"In Strafsachen beginnt der ganz überwiegende Teil aller Verfahren bei einem Amtsgericht, gegen dessen Urteil der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Berufung einlegen können. Über die Berufung verhandelt dann das Landgericht. Gegen dessen Urteil können wiederum der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision einlegen, die sodann in dritter und letzter Instanz durch das Oberlandesgericht entschieden wird.
Die Berufung zum Landgericht und die etwaig folgende Revision zum Oberlandesgericht unterscheiden sich dadurch, dass bei einer Berufung das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht überprüft wird, das Landgericht also insbesondere eine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung etc. wiederholt und den strafbaren Sachverhalt selbst neu feststellt. Mit der Revision bei dem Oberlandesgericht können hingegen nur Rechtsfehler und Verfahrensverstöße gerügt werden. Dies bedeutet, dass das Oberlandesgericht an die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen gebunden ist und selbst keine Beweise mehr erhebt, sondern den Fall lediglich anhand der Akten prüft.
Ist die Revision nicht begründet, weil das angefochtene Urteil keine Fehler enthält, kann sie ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss verworfen werden." https://www.olg-koeln.nrw.de/aufgaben/zusta…ision/index.php
Zuständig ist nun wieder das OLG, dasselbe Gericht, das den Beschluss, das Verfahren gar nicht zu eröffnen, gekippt und vorskizziert hat, warum eine Verurteilung wahrscheinlich ist. Dieser Linie ist das Gericht nun gefolgt, die Erfolschancen sind also nicht groß.