Das sehe ich nicht ganz so...
SchulG, §48 (5) sagt hierbei:(5) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet.
Hier wird ausdrücklich von einer VERWEIGERTEN LEISTUNG gesprochen (heißt für mich: Schüler ist anwesend, macht aber nix)
Vielleicht bin ich da zu sehr Korinthenkacker, aber wenn der Schüler die Verpflichtung hat, am Unterricht teilzunehmen, und die Eltern oder der volljährige Schüler die Verpflichtung haben, Fehlen schriftlich zu entschuldigen, ist das Nicht-Benachrichtigen keine Verweigerung? Das Fehlen ohne Entschuldigung bedeutet doch letztlich, dass der Schüler/die Schülerin aus einem von ihm/ihr zu vertretenden Grund nicht am Unterricht teilgenommen hat. Und dann wird eine "fehlende Leistung wie eine ungenügende Leistung bewertet" (VV zu § 6 (5) APO-S I NRW).
Ich würde allerdings manch einem Vorredner zustimmen, dass in einem solchen Fall das (an die Pflichten erinnernde) Gespräch mit den Eltern sowie ggf. eine erzieherische Maßnahme wichtiger ist als die Frage, ob die eine Stunde im Halbjahr (von je nach Fach bis zu 80 oder gar mehr) mit "ungenügend" bewertet wird.