Beiträge von PaPo

    In dem Beispiel aus dem ersten Posting ist sex nicht eindeutig als männlich oder weiblich benannt. Das "they" ist daher sachlich-fachlich korrekt (auch aber nicht nur im Sinne des Lehrplans). Keine Ahnung, warum du dann von anderen Textsituationen schreibst.

    "dann" = seit Seite 2... hatten wir bereits.

    Lenke bitte nicht dauernd ab.

    Schade eigtl., ich dachte, es kommt deinerseits endlich was inhaltliches, stattdessen ein (wie insg. hier) ad hominem:

    Zitat

    Oder doch: denn ich lese aus [...] [Antworten] wie deiner tatsächlich 'tendenziell' nicht sachlich-fachliche, sondern ... vorurteilsbehaftete Erwägungsgründe heraus. Bloß nicht eingestehen, dass das "they" die passende Anrede ist. Lieber die Frage, wie man Menschen passend anredet, totquatschen.

    Stichwort: Ablenkung... schon wieder. Hier: Ein appeal to motive* (der meine sachlich-fachliche Einstellung mit meiner hier nicht artikulierten persönlichen Perspektive synonymisieren will - durchschaubar), statt einfach einmal die erbetene sachlich-fachliche Begründung zu liefern. Außer deinem 'is' halt so' wird da auch nichts an Belegen (was du zu liefern müsstes5, ist klar bensnnt - Bringschuld und so) mehr kommen (und Hitchen's Razor lässt damit nichts von dir übrig).... Langweiliger tu quoque-Versuch. *gääähn*


    * Ja... mache ich bei O. Meier auch, aber nicht anstelle eine Arguments.

    … wie sich selbst zur Königin zu ernennen?

    Ja, vermutlich haben Eigenschaften wie die Haarfarbe keinen Einfluss auf das Geschlecht. Obwohl manche gerne z. B. die Haarlänge als Indikator für das Geschlecht anführen.

    Warum aber sollen Eigenschaften wie die Art der Gameten oder die Ausformung einen Einfluss haben?

    Die Wahrnehmung und Explikation des eigenen Geschlechts ist mehr als eine Selbstzuschreibung, sondern Teil der Person. Warum ist man so erpicht darauf, dies durch eine Fremdzuschreibung überschreiben zu wollen?

    Es geht um sprachliche / inhaltliche Korrektheit, die analytisch, deskriptiv korrekte Benennung, nichts anderes:

    Wenn sex im Ausgangstext explizit benannt ist, dann kann man sich daran orientieren, um eine Person objektiv zu benennen, egal ob du, die du dich (offenbar) fachfremd (warum auch immer... deine Kommentare und evtl. auch deine Signatururheberin nähren ehrlicherweise einen Verdacht - müssen wir nicht vertiefen -, dass du normativ argumentierst) darüber echauffierst. Beschreibung u./o. Analyse sind keine Orte zur verpflchtenden Affirmatiom von "Selbstzuschreibung" aks "Teil der Person"... womit wir wieder auf Seite 2 wären. Wir waren bereits weiter.

    Ist die explizite Selbstzuschreibung (Selbstbestimmung) einer Person nicht per se wichtiger als das biologische Geschlecht? Warum zählt deine Einschätzung des Geschlechtes einer anderen Person mehr als die persönliche Einschätzung?

    Warum sollte sachlich-fachlich, d.h. bei der Bewertung der inhaltlichen u./o. sprachlichen Richtigkeit einer pronominalen Benennung im Rahmen eines deskriptiven, analytischen Textes, in dem es um die objektive Identifierung des Benannten geht, in pucto Deixis u.ä. nicht 'lediglich' die "explizite Selbstzuschreibung [...] einer Person [...] per se wichtiger als das biologische Geschlecht" sein, sondern das biologische Geschlecht als Orientierungspunkt der Benennung kategorisch falsch? Das ist doch der Punkt.

    Ich lese aus Fragen wie deiner tatsächlich 'tendenziell' nicht sachlich-fachliche, sondern normative (moralische) Erwägungsgründe heraus, deren Aölgemeinverbindlichkeit ich (wie ausführlich erläutert) ebenfalls bezweifle, auch i.S.d. Erziehungsziele wie Gemeinschaftsfähgkeit u.ö. (womit wir wieder bei der Problematik von Affirmation vs. Toleranz sind).

