Beiträge von Bolzbold

    Schule ist natürlich keine Werkzeugbox, die den Kindern und Jugendlichen an die Hand gereicht wird, um damit ihr Leben zu bestreiten. Der Teil ist von Der Germanist etwas unglücklich gewählt. Rein lebenspraktisch ist die Erstellung der Steuererklärung wichtiger als die Gedichtanalyse - das wissen wir alle.

    Schule verfolgt andere Ziel, nämlich die Vermittlung von Allgemeinbildung und Kulturtechniken als Vorbereitung des lebenslangen Lernens. Hierfür sollten wiederum geeignete Prüfungs- und Bewertungsformate gewählt werden.

    Letztlich wäre aber entsprechende Lesekompetenz der Schlüssel zum Erfolg, sowie das aktive Recherchieren von Hinweisen, wie man die Steuererklärung korrekt ausfüllt. (So und nicht anders habe ich das seinerzeit gemacht - hat immer gut geklappt.)

    Die Gedichtanalyse ist vom Level her eigentlich "drüber", so dass AbiturientInnen eigentlich die von mir genannten Beispiele "lösen" könnten. Das Problem ist aber, dass SchülerInnen den Nutzen konkreter Inhalte suchen und nicht verstehen, dass die durch die Beschäftigung mit den Inhalten erworbenen Skills das sind, was sie wirklich benötigen.

    Eine Reihe der zu erwerbenden Kompetenzen werden aber in den klassischen Prüfungsformaten nur schwerlich abgeprüft werden können. Schon aus diesem Grund ist eine weitere Bewertungsgrundlage sinnvoll. (Wir können natürlich auch die Diskussion aus den 00er-Jahren wieder aufmachen und an der Bedeutung der Kompetenzen zweifeln und es bei bloßen Inhalten belassen; die Frage ist, ob wir damit die Schüler und Schülerinnen auf ihr weiteres Leben hinreichend vorbereiten.)

    Im Übrigen obliegt es der Fachkonferenz und dann der einzelnen Fachlehrkraft, im Rahmen der Sonstigen Mitarbeit ein entsprechendes Anforderungsniveau vorzusehen. Als Lateinlehrer wundere ich mich manchmal in diesem Bereich allerdings...

    Also im Rahmen der Kompetenzüberprüfung wären doch das Ausfüllen bzw. fiktive Abschließen eines Mietvertrags sowie das Erledigen einer fiktiven Steuererklärung über ElStEr, oder das Aufbauen eines IKEA Pax (altes Modell, nicht das Faltmodell) mit Glasschiebetüren Prüfungsformate, die aufs Leben vorbereiten...

    Ich denke eher, dass man BIS 50% eine solche Prüfung ansetzen kann. Darüber hinaus, also bei höheren Fehlzeiten, sehe ich nicht, wie man die verpasste Zeit in eine Prüfung drücken kann. Also, so seh' ich das.

    Hier gibt es in der Tat keine Vorgabe in Form von Quoten o.ä. durch die BR oder das Ministerium.
    Die Entscheidung über die Bewertbarkeit trifft jede Kollegin und jeder Kollege selbst - wobei es sicherlich hilfreich wäre, hier eine einheitliche Vorgehensweise zu finden.

    Boah, regt mich so etwas auf. Und so etwas hier:

    Wie will man den rechtliche auf die sichere Seite kommen, wenn man die Rechtslage nicht kennt? Wo ist denn dann die sichere Seite? „OK“ heißt ja sicher nicht „Ofenkartoffel“ sondern so etwas wie „Was koordiniert sie obere Stufe“. Sind die koordinierende Lehrkräfte nicht eigentlich dafür da, sich mit so etwas auszukennen?

    Ich machte mir ja einen Spaß daraus, die Einladung der Ofenkartoffel an die Schülerin zur Prüfung einfach mal zu ignorieren.

    Ich würde noch einen Schritt weiter gehen.

    Der Umstand, dass etwas nicht in der Verordnung steht, ist in der Regel ein hinreichender, wenn nicht sogar klarer Beleg dafür, dass wie in diesem Fall die Quartalsnote nicht vorgesehen ist. Daraus lässt sich auch nicht von woanders her eine wie auch immer geartete Vorgehensweise basteln. Das widerspräche jeglicher Normensystematik innerhalb der Gesetzgebung.

