Ich weiß nicht, ob das als Widerspruch zu meiner Aussage gemeint war, aber da steht auch keine Mindestfrist bis wann "der Stundenplan (gemeint: Vertretungsplan) stehen muss" (darauf war die Aussage bezogen), weshalb halt gilt: "Zur Not am Ende der 5. Stunde zur darauffolgenden, eigentlich unterrichtsfreien 6. Stunde." - zumutbar und Einzelfall sind im Zweifel dehnbare Begriffe, die kann man da nicht zum Wohle des Beamten heranziehen.
Nein, war nicht als Widerspruch gemeint, ich sehe es genauso: Wenn man keinen nicht aufschiebbaren Privattermin hat, wird man halt im Notfall "verhaftet" und vertritt kurzfristig. Aber die TE wollte eine Rechtsquelle, deshalb habe ich die zitiert.