Ausschluss vom Unterricht

  • Unter welchen Bedingungen kann man eine/n Schüler/in vom Unterricht ausschließen? Was muss vorgefallen sein?
    Und für wie lange? 1 Tag, 2 Tage ,...?


    Frage bezieht sich auf die Grundschule in BaWü.


    Gilt das auch für Privatschulen? Wo kann man das nachlesen?


    Gruß Lale

    Gras wächst nicht schneller, wenn man daran zieht - Afrikanisches Sprichwort

  • Da muss schon etwas sehr Gravierendes vorgefallen sein. Genau ist nicht festgelegt, was, es gilt der sogenannte "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit." Ist also ein Stück weit Ermessenssache. Es müssen auf jeden Fall andere Maßnahmen vorangegangen sein, die erfolglos waren.
    Prinzipiell kann man einen Schüler bis zu 4 Wochen vom Unterricht ausschließen. Allerdings ist dafür der Schulleiter zuständig, man kann das als Klassenlehrer also nicht selbst entscheiden.
    Soweit habe ich es zumindest von Schulrecht her noch im Kopf. Genauer nachlesen kannst du das im §90 Schulgesetz.
    Vermute mal, dass das Schulgesetz auch für Privatschulen gilt.

  • Ich hatte ein Fall in einer Grundschule, da stand ein Kind einer zweiten Klasse mit einem Hammer vor mir und erklärte, dass es mich gleich damit schlagen würde.
    Dieses Kind wurde für einen Tag vom Unterricht ausgeschlossen.....
    Pfote

  • in Paragraph 53 findet man die Ordnungsmaßnahmen auch, hier halt in einem größeren Zusammenhang


    da steht auch was von maximal 2 Wochen, sollte ich da eine veraltete fassung haben (ist die durch Gesetz vom 27. Juni 2006 geänderte) ...

  • Hi Lale,


    dem Ausschluss vom Unterricht müssen andere erfolglose Maßnahmen vorausgegangen sein, auf jeden Fall müssen das die Gremien (Klassenkonferenz, Lehrerkonferenz, Schulkonferenz) entscheiden, Genaues darüber muss dir deine Schulleitung sagen können, denn das ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
    Notfalls kannst du dich auch ganz allgemein bei deinem Kultus- bzw. Schulministerium erkundigen.


    LG Lieselümpchen

    Wende dein Gesicht der Sonne zu, dann fallen die Schatten hinter dich! (Afrikanisches Sprichwort)
    :)

  • In Bawü greift hier der Paragraph 90, der folgende Reihenfolge der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen festlegt:
    Erst pädagogog. Maßnahmen (Strafarbeiten etc.)
    dann 2 Std. Arrest
    dann 4 Std. Direktionsarrest
    dann Androhung (schriftl.) auf Ausschluss (Achtung, Eltern haben Recht auf Anhörung)
    dann 3 Tage Ausschluss
    dann 2 Wochen
    dann 4 Wochen
    dann kompletter Schulausschluss


    Abweichungen von diesem Ablauf nur, wenn Schüler akut gefährdet sind (Drogen, Gewalt).
    Prinzipiell darf immer nur die nächsthöhere Stufe angewendet werden, wenn die vorhergehende ausgeschöpft wurde:
    Du darfst also keinem Kind Ausschluss geben, dass vorher keinen (2- und 4Std.) Arrest und keine schriftl. Androhung hatte.

  • Zitat

    Abweichungen von diesem Ablauf nur, wenn Schüler akut gefährdet sind (Drogen, Gewalt).
    Prinzipiell darf immer nur die nächsthöhere Stufe angewendet werden, wenn die vorhergehende ausgeschöpft wurde:
    Du darfst also keinem Kind Ausschluss geben, dass vorher keinen (2- und 4Std.) Arrest und keine schriftl. Androhung hatte.