    Ein kurzer Exkurs:

    • Die höchste Normenebene in NRW auf Schulebene ist unser Schulgesetz.
    • Dieses ermöglicht, dass einzelne Schulformen eigene Verordnungen bekommen - in diesem Fall die APO-S I, APO-GOSt, APO-BK, APO-WbK, AO-GS und die AO-SF.
    • Einzelne Paragraphen wie § 93 Abs. 2 werden durch separate Ausführungsverordnungen ergänzt.
    • Weitere Erlasse regeln bzw. präzisieren die Vorgaben aus dem Schulgesetz - hier beispielsweise der so genannte Wandererlass, der LRS-Erlass, der Erlass zur Teilnahme am Unterricht und sonstigen Veranstaltungen etc.
    • Unterhalb dessen gibt es dann Vorgaben bzw. Weisungen durch die Bezirksregierung, die teils ihrerseits vom MSB kommen, und die bestimmte Paragraphen auf eine bestimmte Weise auslegen.
    • Was daneben noch für uns wichtig ist, sind zwei Gesetze und eine Verordnung - das BStG (Beamtenstatusgesetz), das LBG (Landesbeamtengesetz) und die ADO (Allgemeine Dienstordnung).

      Man muss weder als KoordinatorIn noch als "gemeine Lehrkraft" alle Texte vertieft kennen - aber man sollte die Systematik kennen, die innere Logik und bei Bedarf wissen, was man wo nachschlägt. Die Online-BASS, die mittlerweile die einzige gültige und tagesaktuelle Quelle ist, macht es uns einfach.

    Im Übrigen wird der mittlere Schulabschluss noch viel mehr geschönt, weil da die Prüfungs"leistungen" der ZP10 mit der "er hat ja so gut mitgemacht" Somi verrechnet werden, anders als beim Abitur.

    Hast Du da im Sinne der "Skandalisierung" die Klassenarbeiten unterschlagen?

    Beim Abitur wird das sehr wohl auch berechnet - das Grundprinzip ist dasselbe, nur dass die Quotelung eine andere ist.
    ZP10 und Vornote (i.e. Fachnote) im Verhältnis 50:50.
    Abitur: Abiturprüfung 1/3 und Q-Phase 2/3 davon mindestens 50% SoMi-Note - eher mehr, weil nicht alle Fächer schriftlich belegt sind.

    Vielleicht spielst Du aber auch auf die Validität der im Sek I Bereich vergebenen Noten an, weil der Mittlere Schulabschluss für die nicht gymnasialen Schulformen DER Abschluss ist.

    In der zitierten Vorschrift steht nichts von Ergänzung, sondern nur, dass der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt würde. Im vorliegenden Fall ist der Leistungsstand zum Zeitpunkt der Prüfung also mangelhaft.

    Deshalb hat das OVG das Ganze entsprechend ausgelegt - OVG-Urteile sind für gewöhnlich die Urteile, nach denen dann auch die ober(st)e Schulaufsicht handelt.

    Streng genommen kannst Du erst im zweiten Quartal überhaupt feststellen, ob es eine hinreichende Bewertungsgrundlage gibt, wenn man - und das scheint eine Messlatte zu sein - 50% an Anwesenheit für eine Bewertbarkeit ansetzt.

    Es steht auch nirgends, dass man den Leistungsstand nur zum Halbjahresende feststellen könnte.

    Welchen Einfluss diese Prüfung hat, wenn das erforderliche Benehmen mit der Schulleitung nicht hergestellt wurde, weiß ich dann auch nicht. Wenn die Prüfung korrekt angesetzt gewesen wäre, erwartete ich aber schon, dass die mangelhaften Leistungen aus der Prüfung einen Einfluss auf die Halbjahresleistungsbewertung hat.

    Es steht nirgends, das stimmt, aber es ergibt mehr Sinn, das am Ende zu machen, weil zum Ende des ersten Quartals bis zum Ende des Halbjahres zumindest grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass ein/e SchülerIn durch höhere Anwesenheit die zum Zeitpunkt der Prüfung nicht vorhandene Bewertbarkeit noch herstellt. Im Sinne der Arbeitsökonomie würde ich da bis zum Ende des Halbjahres warten.