    Zitat

    Und wie begründest du, dass die explizite Selbstzuschreibung nicht zählt.

    Abgesehen davon, dass ich nie von "nicht zählt" o ä. schrieb, sondern der Orientierung an gender diejenige an sex sprachlich gleichwertig(!) gegenüberstelle?

    Zitat

    Warum zählt deine Einschätzung des Geschlechtes einer anderen Person mehr als die persönliche Einschätzung?

    Ich schätze nicht persönlich sex ein, ich schreibe hier von Anfang an von Textsituationen, in denen das sex eindeutig benannt ist. Zudem: sex ist eine objektive, überindividuell definierte Kategorie, gender kann bestenfalls einen gewissen Grad der Intersubjektivierbarkeit für sich beanspruchen (insofern es auf nicht überprüfbaren Selbsrbehauptungen basiert). Ist aber eigtl. auch irrelevant, weil ich ja für Alternativen argumentiere und sex-basierte Pronomen natürlich intertextuell kohärent und sprachlich richtig eine Person benennen.

    Um beim aktuellen Thema zu bleiben: Was anderes bei Widerspruch und Co. zu behaupten, bedarf eines erheblichen Begründungaufwands, der hier noch nicht erfolgt (und mit Verweis auf i.w.S. 'gute Sitten' auch nicht erfüllt) ist.

    Die Selbstzuschreibung "Non-binär" sticht das reine biologische Geschlecht bei der Bestimmung des Pronomen. Es ist also (auch im Sinne des Lehrplans) eindeutig, was geschrieben werden muss. Wenn das "they" dann nicht verwendet wird, ist es ein Fehler.

    Es fehlt bei Satz 1 das Argument. Tatsächlich wirst du zur Begründung wohl Erwägungsmaßstäbe heranziehen müssen, die keine Absolutheit bedingen und (wahrscheinl. auch verwaltungsrechtlich) sachfremde Ergungen sind (vermeintl. 'gute Sitten', die aber nicht ubiquitär sind) und eine longuistisch/grammatisch korrekte Verwendung als Fehler werten.

    Die von dir behauptete Eindeutigkeit ist auch keine in deonem Sinne (bitte nenne mir die linguistischen/grammatischen Normen, Lehrmeinungen u.ä.), insb. auch nicht i.S.d. Lehrplans, egal wie oft du das behauptest. Gerne nochmal: Elaboriere doch bitte endlich mal, was im KLP dich warum zu deiner Interpretation führt (aich wenn ich Dgl. bereits adressiert habe), statt dirses "Nein!", "Doch!", "Ooh!" immer einzuleiten.

    ... ist alles rhetorisch gemeint; wir drehen uns.

    Und was ist, wenn gleichzeitig die Haarfarbe ausgewiesen ist. Welchen Einfluss auf das Geschlecht hätte das?

    Vielleicht machst du dich nach 21 Seiten irgendwann erst einmal in irgendeiner Art und Weise sachkundig zum Thema, z.B. den linguistischen/grammatischen Rahmen, was Pronomen sind u.ä., versuchst den Argumenten und dem Gang der Diskussion hier inhaltlich zu folgen: aus SH nennt die eindeutige Ausweisung als non-binär als Bewertungsmaßstab, das eröffnet die Frage, was mit der eindeutigen Ausweisung als bspw. biologisch männlich ist - deine Haarfarbensache spielt natürlich (mal wieder) absolut nicht in derselben Kategorie. Mittlerweile bin ich mir aber nicht sicher, ob du das wirklich absichtlich machst oder tatsächlich nicht verstehst. Dass auch, bevor du hier immer und immer wieder in dieser m.E. wirren Art und Weise versuchst mit absolut unsinnigen Kommentaren, die nicht den Eindruck erwecken, dass du irgendwie die Problematik erfasst hättest, Derailment zu betrieben. Eine sachlich-inhaltliche Diskussion zum Thema zwischen anonymen Personen in einem Nischenthread eines Forums im Internet muss dir ja eine enorme kognitive Dissonanz sein, wenn du so vehement versuchst, hier jede Diskussion mit deinem Unfug zu sprengen.