    Das stimmt so nicht. Wir haben auch schon mehrtägige Unterrichtsauscchlüsse ohne vorherigen Arrest erteilt. Das kommt auf die Schwere des Delikts an. Wenn ein Schüler einen anderen angreift und verletzt oder dessen Persönlichkeitsrechte angreift, dann kann ich nicht mit 2 Stunden Arrest anfangen sondern muss gleich mit angemessenen Strafen handeln, auch wenn es das erste Mal ist.


    Wichtig ist, dass alles, was mit Ausschluss zu tun hat (auch Androhung) zunächst eine Anhörung der Eltern erfordert. Es kann auch ein mehrtätigere Ausschluss plus eine Androhung auf endgültigen Ausschluss erfolgen, falls eine Wiederholung zu befürchten ist.
    Beim endgültigen Ausschluss können die Eltern eine Anhörung der Schulkonferenz wünschen.


    Grüße
    Lolle (die eine schlimme klasse hatte...)


  • Genau das wurde doch von Paro geschrieben (Hervorhebung durch mich).

  • ich meinte, auch wenn keine weitere akute (insbesondere körperliche) Gefährdung zu erwarten ist, gibt es Vergehen, bei denen 2 Stunden Arrest nicht angemessen sind.


    Wir hatten bei uns ein paar brave Mädchen, die noch nie auffällig gewesen waren und eine ziemliche Dummheit begangen haben. Dennoch war ihre Tat so gravierend, dass sie mehrere Tage vom Unterricht ausgeschlossen wurden, einfach auch um Nachahmer abzuschrecken.


    So wie Paro das formuliert hatte, klang das, als würde ein Ausschluss nach Paragraph §90 nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Schüler andere akut gefährdet, was aber nicht unbedingt der Fall sein muss. Die Sukzession ergibt sich bei wiederholten, gleichartigen Vorfällen (Schwänzen, massives, nicht abstellbares Stören etc.).


    Grüße
    Lolle

  • Meiner Meinung nach muss auch bei "wiederholten, gleichartigen Vorfällen" automatisch dem Ausschluss irgendwas vorangegangen sein- man duldet z.B. Schwänzen oder massives Stören ja üblicherweise nicht zweimal ohne Reaktion, um dann beim dritten Mal gleich Ausschluss zu verhängen. Da hatte der betreffende Schüler doch dann vorher sicherlich schon Arrest etc.


    Natürlich gibt es bestimmt so schwere Fälle, da setzt man gleich "weiter oben" im Paragraph 90 an- ich grübele allerdings gerade, was das außer Gewalt (inkl. Mobbing, Beleidigung, Bedrohung, Erpressung, Diebstahl, Vandalismus...) oder Drogen sein könnte?


    Ich meine auch, ich habe die Formulierung "akute Gefährdung" mal irgendwo im GEW- Handbuch gelesen, bin mir da aber nicht ganz sicher.


    Allgemein würde ich nach wie vor sagen, ohne Androhung und Anhörung der Eltern sowie vorangegangene erzieherische Maßnahmen nach § 90 kein Ausschluss.


    Bei uns ist die Androhung üblichweise mit einer Zielvereinbarung verbunden, die dann Schüler, Eltern und Lehrer unterschreiben, sinngemäß: "... wenn Schüler XY nochmal unentschuldig dem Unterricht fernbleibt, wird ein Ausschluss vom Unterricht für 3 Tage nach § 90 folgen."


    Und wenn der Schüler dann Ausschluss hat, kommt er morgens um 8 und holt sich jeden Tag Aufgaben ab und bringt die erledigten am nächsten Tag wieder mit- natürlich kann man nicht verantworten, dass der Arme auch noch Unterrichtsstoff versäumt.

  • Vielen lieben Dank für eure vielen Antworten.
    Der Ablauf war mir sehr wichtig.


    LG Lale

    Gras wächst nicht schneller, wenn man daran zieht - Afrikanisches Sprichwort

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