Oha, okay! D.h., eine justiziable "Quartalsnote" existiert eigentlich überhaupt nicht. Mit dem Begriff "Quartalsnote" wird leider so dermaßen inflationär um sich geworfen, dass sich da niemand sicher ist im Kollegium bzw. Teilwahrheiten verbreitet werden auf dem Flur. Die OK scheint mir in dem Bereich nicht so fit zu sein und trifft kaum klare Aussagen, schon gar nicht schriftlich.. Ich denke, auf der nächsten Abteilungskonferenz wird das nochmal Thema werden. Da wäre ich gerne drauf vorbereitet. Kannst du mir für deine Beratung vlt. noch passende Stellen zum lesen bzw. verweisen geben? Für den Bereich der Feststellungsprüfungen kenne ich die zwei Paragraphen in der APOGoSt bzw. im Schulgesetzt, die sind aber halt super dünn. Ich bräuchte im Prinzip Belege für "Quartalsnote keine justiziable Teilnote" und "Feststellung des Leistungsstandes ... am Ende eines Halbjahres".
Ich werde auf jeden Fall berichten, wie es weitergeht.
Sie existiert nicht nur eigentlich nicht. Es gibt sie nicht - ganz einfach.
Schauen wir wieder einmal in die APO-GOSt.
Dort ist in § 13 Abs. 3 zu lesen:
Etwa in der Mitte des Kurshalbjahres unterrichtet die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler über den bis dahin erreichten Leistungsstand. Die Kursabschlussnote in Kursen des letzten Halbjahres der Qualifikationsphase wird vor der ersten Sitzung des Zentralen Abiturausschusses bekannt gegeben.
Ich informiere über den Leistungsstand - ich setze aber keine Quartalsnote. Auch in § 15, der die "sonstige Mitarbeit" definiert, findet sich keine Quartalsnote.
§ 13 Abs. 1 sagt, wie die Teilnoten im Bereich "Klausuren" und "Sonstige Mitarbeit" zustande kommen. Der einzige Bereich, in dem zwei Teilnoten zu einer Endnote zusammengefasst werden, ist der Teilbereich "Klausuren".
Ansonsten gibt es in der gesamten APO-GOSt kein Wort zu einer so genannten Quartalsnote.
Als ich noch in der Behörde gearbeitet habe, fiel mir dies irgendwann auf und ich habe direkt beim Fachreferat nachgefragt, was meine Lesart bestätigt hat. Auch die GOSt-DezernentInnen haben das so nachvollziehen können.
Dass die OK Dir nichts schriftlich gibt, ist nicht ungewöhnlich - dienstliche Anweisungen bedürfen nicht der Schriftlichkeit. (Das Bestehen darauf bedeutet nicht, dass man die Anweisung so lange nicht ausführen muss, wie sie nicht schriftlich vorliegt.)
Zu der Feststellungsprüfung gibt es de facto nichts schriftliches außer dem, was im Schulgesetz und in der APO-GOSt steht.
Nach einigem Suchen habe ich noch ein brandaktuelles Urteil dazu gefunden, das einen Analogieschluss zum Nachholen von Leistungsnachweisen zieht.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.10.2025 - 19 B 1134/25 - openJur
Ich zitiere:
Die Antragstellerin wendet ohne Erfolg ein, die Schule hätte ihr die Möglichkeit geben müssen, ihren Leistungsstand durch eine Prüfung feststellen lassen zu können oder die versäumten Leistungsnachweise nachzuholen. Wie bereits vom Verwaltungsgericht festgestellt, kommt eine Nachholung von Leistungsnachweisen, die ein Schüler aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht hat, gemäß § 48 Abs. 4 SchulG NRW, § 6 Abs. 5 APO-S I nicht in Betracht, wenn die unverschuldet versäumten Leistungen so umfangreich sind, dass es an einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage für eine Versetzung des Schülers fehlt. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Nachholung, versäumte Leistungsnachweise in größerem Umfang zu ersetzen, wenn der Schüler über einen längeren Zeitraum hinweg am Schulbesuch gehindert war und somit einen erheblichen Teil des Unterrichts versäumt hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2024 - 19 B 489/24 - juris Rn. 12 m. w. N. (zur vergleichbaren Regelung in § 13 Abs. 5 APO-GOSt).
Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für eine nach den vorgenannten Normen grundsätzlich mögliche Prüfung zur Feststellung des Leistungsstands. Eine solche Prüfung kann nur eine begrenzte Anzahl versäumter Leistungsnachweise, nicht aber - wie hier - der Gesamtheit der Leistungen eines Schulhalbjahrs ersetzen. Denn die Leistungsbewertung bezieht sich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten; Grundlage der Leistungsbeurteilung sind nach Satz 2 alle von den Schülerinnen und Schülern in den Beurteilungsbereichen "Schriftliche Arbeiten" und "Sonstige Leistungen im Unterricht" erbrachten Leistungen. Diese breit gefächerte Beurteilungsgrundlage kann nicht - erst recht nicht in allen Unterrichtsfächern - in Gänze durch eine singuläre Prüfung zur Feststellung des Leistungsstands ersetzt werden. Sie gibt insbesondere keinen Aufschluss über die für die Leistungsbewertung maßgebliche Gesamtentwicklung des Lern- und Leistungsverhaltens des Schülers während des Bewertungszeitraums.
Das bedeutet konkret:
Ist gar keine Bewertungsgrundlage vorhanden, kann diese weder durch ein Nachholen von Leistungsnachweisen noch durch eine Prüfung des Leistungsstands ersetzt werden. Beide Formate sind nur dann möglich, wenn durch sie eine zu dünne Bewertungsgrundlage ergänzt (sic!) werden kann. Das gilt - und so lese ich den Einschub in der drittletzten Zeile - auch für jedes einzelne Fach.
Das sollten eigentlich alle OK wissen...