Ob ein Täuschungsversuch vorliegt entscheidet der Lehrer.
Die korrekte Formulierung wäre "Das zu entscheiden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Lehrers" und das ist eben nicht ganz so einfach, denn zu beurteilen, ob diese Entscheidung tragfähig ist, liegt dann wiederum im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters.
Ich hätte bei einer ersten Auffälligkeit der Schülerin genau so entschieden, wie Miss Miller, eine nachträgliche Wertung als Täuschungsversuch ist rechtlich möglich, aber die Hürden sind da. Auch wenn ich bei dem beschriebenen Sachverhalt keine ernsthaften Zweifel daran habe, dass die Schülerin hier getäuscht hat, aber man hat es halt nicht bemerkt und für die Zukunft sorgt man dafür, dass so etwas dann nur einmal klappt.