Beiträge von Flupp

    Im Abitur bekommt man aber auch die Klausur nicht wieder, außer im Vorabitur natürlich. Daher kann auch nichts verändert werden.

    Das ist eh klar, dass diese konkrete Tat nicht analog durchführbar wäre - dort ist aber aufgeführt, dass es hier nicht um eine reine Täuschung während der Klausurerstellung geht, sondern auch um andere Beeinflussungen des Prüfungsergebnisses. Der Verordnungsgeber kann also zwischen den Situationen unterscheiden und tut dies, zumindest müssen wird das unterstellen, bewusst.

    Es ist sogar Oberstufe...

    Das war aus dem Ausgangspost nicht zu erkennen, da Du von Klassenarbeit schriebst. Nun wird es insgesamt etwas komplizierter.


    In der Abiturprüfung selbst gilt die AGVO. Dort besagt §30:

    Zitat

    Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, [...], begeht eine Täuschungshandlung.

    Die weiteren Rechtsfolgen sind da aufgeführt.

    Dort wird explizit auf die Beeinflussung des Prüfungsergebnisses abgestellt.

    Man muss dem Normengeber zugestehen, dass er das meint, was er schreibt, und ebenso das nicht meint, was er nicht schreibt. Mein Fazit:
    Im Abitur selbst wird man wegen so einer Aktion von der weiteren Prüfung ausgeschlossen.
    In der Mittelstufe gibt es entsprechende Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen (nichts von wegen "Durchwinken").

    Eine klassische Klausur in der Kursstufe ist für mich jetzt auf die Schnelle nicht umfänglich auflösbar - müsste ich mich länger einlesen. Irgendwo in der AGVO müsste entweder auf die NVO verwiesen werden oder es gibt tatsächlich eine Regelungslücke (was ich nicht glaube).

    Also wie ich es in vergleichbaren Fällen gehandhabt habe:

    1. SoS einbestellt und mit den Erkenntnissen konfrontiert, das Verhalten in dem Gespräch beeinflusst natürlich das weitere Vorgehen.

    2. Die ursprüngliche Note blieb stehen.

    3. Eltern informiert, Erziehungsmaßnahme durchgesprochen. Dabei unterschwellig abgeklärt, ob die Eltern bei der Täuschungshandlung im Boot waren oder nicht.

    4. SL informiert (nicht, weil es im Einzelfall erforderlich wäre, sondern diese sollte wissen, was in ihrem Laden so läuft. Kommt das z.B. gehäuft vor...)

    5. Bei der Verhaltensnote am Ende des Jahres berücksichtigen.

    Mir persönlich war es jeweils wichtig, dass dem SoS klar ist, dass

    ... so eine Aktion die vertrauensvolle Zusammenarbeit nachhaltig stört.

    ... das Vertrauen sich aber wieder "erarbeitet" werden kann.

    Es gibt bei der Teilkrankschreibung u.a. diese zwei Möglichkeiten:

    1. Nur ein Teil der üblichen Tätigkeiten ist nicht möglich (z.B. aus körperlichen Gründen derzeit keine Hilfestellung in Sport möglich), dann erfolgt eine Krankschreibung für den Sportunterricht und vergleichbare Tätigkeiten.

    2. Nur ein Teil des Umfangs ist möglich (z.B. bei psychischer Belastung). Dann erfolgt eine reduzierende Krankschreibung auf z.B. 60 %.

    Beides ist schlüssig, beides mit dem Ziel der zeitnahen "Wiedereingliederung".

    Nicht schlüssig ist das natürlich, wenn man wegen Grippe krankgeschrieben wird und dann halbtags arbeiten soll.

    Zauberwald: Daran sieht man, dass das Schulamt von CDL nicht sachgerecht entschieden hat. Vielleicht formal richtig, aber so idiotisch, dass ich das nichtmal prüfen werde würde.

    Sollen die vom Schulamt/RP doch kommen und selbst die Tests durchführen.

    Zum Glück haben wir Pooltests...

    Nachteilsausgleich darf man nur gewähren, wenn der Schule eine schriftliche Diagnose vorliegt.

    Das gilt in BW, wenn Du Dich auf das Bundesland beziehst, das in Deinem Profil angegeben ist, explizit nicht.

    Mit bindender Wirkung für die Fachlehrer obliegt die Entscheidung der Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz, soweit deren Mitglieder den Schüler unterrichten, unter Vorsitz des Schulleiters, ggf. unter Hinzuziehung eines Beratungs- oder Sonderschullehrers, schulischer Ansprechpartner, LRS-Fachberater oder in Ausnahmefällen der örtlich zuständigen schulpsychologischen Beratungsstelle; die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz kann außerschulische Stellungnahmen oder Gutachten in ihre Entscheidungsfindung einbeziehen.

    Kann nicht muss und nichtmal soll.

    Da der konkrete Fall aber in NRW spielt, ist das hier nebensächlich.

    Ob Nachteilsausgleiche bei ADHS die Leistungsanforderungen absenken oder nur den Weg zur Erbringung ebendieser ebnen - das ist wohl sehr individuell.
    Wir haben als Nachteilsausgleich mal einen ADHSler einfach zu einer anderen Uhrzeit seine Leistungsfeststellungen erbringen lassen, die ihm im Tagesablauf besser ins "Krankheitsbild" (ist das Wort hier richtig?) passt. Das hilft der Person, senkt aber nicht die Leistungsanforderung.

    Wenn der Schüler wieder da ist, wird er während meiner Stunde mit der Arbeit und ohne sein Handy in einen Nebenraum gesetzt und schreibt nach.

    Das habe ich im Referendariat erlebt:


    Referendarskollegin an meiner Schule spricht mit der stellvertretenden Schulleiterin, weil sie nicht weiß, wie sie die Nachschreibeaufsicht hinbekommen soll.
    Die st.Schulleiterin sagt: Setz das Kind in Raum XY rein, ich schau hin und wieder nach ihm.

    Nach 90 Minuten findet die Referendarskollegin das Kind krampfend neben dem Stuhl.
    Referendarskollegin kannte die Krankengeschichte des Kindes nicht, Schulleitung wußte nicht, um welches Kind es sich handelt. Hat dann in der Zwischenzeit was anderes wichtiges zu tun gehabt - keine Ahnung, wie lange das Kind dort lag.

    Zwar eine eher seltene Konstellation, aber da habe ich mir vorgenommen, dass ich das so definitiv nicht mache und in meinem Zuständigkeitsbereich unterbinde.

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