Ist kein aktueller Fall; nur mal so interessehalber:
An unserer Schule (großes BK in NRW) wird die Auffassung vertreten, dass alle Maßnahmen nach §53 nur für das jeweilige Schuljahr gelten. Im neuen Schuljahr gilt dann z. B der schriftlich Verweis aus dem Vorjahr nicht mehr. Dieser ist aber Vorrausetzung für die richtigen Ordnungsmaßnahmen (Lehrerteilkonferenz mit Suspendierung, Androhung der Ausschulung oder die Ausschulung von der Schule).
Das ist sachlich falsch und zeugt von ganz erheblichen mangelnden Rechtskenntnissen. Gleichzeitig wirkt es wie eine selbst auferlegte Beißhemmung, um Ärger und Arbeit zu vermeiden. Wer hier richtig liest, weiß Bescheid.
Schauen wir ins Gesetz:
§53 (3) Ordnungsmaßnahmen sind
1. der schriftliche Verweis,
2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,
4. die Androhung der Entlassung von der Schule,
5. die Entlassung von der Schule,
6. die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde,
7. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde.
§ 53 (4) Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 sind nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat.
und
§53 (6) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers.
Wir halten also fest:
a) Für eine Suspendierung bedarf es keiner Teilkonferenz. Die Schulleitung kann dies sogar nach eigenem Ermessen vor dem Hintergrund des Fehlverhaltens beschließen.
b) Die Annahme, dass erst alle Stufen der Maßnahmen durchlaufen werden müssen, ist sachlich schlichtweg falsch. Das ergibt sich aus § 53 (4). Dort werden zwei Bedingungen genannt, von denen wenigstens eine erfüllt sein muss, um Maßnahmen, die über § 53 Abs. 3 (Verweis, Versetzung in parallele Lerngruppe, Suspendierung) hinausgehen, zu beschließen. Eine Bedingung ist ein schweres Fehlverhalten.
Was bedeutet dies:
Wenn Fritzchen einen Mitschüler körperlich angreift und ihm die Nase bricht, dann kann dieses Fehlverhalten - eigentlich muss es das sogar - mit mehr als einem bloßen Verweis sanktioniert werden.
Wenn das zunächst ein einmaliges Ereignis ist und sich das dann wider Erwarten zwei Jahre später wiederholt, dann dürfte es hingegen schwierig sein, die nächste Stufe der Ordnungsmaßnahmen durchzusetzen. Das ergibt sich wiederum aus den indirekten Verjährungsfristen, die es hier tatsächlich zumindest in der Rechtsprechung gibt.
Warum eine Schule der Ansicht ist, so vorgehen zu müssen, wie vom TE dargestellt, weiß ich nicht. Ich kann mir das nur so erklären, dass eine solche Vorgehensweise den Aufwand und das damit einhergehende Konfliktpotenzial scheut im Vergleich zu rigoroserem (bzw. konsequenterem Vorgehen.) Damit nimmt man in Kauf, dass man mittelbar das Fehlverhalten seitens der SchülerInnen fördert und somit auch die Opfer möglichen Fehlverhaltens nicht nachhaltig schützen kann und/oder will.