    Ich hatte dich außerdem gebeten, mich nicht mehr zu belästigen. Kannst du natürlich weiterhin machen, aber ich werde dann aber im Rahmen der Netiquette evtl. zunehmend deutlicher und weniger schmeichelhaft deine Kommentare beantworten. Falls du jemals was inhaltliches beizutragen hast, habe ich aber immer ein offene Ohr. :)

    Ich handhabe es so: Ich vergebe einen Inhaltsfehler, wenn eine Figur beispielsweise eindeutig als non-binär ausgewiesen ist, Schüler*innen ihnen dann aber eigenständig ein Geschlecht mit den entsprechenden Pronomen zuweisen.

    Mache ich auch... wenn das die einzige Information ist. Was, wenn gleichzeitig eindeutig das sex der "Figur" ausgewiesen ist? Das ist ja die Konstellation, um die es geht.

    Den Nachweis einer fachlich-inhaltlichen Prüfung der Korrektur durch ein zuständiges Gericht bleibt er schuldig.

    Und um zum Ausgangspunkt zurückzukommen: wir waren bereits einmal soweit, dass in der englischen Sprache das Pronomen "they" auch in historischen Texten recht verbreitet ist. Die Forderung, dieses dann passend zum aktuellen Thema auch in der Klausur korrekt zu verwenden, führt wohl kaum zu einem Ermessensfehler in der Beurteilung.

    Du hast aber schon gelesen, was ich schrieb? Stichwort (u.a.): "ob '[k]eine Zugrundelegung falscher Tatsachen" o.ä. vorlag)" - was meinst du, wie derartiges geprüft wird, wenn nicht fachlich-inhaltlich? Glaskugelleserei?

    Und um zum Ausgangpunkt zurückzukommen: Wir waren bereits einmal soweit, dass es nicht die Frage ist, ob "in der englischen Sprache das Pronomen 'they'' auch in historischen Texten recht verbreitet ist" o.ä., sondern dass eine linguistisch/grammatisch korrekte pronominale Benennung evtl. "beurteilungsfehlerhaft", "von einem unzutreffenden Sachverhalt ausge[hend]", "zutreffende Antworten [...] als falsch bewertet[end]", ggf. "sachfremde Erwägungen heran[ziehend]" (Stichwort: 'gute Sitten' etc.) u ä. als falsch gewertet wird (und sich das alles entsprechend "auch auf das Gesamtergebnis ausgewirkt" hat).

    EDIT:

    Zitat

    Ich bezweifle offen gestanden auch, dass es eine solche bereits jemals gab.

    Unerheblich. Und du könntest es bei Bedarf ja selbst überprüfen. Ich erwähne aber abermals die filternde Funktion der antezedierenden Instanzen vor dem Rechtsweg und bemerke sicherheitshalber den Umstand, dass es auch themenunabhängig eine recht spezifische Situation sein dürfte, dass ein eine Einzelnote durch einen solchen potenziellen Beurteilungsfehler das Klausurergebnis derart ins Negative veränderte, dass dies letztlich auch einen entsprechend verschlechternden Effekt auf die entsprechende Abitur-/Kursabschlussnote in der Q-Phase gehabt haben könnte, was überhaupt erst ein realistisches Widerspruchsverfahren eröffnet, geschweige denn über die Schulaufsicht hinaus behandelt würde.

    Und es ist ein moving the goalposts: Ausgangsbehauptung war, "dass Klausuren nicht gerichtlich überprüft werden" (könnten). Ich habe mittels der einschlägigen Normen, rechtswissenschaftlicher Literatur und der darin präsentierten (ganz) h. M. in Rechtswissenschaft und -sprechung dargelegt, was entsprechende Aufgaben und korrespondierende Befugnisse der Gerichte sind, den Nachweis einer fachlich-inhaltlichen Prüfung der Korrektur durch ein zuständiges Gericht (btw auch mittels der a.a.O. vorfindbaren Rechtsprechung mutatis mutandis bei vergleichbaren Leistungsbewertungen) belegt.

