Wo die Grenzen hier nun verlaufen, müsste festgestellt werden. Daher der Tipp an plattyplus doch mal prüfen zu lassen, ob das alles rechtens ist.
Moin,
das einschlägige Gesetz für die Grenzen ist die EU-Arbeitszeitrichtlinie: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003L0088
Diese Richtlinie gilt für alle Arbeitnehmer in der EU und macht keinen Unterschied zwischen Beamten und Angestellten. Da Deutschland die Richtlinie schon seit 2003 hätte in nationales Recht umsetzen müssen und die Frist für die Umsetzung 2005 abgelaufen ist, sie die Richtlinie aber nie offiziell umgesetzt hat, gilt die Richtlinie direkt.
Entscheidend sind folgende Artikel:
Tägliche Ruhezeit
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährtwird.
Damit wäre der Stundenplan rechtswidrig, weil es keine 11 Stunden Ruhezeit gibt. (Arbeitshypothese)
Im Landesrecht NRWs finden sich in der Arbeitszeitverordnung eine entsprechende Regelungen: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_tex…031009100936565
Ruhezeit
Nach Beendigung des täglichen Dienstes soll eine ununterbrochene Ruhezeitvon mindestens elf Stunden eingehalten werden. In besonderen Tätigkeitsbereichen, insbesondere für Besonderheiten bestimmter spezifischerTätigkeiten beim Justizvollzugsdienst, Vollzugsdienst bei Abschiebungshafteinrichtungen und Justizwachtmeisterdienst, kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen zulassen, wenn zwingende dienstliche Belange es erfordern und ein angemessener Schutz der Gesundheit gewährleistet wird.
Allerdings gilt diese elfstündige Ruhezeit nicht für Lehrer, denn:
Geltungsbereich
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, es sei denn, sie befinden sich in der Funktion von Oberärztinnen und Oberärzten,
2. Fachhochschullehrerinnen und Fachhochschullehrer, Studienprofessorinnen und Studienprofessoren und Dozentinnen und Dozenten an Hochschulen des Landes sowie Dozentinnen und Dozenten an Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst,
3. Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichenSchulen,
4. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte und
5. Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren gemäß § 117 Absatz 2 Halbsatz 2 Landesbeamtengesetz.
Dies ist aber wohl darauf zurückzuführen, daß unsere Landesregierung davon ausgeht, daß so kurze Ruhezeiten nur dadurch zustande kommen, daß Lehrer freiwillig nachts Klausuren korrigieren oder ihren Unterricht vorbereiten. Für solch eigenständig geplante Arbeitszeiten gibt es nämlich eine Ausnahme in der EU-Arbeitszeitrichtlinie:
Abweichungen
(1)Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmerkönnen die Mitgliedstaaten von den Artikeln 3 bis 6, 8 und 16 abweichen, wenn die Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen und/oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbstfestgelegt werden kann, und zwar insbesondere in Bezug aufnachstehende Arbeitnehmer:
a) leitende Angestellte oder sonstige Personen mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis;
Merke: An den Fall, daß ein Lehrer im Morgen- und Abendunterricht eingesetzt wird und dementsprechend sogar mit dem Unterricht, den er zeitlich nicht selbstständig einteilen kann, gegen die EU-Arbeitszeitrichtlinie verstößt, hat der Gesetzgeber gar nicht gedacht. Bei "Schule" geht der immer von Unterricht in den Klassen 1 bis 10 aus, der morgens stattfindet. Die Probleme, die daraus in der Erwachsenenbildung resultieren, finden sich ja auch noch an diversen anderen Stellen in den Gesetzen und Verordnungen wieder.
Außerdem kommt bei einem Stundenplan, wie dem, den ich oben vorgestellt habe (montags frei; dienstags 4 Stunden; mittwochs 2 Stunden; donnerstags 12 Stunden; freitags 8 Stunden; samstags frei), noch Artikel 13 der EU-Arbeitszeitrichtlinie in Betracht:
Arbeitsrhythmus
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit ein Arbeitgeber, der beabsichtigt, die Arbeit nach einem bestimmten Rhythmus zu gestalten, dem allgemeinen Grundsatz Rechnung trägt, dass die Arbeitsgestaltung dem Menschen angepasst sein muss, insbesondere im Hinblick auf die Verringerung der eintönigen Arbeit und des maschinenbestimmten Arbeitsrhythmus, nach Maßgabe der Art der Tätigkeit und der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes, insbesondere was die Pausen während der Arbeitszeit betrifft.
Bei so einem verschrobenen Stundenplan wäre zu klären, ob die Arbeitsgestaltung noch dem Menschen angepaßt ist.
Somit bestätigt sich die Arbeitshypothese von oben, weil ich die Unterrichtszeiten im Stundenplan nicht eigenständig festlegen kann sondern von meinem Arbeitgeber diktiert bekomme. Gleiches gilt für Vertretungsstunden, also montags bis 21 Uhr Abendschule und dann dienstags in der 1. Stunde Vertretung, durch die ich dann die 11 Stunden Ruhezeit unterschreite. Das bekomme ich ja auch vom Arbeitgeber so vorgegeben. Würde ich "nur" aufgrund der Unterrichtsvor- und -nachbereitung die Ruhezeiten nicht einhalten können, wäre er zulässig.
Was außerdem noch für die anderen hier interessant ist: Wenn Euer Arbeitgeber/Schule Euch abends anruft, um Euch mitzuteilen, daß ihr am nächsten Tag Vertretung machen sollt oder Euch per Beschluß auffordert abends um 21 Uhr noch einmal auf der Schulwebseite oder im eMail-Postfach zu gucken, ob es Änderungen für den nächsten Tag gibt, ist das zeitlich nicht selbstständig eingeteilte Arbeitszeit, auch wenn es nur 1 Minute dauert. Damit fängt die Ruhezeit von 11 Stunden, die per EU-Arbeitszeitverordnung ununterbrochen zu sein hat, genau ab dem Moment wieder von vorne an zu laufen.
Also wenn Chef Euch abends um 22 Uhr anruft, könnt ihr Euch bedanken, weil Ihr dann am nächsten Morgen erst ab 9 Uhr arbeiten dürft. Wie der Unterricht in den ersten beiden Stunden dann abläuft bzw. vertreten wird, ist nicht Problem des Lehrers.
Nur mal so, weil bei uns auch das Thema aufkam welche Reaktionszeit auf dienstliche eMails einzuhalten ist und ob man verpflichtet ist jeden Abend noch einmal ins Postfach zu gucken.
Soviel zur rechtlichen Beratung, die ich bisher einholen durfte.