Kündigung im ÖD

  • Ich habe eine ganz simple Frage: Wie kündigt man im ÖD formlos?


    Sehr geehrter Herr....


    hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis mit Ihnen zum.....xxx


    reicht das?


  • Es kommt zunächst darauf an, ob das Arbeitsverhältnis unbefristet oder befristet ist. Für die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses genügt die von dir gewählte Formulierung.
    "Sehr geehrter Herr ..." würde ich allerdings nicht schreiben. Die Kündigung ist doch nicht an eine Einzelperson gerichtet. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet durch Zeitabauf und kann grundsätzlich vorher nicht gekündigt werden, es sei denn, eine Kündigungsmöglichkeit wäre vertraglich ausdrücklich vereinbart.

    Außerdem:
    Formlos kannst du nicht kündigen! Die Kündigung bedarf immer der Schriftform. Sie wird wirksam bei Zugang. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist zählt der Tag des Zugangs nicht mit.

  • unbefristet


    ok, und wenn nicht "Sehr geehrter Herr xxxx, ...." wie dann?
    Ich frage ja nach den Formulierungen, daher wäre es schön, wenn mir jemand eine solche formulieren könnte.


    Danke

  • Du schreibst ja an eine Behörde, deshalb:



    Regierungspräsidium Astadt
    Referat 789/S
    - Personalabteilung -
    Postfach 9876
    12345 Astadt


    auf dem Dienstweg


    Musterstadt, 22. Juni 2011


    Personalnummer: 12345
    Kündigung


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis mit Ihnen zum 31. Juli 2011.


    Mit freundlichen Grüßen


    Unterschrift



    Falls vertraglich nichts Abweichendes vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats. Zugehen muss die Kündigung der zur Einstellung berechtigten Stelle auf dem Dienstweg, zur Sicherheit eine Kopie direkt an die Personalabteiung mit dem Vermerk: "nachrichtlich vorab".

  • Grundsätzlich, d. h. es gibt Ausnahmen, kann man ein befristetes Arbeitsverhältnis vorzeitig nicht kündigen.


    1. Ausnahme (siehe Antwort 4: nur wenn dies vertraglich vereinbart ist!):


    § 15 Teilzeit- und Befristungsgesetz


    Ende des befristeten Arbeitsvertrages


    (1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
    (2) ...
    (3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.


    2. Ausnahme:


    § 626 Abs. 1 BGB


    Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


    Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

  • Man kann doch auch einen befristeten Vertrag vorher kündigen.

    Nur wenn der Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag dies vorsieht.

    So ist es!
    Was bei den gesamten Vertretungsstellen (Krankheitsvertretungen, EZU) nicht der Fall ist, daher halte ich persönlich sie auch für rechtswidrig.


    Ich hatte vor Jahren mal Diskussionen mit dem Schulamt, denn was ist z.B., wenn ich in der Zeit einen besseren und unbefristeten Job bekomme (z.B. bei einem Träger)? Oder wenn ich mit der Arbeit bzw. den Kollegen nicht klarkomme?
    Man sagte mir, der Vertrag wird nur dann vorzeitig aufgelöst, wenn eine unbefristete Stelle im Schuldienst des jeweiligen Bundeslandes ansteht. Ansonsten nicht. :cursing:

  • Daher halte ich persönlich sie auch für rechtswidrig.

    Da bleibt nur zu hoffen, dass dies eine Einzelmeinung bleibt.


    In unserer Rechtsordnung gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Man geht davon aus, dass zwei voll geschäftsfähige Menschen besser wissen, was sie vereinbaren möchten, als der Gesetzgeber, der deshalb nur einen Rahmen vorgibt und in bestimmten Fällen den Schwächeren schützt.


    Es ist keinesfalls rechtswidrig, wenn zwei Personen vereinbaren, für eine bestimmte Zeit ein Arbeitsverhältnis einzugehen, das nicht einseitig vorzeitig durch ordentliche Kündigung beendet werden kann. (Die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung aus einem (objektiv) wichtigen Grund kann dabei nicht ausgeschlossen werden.) Dies ist weder gesetzlich verboten (siehe oben § 15 TzBfG), noch wäre es sittenwidrig.


    Der römische Rechtsgrundsatz 'Pacta sunt servanda' hat schließlich seine Berechtigung, auch im Arbeitsrecht. Wer jemanden für einen bestimmten Zeitraum einstellt, muss sich darauf verlassen können, dass dieser über den gesamten Zeitraum zur Verfügung steht, egal ob als Bedienung beim Oktoberfest, als Betreuerin eines pflegebedürftigen Angehörigen während einer Urlaubsreise der übrigen Familie oder als Lehrkraft während eines Schuljahres, und nicht abspringt, wenn er irgendwo etwas 'Besseres' findet. Dies gibt im Gegenzug dem Arbeitnehmer die Sicherheit, nicht mit einer Frist von zwei Wochen während der ersten sechs Monate einer vereinbarten Probezeit entlassen zu werden.


    Wenn eine (einseitige) Kündigungsmöglichkeit während eines befristeten Arbeitsverhältnisses gewünscht ist, kann dies vertraglich vereinbart werden, d. h. im Umkehrschluss: Wird sie nicht im Vertrag vereinbart, ist eine Kündigungsmöglichkeit nicht gewünscht. So einfach ist das.


    Wohlgemerkt: Es handelt sich bei einer Kündigung immer um eine einseitige Willenserklärung. Im gegenseitigen Einvernehmen kann ein befristeter Arbeitsvertrag jederzeit aufgelöst werden. Das gehört auch zur Vertragsfreiheit.


    Das Schulamt verhält sich somit völlig korrekt:


    Die befristet eingestellte Lehrkraft hat keine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit gewünscht; sonst hätte sie das in den Vertrag aufnehmen lassen oder diesen gar nicht in dieser Form abgeschlossen. Das Schulamt erwartet zu Recht Vertragserfüllung und ist darüber hinaus zu einem Auflösungsvertrag bereit, wenn eine Planstelle in Aussicht steht, wozu es nicht verpflichtet ist. Was ist daran rechtswidrig? ?(

  • Wohlgemerkt: Es handelt sich bei einer Kündigung immer um eine einseitige Willenserklärung. Im gegenseitigen Einvernehmen kann ein befristeter Arbeitsvertrag jederzeit aufgelöst werden. Das gehört auch zur Vertragsfreiheit.


    Das Schulamt verhält sich somit völlig korrekt:


    Die befristet eingestellte Lehrkraft hat keine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit gewünscht; sonst hätte sie das in den Vertrag aufnehmen lassen oder diesen gar nicht in dieser Form abgeschlossen. Das Schulamt erwartet zu Recht Vertragserfüllung und ist darüber hinaus zu einem Auflösungsvertrag bereit, wenn eine Planstelle in Aussicht steht, wozu es nicht verpflichtet ist. Was ist daran rechtswidrig? ?(

    Ich pflichte dir bei, dass es in der persönlichen Verantwortung des Bewerbers liegt, sich selbst darum zu kümmern, was in den Vertrag aufgenommen wird.
    Allerdings war man vor 10 Jahren froh, überhaupt einen Vertretungsvertrag für z.B. 6 Wochen zu bekommen. Und hat unterschrieben, was vorgelegt wurde. Dass das Schulamt sich damit nicht unbedingt selbst einen Gefallen tut, sei nur am Rande erklärt.
    Und es gibt auch noch etwas anderes als Planstellen im öffentlichen Schuldienst, wenn man auf Stellensuche ist ...

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