    Im Gegenteil bleibt die Begründung (mittels Normen, gerichtlichen Entscheidungen u./o. rechtswissenschaftlicher Literaturmeinung) aus, warum eine entsprechende Bewertung der gegenständlichen pronominalen Benennung als Fehler seitens der Lehrkraft letztlich nicht die gerichtliche Überprüfung auf evtl. Beurteilungsfehlerhaftigkeit eröffnen können sollte. Wir müssen aber auch keine Glaskugelleserei bemühen, wie ein Gericht hier evtl. entscheiden könnte.


    ... so... Geld verdienen.........

    Ich empfehle dir, erst einmal zu verstehen, was ein Verwaltungsakt ist und warum eine einfache Klausurnote keiner ist.

    Ich empfehle dor, erst einmal zu lesen, was mein zweiter Satz in dieser Angelegenheit war und warum du deshalb einen Strohmann formulierst:

    "Ausgangspunkt ist hier die Leistungsbewertung in einer Englischklausur der Q2, die z.T. die entsprechende Abitur-/Kursabschlussnote in der Q-Phase bildet. Diese Note ist eine Note mit Rechtswirkung gem. § 35 VwVfG (NRW), so dass gegen die Abschlussbenotung natürlich nicht lediglich die Beschwerde, sondern der Widerspruch eröffnet ist."

    Davon, dass "eine einfache Klausurnote" ein Verwaltungsakt sei, hat nie jmd. geschrieben.

    Verwaltungsgerichte nehmen schlicht keine inhaltliche Bewertung von Klausuren vor, sondern prüfen lediglich, ob die Bildung der Gesamtbeurteilung auf Basis der erhobenen Einzelleistungen plausibel ist. Ich kenne aber zugegebenermaßen nicht restlos alle Urteile aller Verwaltungsgerichte im Bereich des Prüfungsrechts. Daher wirst du uns sicher eine zu deiner Behauptung passende Entscheidung eines VG vorlegen können, in dem doch die fachlich-inhaltliche Bewertung eines Prüfers gekippt wurde.

    Natürlich dürfen Gerichte prüfen, ob allg. Bewertungsmaßstäbe eingehalten wurden oder ob sachfremde Erwägungen durch den Lehrer vorlagen, ob die Bepunktung allen Schülern gleich galt, ob Beurteilungsfehler vorlagen u.ä. - das sind inhaltliche Überprüfungen bzw. Feststellungen, die ohne Inhaltsschau nicht möglich sind. Bei der Gewichtung der Punkte u.ä. haben Lehrer aber einen Beurteilungsspielraum. Um das zu belegen braucht es keine Entscheidung eines VG, das ist gem. ganz herrschender Meinung eine der entsprechenden Kompetenzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit; s. (mutatis mutandis, entsprechende Erläuterungen speziell bzgl. Schulen findest du eigtl. auf Seiten jeder Bezirksregierung) hier (Seite 118-128):

    Rn. 284: "Obwohl wegen Art. 19 IV S. 1 GG eine restriktive Handhabung bei der Einräumung eines nicht weiter gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraums geboten ist, ist ein solcher in folgenden, allgemein anerkannten Fällen eingeräumt worden: • prüfungsähnliche Entscheidungen, etwa im Schulbereich. Beispiel: Versetzung in die nächsthöhere Klasse [...]"

    Rn. 286: "[...] besteht (aber) ein Beurteilungsspielraum, sind entsprechende Fälle durch das Gericht jedoch dahingehend überprüfbar, 'ob die Verwaltung bei ihrer Normauslegung von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Begriffs ausgegangen und nicht von gesetzlichen oder allgemein gültigen Bertungsmaßstäben wie dem Willkürverbot abgewichen ist. In tatsächlicher Hinsicht sind die Verwaltungsgerichte befugt zu prüfen, ob die Verwaltung den ihrer Rechtsanwendung zugrunde liegenden erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt und die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorgaben eingehalten hat.' Mithin geht es um die Prüfung, ob Beurteilungsfehler gemacht wurden (Einhaltung der rechtlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung [...]). Als beurteilungsfehlerhaft gilt es, wenn [...] von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wurde, [...] allgemein anerkannte Bewertungs- bzw. Wertmaßstäbe missachtet wurden (Beispiele: Befangenheit des Prüfers; zeitweises Einnicken des Prüfers während einer mündlichen Prüfung; Nichtlesen aller Klausurseiten); bei der Bewertung einer juristischen Examensarbeit wird eine Meinung als abwegig bezeichnet, obwohl sie im Schrifttum vertreten wird (s.o.); zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen werden als falsch bewertet [...]. [...] sachfremde Erwägungen herangezogen wurden [...]"

