Die Frage ist doch eigentlich eher, wie man zwischen Nachteilsausgleich und Änderung der Leistungsanforderung unterscheidet.
Wir hatten mal einen Schüler, der durch einen Unfall seine eigentlich starke Hand verloren hat.
Der Nachteil der fehlenden Hand wurde durch Technik und eine Assistenz zum Blättern etc. versucht, etwas zu mildern.
Dies ist aus meiner Sicht ein Nachteilsausgleich. Sowas hat auf einem Zeugnis in meinen Augen nichts verloren.
Ändert man hingegen, wie in BW in Klasse 5 und 6 vorgesehen, die Leistungsanforderungen ("Notenschutz") wegen mangelnder Rechtschreibleistung, dann ist das eben kein Nachteilsausgleich. Man bietet Schutz, um einen Entwicklungsprozess zu ermöglichen.
Eine Zeitverlängerung ist jetzt ein Zwischending.
Rein physikalisch betrachtet, ändert sich die Leistungsanforderung, wenn ich die Bearbeitungszeit für eine gleiche Aufgabe ändere, andererseits kann das natürlich helfen, vorhandene Nachteile abzumildern. Ich bin mir da pauschal nicht sicher, was der richtige Weg ist.
Nicht repräsentative Anekdote am Rande:
Wir hatten einen anderen sehr guten Schüler, der völlig problemlos durch Unter- und Mittelstufe kam und dann plötzlich ein Attest bzgl. LRS hatte. In BW ist ein Attest kein Freifahrtschein für einen Nachteilsausgleich, sondern es ist am Ende dennoch eine pädagogische Entscheidung, in der aber extrem schwierig gegen attestierte und im Attest vorgeschlagene Zeitverlängerung zu argumentieren ist.
Der Schüler hat am Ende jeweils Zeitverlängerung im Abitur bekommen und sprachlich einwandfreie Texte abgeliefert.