    Deine Einschätzung zum Umgang mit der Prüfungsnote teile ich.

    Ich danke dir vielmals, das gibt mir Sicherheit. An unserer Schule hatte übrigens besagter Beratungslehrer letztes Jahr eine Feststellungsprüfung für einen seiner Schüler durchgeführt, der das komplette Halbjahr entschuldigt gefehlt hat. Der Schüler hat diese Prüfung mit 11 Punkten absolviert und der Beratungslehrer gab ihm dann auch in der Konsequenz diese Note als SoMi-Note für das Halbjahr. Für mich ein Unding und nach der Lesart der von dir zitierten Urteile auch nicht in Ordnung.

    Ja, da bin ich ganz bei Dir, zumal das ein Schlag ins Gesicht aller SchülerInnen war, die regelmäßig zum Unterricht erschienen sind und ggf. durch zurückhaltende sonstige Mitarbeit eine schlechtere Note bekommen haben, die sie ggf. in der von Dir genannten Konstellation womöglich nicht bekommen hätten... Das läuft meinem Gerechtigkeitsempfinden - was gleichwohl nicht der Maßstab sein kann und darf - diametral zuwider.

    Zum Thread: Ja, er ist eskaliert. Da haben wahrscheinlich beide Seiten Schuld dran. Es ist für mich einfach unschön, wenn jemand kleckerweise Infos rausgibt und dann alle anpampt, weil man was vorgeschlagen hat, was aber nicht zur Sachlage passt. Die kennt aber leider keiner und die Glaskugel ist noch nicht erfunden.

    Dann sollten wir uns angewöhnen, entsprechend (kluge) Rückfragen zu stellen, bevor wir antworten. Das erfüllt zwei Zwecke - zum einen ersparen wir uns die von Dir geschilderte Dynamik, zum anderen erkennen wir so früher oder später, ob es sich um einen Ragebaiter oder eine Trollin handelt.

    Oha, okay! D.h., eine justiziable "Quartalsnote" existiert eigentlich überhaupt nicht. Mit dem Begriff "Quartalsnote" wird leider so dermaßen inflationär um sich geworfen, dass sich da niemand sicher ist im Kollegium bzw. Teilwahrheiten verbreitet werden auf dem Flur. Die OK scheint mir in dem Bereich nicht so fit zu sein und trifft kaum klare Aussagen, schon gar nicht schriftlich.. Ich denke, auf der nächsten Abteilungskonferenz wird das nochmal Thema werden. Da wäre ich gerne drauf vorbereitet. Kannst du mir für deine Beratung vlt. noch passende Stellen zum lesen bzw. verweisen geben? Für den Bereich der Feststellungsprüfungen kenne ich die zwei Paragraphen in der APOGoSt bzw. im Schulgesetzt, die sind aber halt super dünn. Ich bräuchte im Prinzip Belege für "Quartalsnote keine justiziable Teilnote" und "Feststellung des Leistungsstandes ... am Ende eines Halbjahres".

    Ich werde auf jeden Fall berichten, wie es weitergeht.

    Sie existiert nicht nur eigentlich nicht. Es gibt sie nicht - ganz einfach.

    Schauen wir wieder einmal in die APO-GOSt.
    Dort ist in § 13 Abs. 3 zu lesen:
    Etwa in der Mitte des Kurshalbjahres unterrichtet die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler über den bis dahin erreichten Leistungsstand. Die Kursabschlussnote in Kursen des letzten Halbjahres der Qualifikationsphase wird vor der ersten Sitzung des Zentralen Abiturausschusses bekannt gegeben.

    Ich informiere über den Leistungsstand - ich setze aber keine Quartalsnote. Auch in § 15, der die "sonstige Mitarbeit" definiert, findet sich keine Quartalsnote.

    § 13 Abs. 1 sagt, wie die Teilnoten im Bereich "Klausuren" und "Sonstige Mitarbeit" zustande kommen. Der einzige Bereich, in dem zwei Teilnoten zu einer Endnote zusammengefasst werden, ist der Teilbereich "Klausuren".

