11. Dürfen Schulleitungen überhaupt Impfdokumente einsehen? Dürfen Schulen Ko-
pien von vorgelegten Nachweisen anfertigen oder die Nachweise behalten?
Die Einsichtnahme in Impfnachweise (Impfdokumente) durch Schulleiterinnen oder
Schulleiter ist datenschutzrechtlich unproblematisch, denn die §§ 120, 121 SchulG sowie
die VO DV I und II setzen voraus , dass die Datenverarbeitung nach der VO oder ande-
ren Rechtsvorschriften zugelassen ist. Vorliegend ist die Datenverarbeitung – ver-
pflichtende Entgegennahme und Kenntnisnahme von Impfnachweisen – nicht nur zuge-
lassen, sondern verpflichtend durch das IfSG vorgeschrieben.
Die Anfertigung von Kopien oder die Einbehaltung von Nachweisen ist entweder aus
Gründen des Datenschutzes nicht zulässig (z.B. Impfausweis) oder nicht erforderlich.