Beiträge von Flupp

    Ich habe dort etwas von einer 3-Mobatsfrist herausgelesen für den vollständigen Impfschutz. Bei wem die Zweitimpfung also länger her ist und dennoch noch ungeboostert wäre unterliegt meinem Verständnis nach der Testpflicht. (Erstmal so handhaben und Montag mit dem RP abklären?)

    Die Info an die Eltern gemäß MD-Schreiben ist längst raus. Für Montag alles entsprechend MD-Schreiben vorbereitet. Im MD-Schreiben steht nichts von 3-Monatsfrist...

    Heute dafür wieder viel Querdenker-Post bekommen, am Montag klären ist leider zu spät. Mal gucken, ob ich morgen jemanden dort erreiche.

    Also nochmal zusammenfassend, weil es "Ungläubige" :engel: gibt:

    Wenn ich irgendwann nicht mehr kann oder nicht mehr mag, dann habe ich drei Möglichkeiten:

    1. Ich mache meinen Job halt nur noch mit der mir zur verfügenden Kraft zu Ende. Schlecht für mich und schlecht für die Schule.

    2. Ich lasse mich auf einen anderen Job versetzen, wo ich keinen Schaden mehr anrichte (gibt es nicht so viele, oder?).

    3. Ich beantrage eine "Rückstufung" und arbeite wieder als normale Lehrkraft (A14 statt A16). In meiner Pension werden dann meine SL-Zeiten nicht berücksichtigt.

    Das System finde ich schlecht, da es Leute quasi zwingt, sich bis zum bitteren Ende noch durchschleifen zu lassen. Solange blockiert man ja auch eine sinnvolle Schulentwicklung

    Ich brauche mal dringend Hilfe.

    Im KM-Schreiben steht:

    Bisher waren immunisierte Personen von der Testpflicht ausgenommen. Nach den Weihnachtsferien gilt diese Ausnahme nur noch für Personen mit einer Auffrischungsimpfung, der sog. „Booster-Impfung“

    Jetzt ist die neue CoronaVO Schule draußen. Dort steht in §3 erwartungsgemäß, dass "ungeboosterte" ein Testangebot bekommen müssen. ABER:

    In § 13 werden die Zutrittsbeschränkungen geregelt (daraus ergibt sich die Testpflicht). Es darf keiner rein, der ... weder einen Testnachweis im Sinne von § 3 Absatz 2 noch einen Impf- oder Genesenen-Nachweis im Sinne von § 4 Absatz 2 CoronaVO vorlegt.

    Das Problem: Der Impfnachweis in §4 Absatz 2 CoronaVO definiert einen anderen Personenkreis, der als immunisiert gilt.

    Konkrete Frage: Darf jetzt eine Person nach zwei Impfungen, wenn der Booster noch nicht fällig ist, ohne Test rein?

    Was es meiner Meinung nach zu beachten gibt, wenn man als Berufseinsteiger den OSD sehr früh anstrebt: Man arbeitet dann vermutlich seeeeeeeeeeeeeehr lange im selben Job. Aus diesem Job vorzeitig und gesund wieder rauszugehen ist meines Erachtens nur schwer möglich.

    Das ist für eine Schule und für einen selbst nicht unbedingt immer ideal.

    Aus meiner Perspektive:

    3-5 Jahre Einarbeitung,

    10 Jahre Vollgas möglich,

    3-5 Jahre auströpfeln.

    Vor 45 sollte man daher aus meiner Perspektive nicht unbedingt so einen Posten anstreben.

    Leider gibt es keine Pensionsanrechnung, wenn man den Job 15 Jahre macht und dann für die letzten Jahre zurück ins Glied tritt. Das wäre meiner Meinung nach fair und für Schulen ideal.

    In leichter Abwandlung:

    And if god cannot turn their minds, may he turn their ankles, so that we may know them by their limping.

    Einige erkennt man jetzt halt sehr deutlich. Danke für die Demaskierung (wobei es bislang wenig Überraschungen gab).

    Also generell gefällt mir der Ton in dieser Diskussion nicht, und das sollte euch mal zu Denken geben. Ich gebe hier meine Arbeitsweise preis, und die entspricht nicht dem 50 JAhre alten Tafelbild, dem verstaubten "so wurde es schon immer gemacht," etc.

    Auch wenn ich Dir grundsätzlich zustimme, dass der Ton in dieser Diskussion recht rau ist und sowieso schon an vielen Stellen immer wieder weg von Deiner Ausgangsfrage führt, möchte ich Dich darauf hinweisen, dass Dein mitschwingender Vorwurf im obigen Satz auch nicht gerade deeskalierend ist.

    Schön, dass Du auf dem neuesten Stand bist und nicht so wie wir alten, verstaubten Lehrkräfte arbeitest.

    Zum inhaltlichen habe ich genug gesagt. Ich empfehle Dir ernsthaft, Dich mit einer oder einem erfahrenen Kolleg(i/e)n hinzusetzen und eine Korrekturpartnerschaft auszuprobieren. Da haben beide etwas davon - Du vielleicht ein paar kleine Kniffe und - die KuK, dass es auch Stifte zur Korrektur gibt und nicht nur staubige Kreide.

    Das kannst Du durch angepasste Korrekturzeichen vermeiden:

    Fehlt ein Strich in der Arbeit, dann machst Du ihn mit rot selbst. Ist ein Strich zu viel, dann streichst Du den. Zusätzlich das erforderliche "f" und das zugehörige Korrekturzeichen ("Ph", "M", "D", ...) wie es halt in den Korrekturrichtlinien vorgesehen ist.