    Rn. 288: "[...] Eine Klage gegen eine Verwaltungsentscheidung mit Beurteilungsspielraum ist aber nur dann erfolgreich, wenn sich nicht nur ein Beurteilungsfehler ergibt, sondern sich dieser Beurteilungsfehler auch auf das Gesamtergebnis ausgewirkt hat (Kausalität des Beurteilungsfehlers) [...]"

    [Herv. im Original]

    Mal abgesehen davon, dass dein Verlangen nach einer "passende[n] Entscheidung eines VG vorlegen [...], in dem doch die fachlich-inhaltliche Bewertung eines Prüfers gekippt wurde" (es geht nicht um die fachlich-sachliche Bewertung i.S.v. Bepunktung, Gewichtung u,ä., sondern die gerichtliche Prüfung, ob "[k]eine Zugrundelegung falscher Tatsachen" o.ä. vorlag), nicht nur ein Argument ad ignorantiam ist und die Implikation absurd ist, Lehrer 'dürften' ungeprüft bspw, auch sachlich-fachlich korrekte Antworten als falsch werten: Dass derartige Fälle i.d.R. nicht beim VG landen hat eigtl. einen recht simplen Grund: Die obere Schulaufsicht klärt diese Fälle bereits im Vorfeld und i.d.R. zuungunsten der Lehrer... klopft auf Holz, falls ihr eine Schulaufsicht habt, die euch bei sowas den Rücken stärkt und nicht quasi pro forma dem Widerspruch stattgibt, weil sich alles andere einfach nicht lohnt...

    Die Erläuterungen sind in keiner Weise gleichzusetzen, dass es "seit Jahren der Grundtenor nicht nur des OVG NRW" sei, "dass Klausuren nicht gerichtlich überprüft werden." Das ist schlichtweg falsch. Überprüft wird lediglich nicht, was genuin im entsprechenden Beurteilungsspielraum der Lehrkraft (eben die Punkte, die du gerade nanntest) liegt.

    Widerspricht der Feststellung nicht, dass die Aussage von Djino wieder Unsinn ist. Gerichtlich überprüfbar sind die genannten Aspekte, z.B. ob allg. Bewertungsmaßstäbe eingehalten wurden oder ob sachfremde Erwägungen durch den Lehrer vorlagen etc., rechtliche und fachliche Aspekte. Dazu gehört, was hier im Thread das Thema war.

    Bedenklich finde ich, dass der Unsinnskommentar noch Likes bekommen hat... und zwar auch nach unserer beiden Erläuterungen. Da sollte sich mancher dringend über die Rechtslage, die uns ja direkt betrifft, informieren (das war bei mir btw bereits Studieninhalt).

    Wie schön, dass Klausuren nicht gerichtlich überprüft werden. Da kommt dann zwar die Drohung mit dem Widerspruch, aber Gerichte haben Besseres zu tun.

    Das ist natürlich Unsinn.

    Ausgangspunkt ist hier die Leistungsbewertung in einer Englischklausur der Q2, die z.T. die entsprechende Abitur-/Kursabschlussnote in der Q-Phase bildet. Diese Note ist eine Note mit Rechtswirkung gem. § 35 VwVfG (NRW), so dass gegen die Abschlussbenotung natürlich nicht lediglich die Beschwerde, sondern der Widerspruch eröffnet ist.

    Einen Widerspruch prüft die Person resp. das Gremium, die resp. das die schulische Entscheidung getroffen hat. Wenn die Beschwerde sich gg. die Unrechtmäßigkeit der Note infolge der Benotung der konkreten Klausur richtet, dann wird natürlich diese Klausur entsprechend geprüft. Könnte potentiell ätzend sein.

    Wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird, prüft ggf. die obere Schulaufsicht rechtlich (auf Verfahrensfehler, Sachgerechtigkeit der Entscheidung etc.) und fachlich (auf Angemessenheit; Lehrplankonformität; sachgerechte Korrektur etc.). Die schulaufsichtliche Prüfung kann in diesem Rahmen auch Stellungnahmen des betroffenen Fachlehrers zu dessen unterrichtlichen Voraussetzungen, schriftlichen Arbeiten (Erläuterung von Leistungsanforderungen; Benennung der Bewertungskriterien; Begründung der erteilten Note etc.) verlangen. Ist btw bereits im antezedierenden Schritt mutatis mutantis möglich. Könnte potentiell noch ätzender sein.

    ... und rate, was gem. Rechtsweg möglich ist, wenn die schulaufsichtliche Prüfung den Widerspruch ebenfalls zurückweist? Richtig. Der Klageweg vor (zunächst) dem Verwaltungsgericht ist eröffnet, das natürlich auch legitimiert ist, entsprechend Mängel in der Leistungsbewertung zu prügen und ggf. einzukassieren, bspw. ob allg. Bewertungsmaßstäbe eingehalten wurden oder ob sachfremde Erwägungen durch den Lehrer vorlagen. Da darf man dann all das genannte abermals vorlegen. Könnte potentiell seeeeeeeeehr ätzend sein.

    Da haben Verwaltungsgerichte nicht "Besseres zu tun", es ist eine ihrer genuinen Aufgaben.

    Alles andere widerspräche nebenbei bemerkt auch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 f. GG...

    ...allerdings habe ich so sinniert, wie man wohl damit umginge, würde ein Elternteil eine ähnliche Diskussion vom Stapel brechen. Was ich online zu diskutieren gewillt bin, wenn ich eigentlich anderes tun sollte, ist ja eine Sache, im realen Berufsleben hätte ich darauf allerdings vermutlich weniger Lust und schon gar keine Bereitschaft.

    Könnte potentiell ätzend sein.

    Eben. Dann habe ich ja eines meiner Ziele z.T. erreicht. Eine entsprechende Diskussion mit Eltern könnte man bei fehlender "Lust" oder "Bereitschaft" ja noch verweigern, provozierte wahrscheinl. aber spätestens dann damit berechtigterweise (und gerade in einer Situation wie der ausgänglichen, d.h. abiturrelevanter Benotung von Klausuren) einen WIderspruch. Dort mag man seine entsprechenden Erwägungsgründe noch darlegen und damit einen Phyrrussieg erringen können, aber spätestens im Klageweg würden diese idiosynkratischen Erwägungen zu vermeintl. Verbindlichkeiten nicht mehr verfangen, insofern man keinen objektiven Fehler wird nachweisen, nirgendwo in Linguistik, Grammatik und Co. eine entsprechende, eindeutige Regel wird nachweisen können.

    Könnte potentiell seeeeeeeeehr ätzend sein.

    Zur Wissenschaftlichkeit: Dass du Geschlechtsidentität auf individuell relevante Selbstzuschreibung reduzierst, ist meines Erachtens bereits wissenschaftlich verkürzt. Geschlechtsidentität ist eindeutig als eigenständiges, empirisch messbares und sozial relevantes Merkmal beschrieben - differenzierbar von Genderrolle, Gender Expression und Nonkonformität. Dass es Forschungsdiskussion gibt, ist kein Argument gegen die Existenz der Kategorie. Forschung ist kein Abstimmungsprozess. Kategorien gelten, solange sie empirisch tragfähig sind, und das sind sie.

    Du missverstehst mich dort, fundamental sogar, denn zumimdest hier sind wir d'accord. Wäre auch seltsam,, würde ich als Sozialwissenschafzler was anderes behaupten. ;)

    Zitat

    Zur rechtlichen Ebene: Ich habe nicht behauptet, Art. 2 GG führe zu einer Verbindlichkeit der Pronomenwahl. Das ist deine Konstruktion. Art. 2 schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit, und dazu gehört eben auch die geschlechtliche Identität. Das ist ständige verfassungsgerichtliche Rechtssprechung, spätestens seit den TSG-Entscheidungen.

