Haben wir schon mal diskutiert, glaube ich.
In Niedersachsen gab es ein entsprechendes Hinweisschreiben, dass die Rechtslage so ist an, an die Schulleitungen.
In dem von dir verlinken Zitat von Bolzbold steht doch genau das gleiche:
"- Annahme von Ansichtsexemplaren (Schulbücher) als Werbeartikel, wenn diese nicht für einzelne Lehrkräfte bestimmt sind, sondern in der Schulbibliothek inventarisiert und damit allgemein verfügbar werden."
Sprich: ich nehme das Buch nicht privat an, sondern nur für die Schule, es befindet sich auch im Besitz der Schule. Dann kann ich es logischerweise auch nicht Verkaufen und das Geld privat behalten.
Aber wie gesagt: das Problem ist auch eher theoretischer Natur.
Wenn allerdings wirklich ein Kollege nennenswerte Einnahmen durch den Verkauf von Büchern, die ihm vorher von Verlagen gratis überlassen wurden, erzielen würde, wäre das sicher ein Fall von Vorteilsannahme.