    Ansonsten gibt es in der gesamten APO-GOSt kein Wort zu einer so genannten Quartalsnote.

    Als ich noch in der Behörde gearbeitet habe, fiel mir dies irgendwann auf und ich habe direkt beim Fachreferat nachgefragt, was meine Lesart bestätigt hat. Auch die GOSt-DezernentInnen haben das so nachvollziehen können.

    Dass die OK Dir nichts schriftlich gibt, ist nicht ungewöhnlich - dienstliche Anweisungen bedürfen nicht der Schriftlichkeit. (Das Bestehen darauf bedeutet nicht, dass man die Anweisung so lange nicht ausführen muss, wie sie nicht schriftlich vorliegt.)

    Zu der Feststellungsprüfung gibt es de facto nichts schriftliches außer dem, was im Schulgesetz und in der APO-GOSt steht.
    Nach einigem Suchen habe ich noch ein brandaktuelles Urteil dazu gefunden, das einen Analogieschluss zum Nachholen von Leistungsnachweisen zieht.
    OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.10.2025 - 19 B 1134/25 - openJur

    Ich zitiere:
    Die Antragstellerin wendet ohne Erfolg ein, die Schule hätte ihr die Möglichkeit geben müssen, ihren Leistungsstand durch eine Prüfung feststellen lassen zu können oder die versäumten Leistungsnachweise nachzuholen. Wie bereits vom Verwaltungsgericht festgestellt, kommt eine Nachholung von Leistungsnachweisen, die ein Schüler aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht hat, gemäß § 48 Abs. 4 SchulG NRW, § 6 Abs. 5 APO-S I nicht in Betracht, wenn die unverschuldet versäumten Leistungen so umfangreich sind, dass es an einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage für eine Versetzung des Schülers fehlt. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Nachholung, versäumte Leistungsnachweise in größerem Umfang zu ersetzen, wenn der Schüler über einen längeren Zeitraum hinweg am Schulbesuch gehindert war und somit einen erheblichen Teil des Unterrichts versäumt hat.

    Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2024 - 19 B 489/24 - juris Rn. 12 m. w. N. (zur vergleichbaren Regelung in § 13 Abs. 5 APO-GOSt).

    Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für eine nach den vorgenannten Normen grundsätzlich mögliche Prüfung zur Feststellung des Leistungsstands. Eine solche Prüfung kann nur eine begrenzte Anzahl versäumter Leistungsnachweise, nicht aber - wie hier - der Gesamtheit der Leistungen eines Schulhalbjahrs ersetzen. Denn die Leistungsbewertung bezieht sich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten; Grundlage der Leistungsbeurteilung sind nach Satz 2 alle von den Schülerinnen und Schülern in den Beurteilungsbereichen "Schriftliche Arbeiten" und "Sonstige Leistungen im Unterricht" erbrachten Leistungen. Diese breit gefächerte Beurteilungsgrundlage kann nicht - erst recht nicht in allen Unterrichtsfächern - in Gänze durch eine singuläre Prüfung zur Feststellung des Leistungsstands ersetzt werden. Sie gibt insbesondere keinen Aufschluss über die für die Leistungsbewertung maßgebliche Gesamtentwicklung des Lern- und Leistungsverhaltens des Schülers während des Bewertungszeitraums.

    Das bedeutet konkret:
    Ist gar keine Bewertungsgrundlage vorhanden, kann diese weder durch ein Nachholen von Leistungsnachweisen noch durch eine Prüfung des Leistungsstands ersetzt werden. Beide Formate sind nur dann möglich, wenn durch sie eine zu dünne Bewertungsgrundlage ergänzt (sic!) werden kann. Das gilt - und so lese ich den Einschub in der drittletzten Zeile - auch für jedes einzelne Fach.

    Das sollten eigentlich alle OK wissen...

    - Prüfung fand statt, Ergebnis war Note mangelhaft

    - SoMi-Note (mangelhaft) wurde der Schülerin durch mich mitgeteilt. In der Klausur des Quartals hatte sie glatt ausreichend

    - Q1 Beratungslehrer funkt mich an und erkundigt sich über Zustandekommen der Note in SoMi (mangelhaft) und versucht, mich dazu zu überreden, diese 2 Punkte mit den Stunden zu verrechnen, die die Schülerin da war

    - ich habe kommuniziert, dass ich diese Einmischung nicht gut finde und habe nichts an der Note geändert

    Was nun? Für mich ist das Ergebnis der Feststellungsprüfung die SoMi-Note für Quartal 1.

