Ps: in den Merkblättern findet sich eig nur die Formulierung, dass die Kinder Beihilfe berechtigt sind, die in Familienzuschlag berücksichtigt werden können....also bezogen auf die Person des Kindes, nicht auf den jeweiligen Empfänger der Familienzulage...aber das wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Praxis der Verwaltung sein!
Ich glaube, dass der folgende Passus hier greift:
3.3 Mehrere Anspruchsberechtigte mit Anspruch auf Familienzuschlag für Kinder
Sofern mehrere Personen Anspruch auf den Familienzuschlag für Kinder oder vergleichbare Leistungen für Kinder haben, erhält die Person den Familienzuschlag für die Kinder, die das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz erhält oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG, bzw. der §§ 3 oder 4 BKGG erhalten würde.
Mehrere anspruchsberechtigte Personen können vorhanden sein, wenn eine weitere Person, zu der das Kind ebenfalls eine im Gesetz oder Tarifvertrag bestimmte Stellung einnimmt, beschäftigt ist oder Mutterschaftsgeld oder Versorgungsbezüge erhält.
Das bezieht sich nur auf den Familienzuschlag 2 (für das Kind), den Familienzuschlag 1 erhalten wir aktuell hälftig.
In der Meldung der Beihilfe (Anlage Kind) wird auch noch einmal auf den Familienzuschlag verwiesen.
Werde mich auch im Kollegium umhören, da gibts ja doch einige Lehrerpaare.
Vielen Dank auf jeden Fall für den Input!