Arbeiten im Ausland während einer Beurlaubung

  • Hallo an alle,


    Entschuldigt bitte, wenn es diese Frag so oder in ähnlicher Form hier schon gab. Ich habe beim halbwegs schnellen Durchsuchen nichts gefunden.
    Ich bin neu hier und hoffe sehr, dass ihr mir helfen könnt.


    Ich bin gerade dabei mir alles zusammen zu suchen, um meine Lehramtsbefähigung in Norwegen anerkennen zu lassen.
    Da ich aber noch nicht hundertprozentig weiß, ob das Leben dort etwas für meine Kinder wäre (14,12) hätte ich auch Interesse daran erst einmal nur für ein Jahr dorthin zu ziehen.
    Nun ist meine Frage folgende: Um hier nicht komplett bei null anfangen zu müssen wenn es mir (eher unwahrscheinlich) oder meinen Kindern nicht gefällt oder es aus anderen Gründen nicht klappen sollte in Norwegen würde ich mich gerne hier in NRW zunächst nur beurlauben lassen.
    Ich bin angestellte Lehrerin in einer Realschule in NRW.
    Dürfte ich denn aber während einer Beurlaubung für ein Jahr im Ausland arbeiten?
    Auslandschuldienst kommt leider nicht wirklich in Frage, da es in der letzten Zeit keine ausgeschriebenen Stellen in Norwegen gab / derzeit keine gibt.
    Vielleicht hat der ein oder andere ja schon ein ähnliches Szenario hinter sich und kann mir ein paar Tips geben.


    Damit ich die Kinder für ein Jahr von der Schule abmelden könnte müsste ich vermutlich meinen Wohnsitz hier aufgeben, oder? Sonst wären meine Kinder hier ja schulpflichtig und ich käme dieser Schulpflicht nicht nach.?


    Über Tips und weiteres wäre ich sehr dankbar.
    pilvi (Bea)

  • Ich weiß nicht, wie viel dir das hilft, aber ich kann dir die Situation einer Bekannten schildern: Sie war hier in BaWü Lehrerin (verbeamtet allerdings) an einer BBS und hat sich beurlauben lassen um ihre kranke Mutter in der Schweiz zu pflegen. Offenbar hätte sie dort (also in der Schweiz) nicht mehr als geringfügig beschäftigt sein dürfen. Weil sie eben eigentlich beurlaubt war... Sie hat dann aber doch Vollzeit an einer Berufsschule in der Schweiz gearbeitet. Das flog auf und sie wurde daraufhin aus dem Beamtenverhältnis in BaWü entlassen. Fand sie aber dann nicht schlimm, weil sie ohnehin in der Schweiz bleiben wollte.


    Aber wie gesagt, das gilt für BaWü und Beamte... Ob dir das hilft, weiß ich nicht.

  • Aber wie gesagt, das gilt für BaWü und Beamte... Ob dir das hilft, weiß ich nicht.

    Für Bayern und Beamte gilt das ebenso. Allerdings kann man sich wohl Tätigkeiten während der Beurlaubung genehmigen lassen.
    Aber auch das hilft dir als Angestellete in NRW nur bedingt weiter.

  • Die Sache ist ganz einfach:


    Eine Beurlaubung ist für diesen zweck nicht möglich. Der § 28 TV-L und die entsprechenden Kommentare gibt das nicht her. Dort ist zwar eine Beurlaubung genannt, das sind aber "wichtige" Gründe, z.B. Pflege von Angehörigen oder wissenschaftliche Weiterbildung, also z.B. eine Promotion.



    Der Grund: "Ich zieh nach Norwegen und wenn es mir nicht gefällt, habe ich noch einen Job in der Hinterhand" geht nicht.



    Lösung: Du kündigst.

  • Was du noch machen könntest, wäre, dir ein Sabbatjahr anzusparen und dann erstmal „so“ nach Norwegen zu gehen um zu probieren, ob du da Fuß fassen könntest. Wenn ja, kündigst du nach dem Jahr. Wenn nein, kommst du halt wieder zurück.

  • Guten Abend,


    vielen lieben Dank schon einmal für die Antworten.


    Das mit dem Sabbatjahr wäre vielleicht eine Lösung, denn es geht mir ja schon darum eine Kündigung zunächst einmal zu umgehen.
    Das mag manchen vielleicht nicht so gefallen, aber ich habe ja auch eine Verantwortung meinen Kindern gegenüber. Daher wäre es schlecht, wenn ich bei Problemen die im Ausland ja immer auftreten können hier in Deutschland dann arbeitslos wäre.


    Liebe Grüße
    pilvi (Bea)

  • Wobei man ganz klar sagen muss, dass ein Jahr schon arg knapp ist für eine solche „Unternehmung“.


    Hast du schon mal längere Zeit im Ausland gelebt?


    Als ich in England war, hatte ich nach einem Jahr gerade mal das Gefühl „angekommen“ zu sein, und dann musste ich schon wieder heim. Ob mir das Leben in England dauerhaft gefallen hätte, hätte ich da noch nicht beurteilen können...

  • Bei einer Kündigung in Deutschland und späteren Rückkehr ergibt sich für Dich als Angestellte das Problem der Erfahrungsstufen.


    Bei mehr als 6-monatiger Unterbrechung hast Du kein Anrecht darauf, in Deine bisherige Erfahrungsstufe zurückzukommen - Du kannst behandelt werden wie eine Berüfsanfängerin. Ob zumindest Deine Erfahrungen in Norwegen angerechnet werden, liegt im Ermessen des Arbeitgebers.


    Das ist im Tarifbeschäftigtenbereich völlig absurd - unter diesen Umständen kann von der angeblichen Flexibilität von Angestellten gegenüber Beamten keine Rede sein, sind die Erfahrungsstufen doch wichtiger als der Unterschied z.B. zwischen TVl-11 und 14


    Schau selbst: hier ist der Link zu TV-L § 16 (wichtig: auch die Protokollerklärungen lesen)


    http://www.tarifvertragoed.de/tv_l_paragraf_16

  • Hallo wossen,


    vielen lieben Dank für den Hinweis. Das gilt es dann also auch noch zu berücksichtigen. *seufz*
    Von wegen Flexibiltät auch in Europa. Haha.


    pilvi (Bea)

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