als Aufsicht mit auf Kursfahrt, ohne an der Schule zu sein?

    • Offizieller Beitrag

    hallo, ihr Lieben, heute habe ich mal eine halbwegs rechtliche Frage:
    da zu Schuljahresbeginn mein Vertretungsvertrag ausgelaufen war und in meinem Bundesland dergleichen nicht verlängert wird, bin ich momentan nicht an der Schule eingesetzt.
    Heute hat ein Kollege bei mir wegen folgendem Sachverhalt vorgefühlt:


    Eine 4 tägige Fahrt mit Austauschschülern steht an; Teilnehmer sind die deutschen Gastgeberschüler und ihre Austauschpartner. Aus jedem Land je eine männliche und eine weibliche Lehrkraft.
    Nun musste kurzfristig die deutsche Kollegin ausfallen, und da an der Schule niemand gefunden wurde (Gründe weiß ich nicht), hat man mich gefragt, ob ich einspringen würde.
    Fahrt und Unterkunft werden bezahlt, für das Essen muss ich selbst aufkommen.
    Ich habe erst mal Bedenkzeit erbeten, weil das Ganze sehr kurzfristig ist. Die SL hat sich noch nicht bei mir gemeldet.


    Natürlich möchte ich unbedingt Haftpflicht- und sonstige Versicherungsfragen geklärt wissen.


    Hätte ich überhaupt, im Falle dass ich mitfahre, Weisungsbefugnis den Schülern gegenüber? Schließlich bin ich ja nicht mehr dienstlich dabei.
    Die deutschen Schüler sind 15/16 Jahre alt, die Austauschpartner ca. 1 Jahr jünger.


    Bin gesapnnt auf eure Antworten!
    Was gäbe es sonst noch zu bedenken?

  • Hätte ich überhaupt, im Falle dass ich mitfahre, Weisungsbefugnis den Schülern gegenüber? Schließlich bin ich ja nicht mehr dienstlich dabei.


    Natürlich musst du wenn dienstlich dabei sein. Ich kenne es oft, dass schulfremde Personen im Rahmen von Honorarverträgen Klassenfahrten begleiten und sie sind dann natürlich weisungsbefugt.

  • Doch, Du bist schon "dienstlich" dabei - zwar nicht als Lehrkraft, aber als Belgeit/Aufsichtsperson. Das gibt es vor allem an Grundschulen bei uns häufiger, dass Eltern einen Ausflug als Aufsichtspersonen mit begleiten.


    Wie stark Deine "Durchschlagskraft" den SuS gegenüber ist, die ja wissen, dass Du keine Lehrperson bist, weiß ich nicht. Da sie Dich aber evtl. kennen (hast ja an der Schule unterrichtet), könnte das auch in Ordnung gehen, falls die SuS und Du euch meist gut verstanden habt.


    Das wäre eben etwas, was ich überdenken würde - wie sehen mich die SuS nun, da ich keine Lehrerin für sie mehr bin? Klar, Du BIST weisungsbefugt, aber kann/will man das zur Not wirklich mit aller Härte gegen SuS durchsetzen, die das anders sehen? Kennen die SuS Dich und was erwartest Du von ihnen bzgl. ihres Verhaltens insbesondere Dir / Deiner neuen Rolle gegenüber?


  • Fahrt und Unterkunft werden bezahlt, für das Essen muss ich selbst aufkommen.


    Willst du da gratis mitfahren? In der Wirtschaft würde man dann von einem Dumping-Angebot sprechen. Ich würde drauf bestehen, dass du für die Woche auch anteilig nach Vollzeittarif bezahlt wirst.


    Natürlich klingt das hart, aber die Schulen können nicht immer darauf bauen, dass es schon "irgendwie" geht. Und dass sich bei der Schule sonst keiner gefunden hat, wird auch seine Gründe haben.


    Es ist schwer bei so einer Sache cool zu bleiben und hart zu verhandeln. Die Schüler freuen sich schon und das Angebot an dich (bzw. die Bitte) ist natürlich auch schmeichelhaft.
    Letzten Endes ist es aber eine Dienstleistung wie Aktenablage oder Telefondienst - und das würde auch keiner auf Kost&Logies-Basis machen.

  • hallo, ihr Lieben, heute habe ich mal eine halbwegs rechtliche Frage:
    da zu Schuljahresbeginn mein Vertretungsvertrag ausgelaufen war und in meinem Bundesland dergleichen nicht verlängert wird, bin ich momentan nicht an der Schule eingesetzt.


    Sorry, aber die Schule "setzt dich quasi vor die Tür" und du willst trotzdem für diese Schule unentgeldlich weiterarbeiten? Du bist doch keine Praktikantin mehr sondern eine "gestandene" Lehrkraft. Nur wenn sie dir das Ganze mit dem regulären Stundensatz (Vollzeit!) bezahlen, würde ich überhaupt darüber nachdenken!


    Zitat

    Hätte ich überhaupt, im Falle dass ich mitfahre, Weisungsbefugnis den Schülern gegenüber? Schließlich bin ich ja nicht mehr dienstlich dabei.
    Die deutschen Schüler sind 15/16 Jahre alt, die Austauschpartner ca. 1 Jahr jünger.


    Nein, du hättest keine Weisungsbefugnis! Nur wenn du "offiziell" angestellt wärest (s.o.). Noch ein Grund es nicht unentgeltlich zu machen. Außerdem wärest du nur mit einem Arbeitsvertrag versichert (gesetzliche Unfallversicherung).


    Gruß !

