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Palim hat eine Antwort im Thema Höchstrichterlich bestätigt: Wenn die Arbeitszeit nicht reicht, müssen Aufgaben warten verfasst.
Ja, da steht aber auch „Der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt.“
Und die Schule muss eine Notbetreuung vorhalten, wie sie das bei der Verlässlichkeit über 5 Zeitstunden bisher auch musste, z.B. bei Schulausfall wegen schlechter Witterung.
Und wenn der Schulträger nicht der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist, wie in NDS…
marienkaefer hat eine Antwort im Thema Was mögt ihr lieber? (2. Teil) verfasst.
Marzipan
Lebkuchen oder Glühwein ?
marienkaefer hat eine Antwort im Thema Was fällt Dir ein zu... verfasst.
Telefon
marienkaefer hat eine Antwort im Thema nächster Zeitvertreib: eure Assoziationen?? verfasst.
Flohmarkt
odeixe hat eine Antwort im Thema Unterrichtsgestaltung ohne Arbeitsblätter verfasst.
[…]
Ja genau , ich war auch baff. Doppelseitig und DIN A5 wäre ja mal was 😆
Ruhe hat mit
auf den Beitrag von chemikus08 im Thema Höchstrichterlich bestätigt: Wenn die Arbeitszeit nicht reicht, müssen Aufgaben warten reagiert.
Seph hat eine Antwort im Thema Höchstrichterlich bestätigt: Wenn die Arbeitszeit nicht reicht, müssen Aufgaben warten verfasst.
[…]
Es gibt einen entsprechenden Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung.....genauso wie es einen Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz gibt. Nur ist für die Umsetzung dieses Anspruchs der jeweilige Träger zuständig und nicht die einzelnen Bediensteten, indem sie ihre zulässige Arbeitszeit überschreiten.
Seph hat mit
auf den Beitrag von Maylin85 im Thema Höchstrichterlich bestätigt: Wenn die Arbeitszeit nicht reicht, müssen Aufgaben warten reagiert.
Palim hat eine Antwort im Thema Höchstrichterlich bestätigt: Wenn die Arbeitszeit nicht reicht, müssen Aufgaben warten verfasst.
Weil es eine Betreuungsverpflichtung für 8h gibt.