    Im Abitur selbst darfst Du diese Ergänzungen zwar nicht machen, da hast Du das entsprechende Problem auch nicht.

    Ich habe bestimmt schon viele Korrekturfehler (insbesondere Fehler übersehen) begangen. Aber noch nie etwas hinzugefügt, dass genau dort schon stand oder etwas gestrichen, dass dort nicht stand.

    Es ist doch klar um welches Alter es geht. 10. Klasse, genau darauf beziehe ich mich.

    Irgendwie verstehe ich nicht, wie Du einerseits die konkreten rechtlichen Vorgaben dieses konkreten Falles außer acht lassen kannst (weil bei Euch halt anders), gleichzeitig aber bei "Klasse 10" strikt am Ausgangsfall bleiben möchtest. Geht nicht nur entweder oder?

    Aber nun gut. Muss mich an diese Forumssachen hier anscheinend noch gewöhnen.

    Ich sähe auch keinen Grund die Eltern deswegen zu kontaktieren, das wäre erst mal eine Sache zwischen mir und dem Schüler..

    Das ist sicherlich, wie auch die Schärfe, eine Frage des Kontextes.

    Je jünger die SuS sind, desto wichtiger ist ein Austausch mit den Eltern. Spätestens wenn man im "Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmenkatalog" seine Instrumente aussucht, muss man bei betroffenen Minderjährigen mit den Eltern Kontakt aufnehmen. Beim Nachsitzen damit die Eltern wissen, wo das Kind steckt, bei darüber hinausgehenden Maßnahmen müssen die Eltern sogar angehört werden bevor die Maßnahme verhängt wird.

    Wenn diese Aktion auch Auswirkungen auf die Verhaltensnote hätte (was sie meiner Meinung nach - insbesondere in Klasse 10 - haben sollte), dann kommen spätestens da Nachfragen der Eltern.

    Disclaimer: Meine Aussagen beziehen sich wie immer nur auf das BL BW.

    Leider ist diese Diskussion wieder in den anstrengenden Austausch von Befindlichkeiten gerutscht.

    Es gibt drei Fragen:

    1. Was ist pädagogisch geboten?

    2. Was ist im jeweiligen Bundesland (!) rechtlich möglich.

    3. Gibt es in dem Kontext nicht Tipps und Tricks von erfahrenen KuK für eine(n) Berufsanfängerin.

    In BW ist Punkt 2 durch die NVO geregelt. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie "bei einer schriftlichen Arbeit" ausgelegt werden muss.
    Ich neige aus oben genannten Gründen zu einer engen Auslegung, halte aber eine weitere Auslegung im Sinne von "beim gesamten Prozess der Notengebung" nicht für vollkommen abwegig.

    Klären kann das nur ein Blick in etwaige bereits erfolgte Rechtssprechung oder (für genügsamere) ein Blick in einschlägige Kommentierungen.

    Im Abitur bekommt man aber auch die Klausur nicht wieder, außer im Vorabitur natürlich. Daher kann auch nichts verändert werden.

    Das ist eh klar, dass diese konkrete Tat nicht analog durchführbar wäre - dort ist aber aufgeführt, dass es hier nicht um eine reine Täuschung während der Klausurerstellung geht, sondern auch um andere Beeinflussungen des Prüfungsergebnisses. Der Verordnungsgeber kann also zwischen den Situationen unterscheiden und tut dies, zumindest müssen wird das unterstellen, bewusst.

    Es ist sogar Oberstufe...

    Das war aus dem Ausgangspost nicht zu erkennen, da Du von Klassenarbeit schriebst. Nun wird es insgesamt etwas komplizierter.


    In der Abiturprüfung selbst gilt die AGVO. Dort besagt §30:

    Zitat

    Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, [...], begeht eine Täuschungshandlung.

    Die weiteren Rechtsfolgen sind da aufgeführt.

    Dort wird explizit auf die Beeinflussung des Prüfungsergebnisses abgestellt.

    Man muss dem Normengeber zugestehen, dass er das meint, was er schreibt, und ebenso das nicht meint, was er nicht schreibt. Mein Fazit:
    Im Abitur selbst wird man wegen so einer Aktion von der weiteren Prüfung ausgeschlossen.
    In der Mittelstufe gibt es entsprechende Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen (nichts von wegen "Durchwinken").

    Eine klassische Klausur in der Kursstufe ist für mich jetzt auf die Schnelle nicht umfänglich auflösbar - müsste ich mich länger einlesen. Irgendwo in der AGVO müsste entweder auf die NVO verwiesen werden oder es gibt tatsächlich eine Regelungslücke (was ich nicht glaube).

    Also wie ich es in vergleichbaren Fällen gehandhabt habe:

    1. SoS einbestellt und mit den Erkenntnissen konfrontiert, das Verhalten in dem Gespräch beeinflusst natürlich das weitere Vorgehen.

    2. Die ursprüngliche Note blieb stehen.

    3. Eltern informiert, Erziehungsmaßnahme durchgesprochen. Dabei unterschwellig abgeklärt, ob die Eltern bei der Täuschungshandlung im Boot waren oder nicht.

    4. SL informiert (nicht, weil es im Einzelfall erforderlich wäre, sondern diese sollte wissen, was in ihrem Laden so läuft. Kommt das z.B. gehäuft vor...)

    5. Bei der Verhaltensnote am Ende des Jahres berücksichtigen.

    Mir persönlich war es jeweils wichtig, dass dem SoS klar ist, dass

    ... so eine Aktion die vertrauensvolle Zusammenarbeit nachhaltig stört.

    ... das Vertrauen sich aber wieder "erarbeitet" werden kann.

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