Im Kollegenkreis hat sich eine interessante Diskussion bezüglich des neuen § 69 (7) im Hessischen Schulgesetz zum Handyverbot ergeben: Gilt der neue § 68 (7) HSchG nur für öffentliche Schulen oder auch uneingeschränkt für staatlich anerkannte private Schulen in freier Trägerschaft? Mithin wird in § 69 (2) HSchG angeführt: "Satz 1 und 2 gelten auch für Ersatzschulen." Das würde man bei einer Allgemeingültigkeit des Gesetzes über alle Schulträger hinweg eher nicht schreiben oder?
Hat jemand eine Idee?
Ich vermute nicht. Der Witz von Ersatzschulen ist ja gerade, dass sie ihr eigenes Konzept haben, das sie von anderen Schulen unterscheidet. Es gibt Grundsätze, an die sich Ersatzschulen halten müssen aber nicht jeder Paragraph aus dem SchulG ist relevant.
Ich weiß allerdings nicht, wie es funktioniert und ob man sich jede Regelung, die anders als im SchulG ist, genehmigen lassen muss.