Dass im Übrigen der Beweis des ersten Anscheins - nochmal: der ist hier gar nicht notwendig zur Anordnung der Wiederholung - auch im Prüfungsrecht vollkommen legitimes Mittel ist, kann man auch in der ständigen Rechtsprechung des BVerwG verfolgen, u.a. hier: Beschluss vom 23.01.2018, BVerwG 6 B 67.17
Na hier ist doch aber gar nicht bekannt (eher eben das Gegenteil, mit der Leistung entspricht nicht ihrer bisherigen), ob die Formulierungen denen des Erwartungshorizontes entsprechen oder nur der Inhalt dem Erwartungshorizont entspricht.
Im ersteren wäre er dann evtl. anwendbar, im zweiten Fall aber genau nach deinem Link nicht!