    Das wird jetzt heikel - da hätte ich im Nachhinein auch anders "beraten" müssen. Ich hätte bei Quartal schalten müssen, sonst hätte ich meinen Einwand sofort vorgebracht. Tut mir Leid.

    Zum einen gibt es keine Quartalsnoten als justiziable Teilnote - es gibt nur eine SoMi-Note am Ende eines Halbjahres. In der Mitte des Halbjahres informiert die Lehrkraft über den Leistungsstand - das wird leider als Quartalsnote fehlinterpretiert.

    Daraus ergibt sich eigentlich folgendes:
    Eine Feststellung des Leistungsstandes durch Prüfung hätte eigentlich nur bei einer unzureichenden Bewertungsgrundlage am Ende eines Halbjahres durchgeführt werden dürfen - ausgehend davon, dass eine Anwesenheit von mindestens 50% notwendig ist, um überhaupt eine Bewertungsgrundlage zu haben - auch hier wäre sie dünn. Selbige Prüfung kann eine zu dünne Bewertungsgrundlage nur ergänzen, aber nicht ersetzen. Das bedeutet, dass das Ergebnis der Prüfung formal nicht mit der SoMi-Note des Halbjahres gleichgesetzt werden darf, wenngleich es natürlich vom Leistungsbild her trotzdem so auskommen kann.

    Zur Aussage des Beratungslehrers: In der Sache hätte er Recht - die Note der Prüfung und die bisherige SoMi-Note müssten eigentlich zu einer hier fiktiven Teilnote zusammengefasst werden. Das ist aber wegen meiner obigen Aussage hinfällig.

    Das Ganze ist jetzt leider ziemlich verfahren und ich wundere mich im Nachhinein nicht nur über meinen "Aussetzer" sondern auch über den des OKs, der das an sich auch hätte wissen müssen.

    Berichte doch mal bei Gelegenheit, falls das Ganze noch ein Nachspiel haben sollte.

    Tipp Nr. 1:
    Lasse niemals privates Geld in "Deinen" Raum fließen. Es ist ja letztlich nicht Dein Raum sondern ein Raum, in dem Du regelmäßig arbeiten darfst.

    Tipp Nr. 2:
    Wenn es keine öffentlichen Gelder gibt, gibt es sie nicht. Kein Geld, keine Gestaltung - zumindest außerhalb dessen, was eben da ist.

    Tipp Nr. 3:
    Wenn die SchülerInnen selbst keine Ideen haben, kommt das Ganze nicht voran. Ab dem Moment, wo sie ihren Raum selbst nach ihren Ideen gestalten, werden sie ihn auch pflegen und achten.

    Bis dahin würde ich mir da keine großen Gedanken machen. Du bist Lehrkraft und nicht Mädchen für alles.

    Nun, mir scheint, das so genannte "entitlement" wird insbesondere in den USA zum einen zelebriert und zum anderen heftig kritisiert in Form von zahlreichen Beiträgen in den sozialen Netzwerken.
    Bislang sind mir solche Anliegen noch nicht einmal ansatzweise untergekommen. Ich bin beileibe nicht unglücklich darüber.

    Vielen Dank schon mal! Das ganze aus der Perspektive eines ablaufenden Schuljahres zu sehen, ist ein super Tipp!
    Da du schriebst, du hast es dir „angesehen“: hast du dir dann auch quasi Zusammenfassungen geschrieben (die du vielleicht sogar jetzt noch im Alltag nutzt), oder mit Fallbeispielen geübt etc? Oder tatsächlich „nur“ immer wieder durchgelesen?

    Ich habe mir alles (!), was ich meinte wissen zu müssen, auf ein DIN A1 Blatt mit Bleistift geschrieben und bin die Dinge laut durchgegangen. Danach saß es. Ich brauchte effektiv keine 20% davon, aber ich musste damit rechnen, dass eben auch die anderen 80% abgefragt werden könnten.

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