf Unverständnis stoße und in besonderem Maße geeignet sei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des öffentlichen Dienstes und die Loyalität der Beamtenschaft zu beeinträchtigen. Der Dienstherr alimentiere Beamte auch bei Dienstunfähigkeit und stelle so sicher, dass sich ein Beamter schonen könne, um seine Genesung bestmöglich zu fördern. Gehe ein krankgeschriebener Beamter einer privaten Nebentätigkeit nach, erwecke er für einen verständigen Betrachter den Eindruck, nicht so krank zu sein, dass er zur Dienstleistung außerstande sei, also seine Dienstbezüge zu erhalten, ohne zugleich seine Arbeitskraft seinem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen, und sich nicht um die Wiederherstellung seiner Gesundheit zu kümmern.


    Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 83/23


    Und das finde ich auch absolut richtig so.

    Selbst wenn Du (rein fiktiv) 3 Abminderungen hättest, hättest Du noch 25 Wochenstunden. Alles außerhalb des Unterrichts Anfallende musst Du auch außerhalb des Unterrichts erledigen - vorrangig alles, was mit Elternarbeit zu tun hat - aber auch das Schreiben der Zeugnisse, Aktenpflege oder das Auswerten / Ausdrucken / Abheften irgendwelcher Tests, bspw. Vera 3 ...

    Ja natürlich muss man das außerhalb des Unterrichts erledigen. 28 Unterrichtsstunden sind etwas mehr als die Hälfte des eigentlichen Arbeitszeitsolls von Beamten.

    Einfach bewerben. Wobei der DL mit A14Z ja eher an Gesamtschulen im Aufbau ist. Bisherige Erfahrungen sind nützlich dabei nicht zwangsläufig notwendig. Wichtig ist aber Rollenklarheit und der systemische Blick. Du bist dann halt in der Schulleitung auch mit der entsprechenden Verantwortung

    Ich verstehe nie die Hörigkeit der SL: die könnten sich doch über Wünsche der Bezreg hinwegsetzen.

    Also ich will dir ja nicht zu nahe treten, aber Schulleitungen sind genauso an diverse Vorschriften gebunden, wie eine normale Lehrkraft. Du kannst dich ja auch nicht einfach über irgendwelche Vorschriften hinwegsetzen.


    Das hat nichts mit Hörigkeit zu tun. Wenn du ne Abiturklausur hast und du lässt die Schüler sechs Stunden schreiben und gibst noch ein paar Tipps, dann ist das schlichtweg nicht erlaubt und da wirft dir auch keiner vor, dass du "Hörig" bist.

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