note zu ungunsten der schüler korrigieren?!?

  • Hatte ich auch schon- jedem passiert mal ein Fehler.
    Wir dürfen allerdings die Note garnicht verschlechtern.

  • Vielleicht bin ich ja nicht gut genug informiert, aber ich habe es noch nirgendwo gelesen, dass man eine Note grundsätzlich nur nach oben verändern darf, wenn man sich vertan hat. Ich spreche für NRW und wäre dankbar, wenn das in der einen oder anderen Richtung jemand belegen könnte.
    Zu den Grundsätzen der Leistungsbeurteilung gehört doch vor allem, dass die Note erteilt wird, die der Leistung entspricht - bei gleichen Maßstäben für alle. Demnach muss ich eine falsch Note doch sogar ändern.
    Ich glaube, dass dieses Verbot ein Gerücht ist, das sich hartnäckig hält.

    • Offizieller Beitrag

    nun hat es mich auch erwischt: hatte einem Schüler mündlich eine bessere Note fürs Halbjahreszeugnis genannt, als rechnerisch überhaupt möglich war. Auf dem Zeugnis steht die "richtige" Note, d.h. die schlechtere.
    Hat so eine mündliche Aussage in irgendeiner Form verbindlichen Charakter?

  • Friesin:


    Der Verwaltungsakt
    Grundsätzlich sind folgende Entscheidungen der Schule Verwaltungsakte und somit per Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht anfechtbar:

    • die Nichtversetzung in die nächsthöhere Klasse
    • die Nichtzulassung zum Abitur
    • das Abschlusszeugnis an sich.


    Nicht anfechtbar sind dagegen beispielsweise

    • einzelne Noten z.B. in einer Klassenarbeit
    • Noten in Zwischen- und Endzeugnissen, die keine unmittelbaren Rechtsfolgen nach sich ziehen (also z.B. nicht versetzungsentscheidend sind).


    https://www.das.de/de/rechtspo…s/notengebung-schule.aspx



    Ich denke, du kannst dich entspannen.


    Spannender wäre es, wenn du deine eigene Kündigung mündlich aussprichst und es dir dann anders überlegst. Das wäre dann irgendwie blöd.

    Einmal editiert, zuletzt von MarlenH ()

  • Aus diesem Grund besteht für Kündigungen eine Formvorschrift. Müssen also schriftlich sein.

  • Aus diesem Grund besteht für Kündigungen eine Formvorschrift. Müssen also schriftlich sein.

    Okay. Hab ich zwar anders gelernt, aber auch egal. Bei mir beginnt grad die Feriendemenz :( . Da sollte ich mal weniger nachdenken und mehr entspannen und nicht so viel im Forum schreiben. ;)

  • Meines Wissens nach ist im Schulgesetz keine eindeutige Regelung zu diesem Thema zu finden.


    Es wird also meist auf Schulbasis geregelt. Bei uns ist es auch so, dass Noten nicht verschlechtert werden dürfen.

  • Meines Wissens nach ist im Schulgesetz keine eindeutige Regelung zu diesem Thema zu finden.


    Es wird also meist auf Schulbasis geregelt. Bei uns ist es auch so, dass Noten nicht verschlechtert werden dürfen.

    Was meinst du damit, dass es bei euch auch so ist?


    Habt ihr das in irgendeiner Form schriftlich, dass ihr keine Noten verschlechtern dürft?


    glaube ich nicht... und selbst wenn, mit welcher Begründung sollte so ein Regelung aufgestellt werden?


    In so vielen Foren wird ein Halbwissen verbreitet welches sich dann über die Jahre so verfestigt, dass man es ungeprüft annimmt.

  • Okay. Hab ich zwar anders gelernt

    Wo das? § 623 BGB ist da eigentlich recht eindeutig. Und neu ist der auch nicht.



    Viele Grüße
    Fossi


    edit: Es geht natürlich um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, nicht die von Zeitungsabonnements.

    Die Mutter der Dummen ist immer schwanger.

  • Wir dürfen garnicht mehr, zu Ungunsten des Schülers bewerten... Also wenn Note und Punktzahl nicht übereinstimmen...

  • Zitat aus "Schulrecht. Aus der Praxis - für die Praxis" von Gunther Hoegg, S. 75:


    "Stellt ein Lehrer nach Rückgabe der Klassenarbeit fest, dass er sich bei einer Note zu Gunsten des Schülers geirrt hat, z.B. beim Addieren der Punkte, so ist eine nachträgliche Änderung, d.h. eine Verschlechterung der Note, juristisch zulässig. Die ist vielen Lehrern unbekannt. Sie glaube, sie seien an die gegebene Note gebunden und dürften diese nicht ändern, auf jeden Fall nicht zum Schlechteren. Trotz weiter Verbreitung dieser Ansicht ist das falsch. Wie jeder andere Teil der öffentlichen Verwaltung hat der Lehrer das Recht, einen Irrtum zu korrigieren, notfalls auch zulasten des Schülers."

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