    Worum geht es dir dann mit dem Verweis auf das Verfassungsrecht, expl. doe "allgemeinen Persönlichkeitsrechte", wenn du Sie derart und in diesem Kontext erwähnst, "ob die Relevanz der geschlechtlichen Selbstzuordnung erst durch einen Verwaltungsakt entsteht", resp. welche "Rekevanz" meinst du?

    Die allg. Persönlichkeitsrechte schützen ja bspw. nicht, dass sich jmd. nicht cis definiert ind von anderen auf Basis dessen verlangen könnte, entsprechend über sie zu komminizieren - dafür braucht es eben den Verwaltungsakt (sonst wird es auch juristisch beliebig).

    Zitat

    Und ja: Art. 3 verbietet Diskriminierung wegen des Geschlechts. Dieses Geschlecht ist im GG nicht biologisch definiert, weder 1949 noch heute. Die Rechtsprechung hat bereits mehrfach festgestellt, dass dieser Diskriminierungsschutz die Geschlechtsidentität umfasst. Urteile werde ich jetzt nicht raussuchen, die findest du aber bei Bedarf sicher selbst

    Das verfehlt den eigtl. Punkt: Diskriminierung ist juristisch ein recht spezifisches Phänomen, dass nicht bereits pauschal erfüllt ist, wenn man sex und nicht gender eimer Person pronominal benennt s. Paragraph 13 SGBB), erst recht nicht, ohne dass Paragraph 2 SGBB o.ä. erfüllt ist - wir müssen concept creep (hier ggü. dem Diskriminierungsbegriff) tunlichst vermeiden.

    Zitat

    [...] eine Englischklausur und dort gilt als einziges Prinzip: wenn ein Text eine Figur konsistent mit bestimmten Pronomen bezeichnet, dan ist das der Referenzrahmen der Analyse.

    I beg to differ, ungemindert und infolge der bereits bekannten Argumente.

    In der Tat, wir kommen diesbzgl. nicht zueinander und sollten es wie von Bolzbold vorgeschlagen handhaben.

    Dafür hast du eine Begründung geliefert - der Verdacht stimmt nur nicht.

    Denn Marie wartet immer noch auf Belege für deine Aussage (siehe Beitrag 361). 

    Du kannst also gerne aufhören, frech zu sein und einfach mal der Bitte von MarieJ nachkommen.

    ---

    Round and round it goes...

    Schön, dass du weißt, dass der Verdacht trotz aller Begründung nicht stimmt, das aber mit 'nem non sequitur-Fehlschluss begründen willst (der Verdacht stimmt nicht, "denn Marie wartet immer noch auf Belege", die längst erbracht sind, weshalb es ja sealioning ist); frech ist btw deine Rede von "frech" und dein konstanter Versuch (bei btw einer Menge offener Fragen auch an dich, ich warte nämlich auch immer noch auf Antworten) hier - "als Moderator" - von Inhaltlichem ablenken zu wollen? Ziel erreicht (und: Quis custodiet ipsos custodes)?

    Lass es doch einfach. Ich werde jedenfalls versuchen, deine Anwürfe zu ignorieren.

    Du kannst noch ein paarmal schreiben, dass es "Sealioning" sei. Wird es aber trotzdem nicht.

    Aber wenn du die Energie, die du in diese. Vorwurf gelegt hast, zum Belegen deiner Aussage genutzt hättest, hättest du es bestimmt inzwischen belegt.


    Also: unterlassen doch mal deine ständige unbegründete Meta-Vorwürfe. Danke.

    I beg to differ.

    "Nein!" "Doch!" "Ohh!"

    Die Begründung für den sealioning-Verdacht habe ich btw geliefert, bin deinerseits allerdings leider bereits gewohnt, dass du mir direkt nach der Begründung Unbegründetheit vorwirfst. Warum genau vermeidest du es, inhaltlich zu diskutieren?

    Dir mag aufgefallen sein, dass die Kommunikation mit Maylin85 oder Bolzbold gänzlich anders läuft. Was meinst du, woran das liegen könnte?

Werbung