Meiner Ansicht nach ist es wichtig, zwischen der Bewertung einer Leistung und einer Bestrafung für ein Fehlverhalten deutlich zu unterscheiden.
Ein „ungenügend“ wird ja auch nicht für andere Fehlverhalten (wie etwa Schlagen einer Mitschülerin) vergeben.
Eine solche Sanktion hätte den Rache- bzw. Abschreckungsaspekt als moralische Grundlage. In der Schule steht stets der erzieherisch Aspekt im Vordergrund.
Insofern finde ich auch die Regelung der APOGOSt in NRW sinnvoll, dass man die Täuschung auch vom Umfang her beurteilen soll und entsprechende Teile einer Klausur dann nicht bewertet. Hier wird das „ungenügend“ nur verwendet, wenn es sich um eine sehr umfangreiche Täuschung handelt und deshalb kaum noch eine eigene Leistung zu erkennen ist.
Ich kenne zwar eventuelle bisherige Rechtsauslegungen der entsprechenden Stellen nicht, denke aber, dass dort nicht die Sanktion, sondern die Beurteilbarkeit der Leistung im Vordergrund steht. Alles weitere wäre dann mit erzieherischen bzw. Ordnungsmaßnahmen zu ahnden.