Ich kenne mich mit Nebentätigkeiten nicht wirklich gut aus, aber Höchstgrenzen beim Nebenverdienst gibt es schon. Gemäß der nds. Nebentätigkeitsverordnung darfst du als Beamtin der Besoldungsgruppe A 13 in einem Kalenderjahr 5400 Euro dazuverdienen (siehe hier: NNVO,NI - Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung | Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) (wolterskluwer-online.de)).
Das gilt meines Wissens auch für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst. Bestätigt sehe ich das z. B. auf der Website des Studienseminars BBS in Stade, wo das allgemeingültige Formular zur Anzeige einer Nebentätigkeit heruntergeladen werden kann: Allgemein | Studienseminar Stade für das Lehramt an berufsbildenden Schulen (bbsseminarstade.de))
Aber vielleicht können andere User*innen aus NDS dir dazu noch Genaueres sagen!
Ablieferung gilt nur für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst.
Zitat
(1) 1Erhält eine Beamtin oder ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die im öffentlichen Dienst oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, so sind die Vergütungen an den Dienstherrn insoweit abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten die Höchstbeträge nach den Absätzen 2 oder 3 übersteigen. 2Ist eine Beamtin oder ein Beamter für die Wahrnehmung einer Nebentätigkeit im Hauptamt entlastet, so ist eine von dritter Seite gewährte Vergütung in voller Höhe an den Dienstherrn abzuliefern.