Die momentane Rechtslage stellt sich so dar:
Lehrer können die tatsächlichen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer (wie anteilige Miete, Strom oder Heizkosten) **nicht mehr absetzen**. Seit einer Gesetzesänderung für das Steuerjahr 2023 können sie nur noch die Tagespauschale (besser bekannt als Homeoffice-Pauschale) geltend machen.
Damit das Finanzamt heute noch tatsächliche Raumkosten (oder alternativ eine neue Jahrespauschale von 1.260 Euro) akzeptiert, muss das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit sein. Das ist bei Lehrern aus Sicht der Finanzämter jedoch nicht der Fall, da der qualitative Mittelpunkt ihrer Arbeit der Unterricht vor Ort in der Schule ist.
Für Lehrkräfte beträgt die Pauschale nun 6 Euro pro Tag für maximal 210 Tage im Jahr (also höchstens 1.260 Euro).
Für Lehrkräfte greift eine Sonderregelung: Sie können an einem normalen Schultag die Fahrtkosten zur Schule (Entfernungspauschale) und zusätzlich die 6 Euro Tagespauschale für die Arbeit am Nachmittag steuerlich kombinieren. Die strengen Anforderungen an ein geschlossenes, fast ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer entfallen komplett. Die Tagespauschale kann auch geltend gemacht werden, wenn am Esstisch oder in einer bloßen Arbeitsecke korrigiert wird.
Die neuen Einschränkungen betreffen nur die Raumkosten. Die Ausstattung für die Arbeit können weiterhin zusätzlich zur Pauschale in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden - so z.B. für einen neuen Bürostuhl, einen Schreibtisch, einen Laptop oder einen Drucker.
Auch wenn die realen Kosten nachweislich höher sind, greift für Lehrkräfte seit dem Steuerjahr 2023 eine Deckelung. Die Option, anstelle der Pauschale die tatsächlichen Raumkosten nachzuweisen, setzt nach dem Gesetz (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) voraus, dass das Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt der Gesamttätigkeit bildet. Da dieser Mittelpunkt bei Lehrkräften rechtlich zwingend im Klassenzimmer liegt, verwehrt das Finanzamt den Nachweis höherer Realkosten vollkommen.
Status bei Gerichten und Musterprozessen
Aufgrund dieser Gesetzessystematik ist die Rechtslage bezüglich der Realkosten aktuell wie folgt:
1. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in seinem Anwendungsschreiben vom 15.08.2023 klargestellt, dass Lehrer explizit unter die Regelung "kein anderer Arbeitsplatz" fallen und damit ausnahmslos auf die Tagespauschale (max. 1.260 €) beschränkt sind.
2. Verbände (wie die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft oder der Deutscher Lehrerverband) sowie Lohnsteuerhilfevereine beobachten die Neuregelung kritisch. Es gibt Bestrebungen und vereinzelte Einsprüche gegen Steuerbescheide, um zu prüfen, ob der Ausschluss der tatsächlichen Kosten bei Lehrkräften verfassungswidrig ist (Gleichbehandlungsgrundsatz / Nettoprinzip).
3. Bislang liegt noch kein höchstrichterliches Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, das die Streichung des tatsächlichen Raumkostenabzugs für Lehrer im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 wieder gekippt hätte.
Wenn Ihre Raumkosten deutlich über 1.260 Euro liegen, haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Sie nutzen die 1.260 Euro Pauschale plus die volle Entfernungspauschale für die Schultage.
- Einspruch einlegen (Offenhalten des Steuerbescheids): Sie tragen Ihre tatsächlichen Arbeitszimmerkosten in der Steuererklärung ein. Das Finanzamt wird diese auf 1.260 Euro (Tagespauschale) kürzen. Gegen diesen Steuerbescheid legen Sie Einspruch ein und berufen sich darauf, dass die Deckelung bei fehlendem Schul-Arbeitsplatz eine verfassungswidrige Härte darstellt. Der Bescheid bleibt dann bezüglich dieses Punkts offen, falls spätere Musterklagen zugunsten der Lehrkräfte entschieden werden.