Ich gebe zu, dass ich damit keine Erfahrungen gemacht habe. Allerdings lese ich den §15 BEEG so, dass man im Rahmen der Elternzeit nur ein Anrecht auf eine Verringerung der Arbeitszeit hat, nicht aber ein Anrecht auf eine Aufstockung. In Eurem Fall reden wir ja von einer Aufstockung von 0 auf 8 bzw. 11 Stunden, da die Elternzeit ursprünglich bis zum Oktober 2027 andauern sollte.
Wir hatten ein ähnliches Problem, als meine Frau nach der Teilzeit wieder Vollzeit arbeiten wollte, dies ihr Arbeitgeber aber verwehrt hat. Am Ende hat sie dort dann wegen der fehlenden Möglichkeit auf Vollzeit zu gehen gekündigt und bei einem anderen Arbeitgeber (dann in Vollzeit) angefangen.
Soweit mir bekannt ist, hat der Arbeitgeber bei einer Aufstockung der Arbeitszeit ein Mitspracherecht, bei der Reduzierung jedoch nicht. Rein privatwirtschaftlich gibt es in Deutschland kein Recht auf die Rückkehr zur Vollzeit nach einer Teilzeit.