    Mikael - Experte für das Lehren und Lernen


  • Nun musste kurzfristig die deutsche Kollegin ausfallen, und da an der Schule niemand gefunden wurde (Gründe weiß ich nicht), hat man mich gefragt, ob ich einspringen würde.
    Fahrt und Unterkunft werden bezahlt, für das Essen muss ich selbst aufkommen.
    Ich habe erst mal Bedenkzeit erbeten, weil das Ganze sehr kurzfristig ist. Die SL hat sich noch nicht bei mir gemeldet.


    Ist ja nett, dass du umsonst für die Schule arbeiten sollst und dir der Schulleiter für dieses Superangebot auch noch Bedenkzeit gestattet... :S


    Nele

  • Doch, Du bist schon "dienstlich" dabei - zwar nicht als Lehrkraft, aber als Belgeit/Aufsichtsperson. Das gibt es vor allem an Grundschulen bei uns häufiger, dass Eltern einen Ausflug als Aufsichtspersonen mit begleiten.


    Sicherlich nicht "dienstlich" sondern eindeutig als Privatperson. Eine Lehrkraft kann zudem die eigene Aufsichtspflicht nicht komplett "delegieren", d.h. auch die eingesetzten Begleitpersonnen müssen von der Lehrkraft "überwacht" werden, ob sie die ihnen zugewiesenen Aufgaben auch übernehmen! Die einzige Konstellation, für die ich mir eine "Weisungsbefugnis" von Privatpersonen gegebüber den nicht-eigenen Kinder auf einer Klassenfahrt o.ä. vorstellen kann, wäre wenn auf einer Elternversammlung sich die Eltern geschlossen damit einverstanden erklären, dass Frau / Herr XYZ für die Dauer der Fahrt "erziehungsberechtigt" ist. Das würde ich aber auf jeden Fall vorher auf die Tagesordnung zur Einladung der Elternversammlung setzten lassen und darüber auch abstimmen lassen (ohne Gegenstimmen). WENN etwas schiefgeht, hätte man sich zumindest etwas abgesichert (als Lehrkraft!).


    Gruß !

    Mikael - Experte für das Lehren und Lernen

  • Natürlich könnte der Förderverein der Schule ja auch einen entsprechenden Werkvertrag aufsetzen, in dem Bezahlung und Verantwortlichkeiten klar geregelt sind. Das wäre dann die sauberste Lösung für alle Beteiligten.


    Nele

  • @ Mikael:


    Schulrecht Schleswig Holstein: "Die Teilnahme an Schulausflügen gehört zu den pädagogischen Aufgaben und den dienstlichen Pflichten der Lehrkräfte.
    Die Leitung von Schulausflügen übernimmt in der Regel die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die Leiterin oder der Leiter einer Lerngruppe. Soweit erforderlich, nehmen weitere Lehrkräfte am Schulausflug teil.
    Hilfsweise können als begleitende Aufsichtspersonen auch Personen zugelassen werden, die nicht Lehrkräfte sind (§ 36 Abs. 3 SchulG)."


    Das Bayerische Kultusministerium zu Wandertagen und Exkursionen auf seiner Homepage: "Schullandheimaufenthalte der 5./6. Jgst. oder Studienfahrten der 10. Jgst.:
    gemeinsame Ziele/Unterbringung, gemeinsame Planung und gemeinsames Programm führen zur Reduzierung von Begleitpersonal; Einbindung von externem Personal (z. B. Lehramtsstudenten im höheren Semester) als Begleitperson der Lehrkräfte."


    Publikation der GUV (Mit der Schulklasse sicher unterwegs) empfiehlt, eine Begleitperson, die nicht Lehrer ist (spricht von Praktikant oder Eltern), vom Schulleiter genehmigen zu lassen.


    Das alles zeigt für mich schon, dass ein Nicht-Lehrer als Aufsichtsperson mitfahren kann - und dann wäre es völlig abwegig, wenn er/sie nicht auch Anordnungen geben könnte.

  • Nur: Eine "Begleitperson" ist keine "Aufsichtsperson". Juristen überlegen sich die Wortwahl sehr genau. Es wäre interessant, einmal eine Stellungnahme eines KuMis zu den Rechten und Pflichten einer "Begleitperson" zu lesen. So ein Erlass hilft einem da erst einmal i.d.R. nicht viel weiter.


    Gruß !

    Mikael - Experte für das Lehren und Lernen

  • Nur: Eine "Begleitperson" ist keine "Aufsichtsperson". Juristen überlegen sich die Wortwahl sehr genau. Es wäre interessant, einmal eine Stellungnahme eines KuMis zu den Rechten und Pflichten einer "Begleitperson" zu lesen. So ein Erlass hilft einem da erst einmal i.d.R. nicht viel weiter.


    Gruß !


    Die erste Quelle spricht direkt von Aufsichtspersonen, die keine Lehrer sind. Aber da Bundesländer da ganz verschiedene Passagen in den Schulgesetzen haben, wäre es für andere Bundesländer durchaus interessant, diese Frage abzuklären.



    Aber hier für Bayern (aus den Durchführungshinweisen des Kultusministeriums http://www.regierung.unterfran…h_lerfahrten_09072010.pdf:(


    "5.1 Jede Begleitperson (!) ist verpflichtet, während der gesamten Schülerfahrt ihre Aufsichts- und Fürsorgepflicht im ihr übertragenen Rahmen wahrzunehmen. Dies gilt auch gegenüber volljährigen Schülern. Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife der zu beaufsichtigenden Schüler."


    Der Lehrer ist anderen Begleitpersonen gegenüber weisungsbefugt.

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