Beschäftigungsverbot in der Probezeit - Beurteilungsbesuch (BY / MS)

  • Hallo ihr Lieben :)

    Ich beende gerade das erste Jahr meiner Probezeit in Bayern (Mittelschule) und wurde in diesem Schuljahr bereits vom Schulleiter sowie dem Schulrat besucht. Aufgrund meiner Platzziffer bzw. guter Noten im Examen steht bei mir wohl eine frühzeitige Verbeamtung an. Dies müssten in Bayern 1,5 Jahre sein, also zum Halbjahr des kommenden Schuljahres.

    Nun stellen sich mir (auch aufgrund der besonderen Corona-Situation) ein paar Fragen. Wann und wie genau bekomme ich Bescheid, ob und wann ich frühzeitig auf Lebenszeit verbeamtet werde? Sowohl mein Schulleiter als auch der Schulrat konnten mir dazu keine sicheren Antworten geben.

    Außerdem: Wirkt sich ein Beschäftigungsverbot negativ aus, solange meine Probezeit noch läuft? Müssen im nächsten Halbjahr noch weitere Besuche gemacht werden, nachdem ich nun schon zwei Besuche hatte? Dies wäre ja im Falle einer Schwangerschaft mit Beschäftigungsverbot nicht möglich...

    Ich bedanke mich schonmal für alle Antworten :)

    LG

  • Mal abgesehen davon, dass das vermutlich von Schulamt und Regierung abhängt: Das kann dir doch sonstwo vorbeigehen, wann deine "Probezeit" rum ist.

    Die Mutter der Dummen ist immer schwanger.

  • Mal abgesehen davon, dass das vermutlich von Schulamt und Regierung abhängt: Das kann dir doch sonstwo vorbeigehen, wann deine "Probezeit" rum ist.

    Es kommt doch auf die Bedingungen an.

    Bewährt man sich in NDS in der Probezeit nicht, wozu es Besuche und Beurteilung braucht, scheidet man aus dem Dienst aus.


    Würde mich wundern, wenn das in BY anders wäre.

  • Würde mich wundern, wenn das mit einer Schwangerschaft geht.

    Als Angestellte wäre damit die Probezeit einfach vorbei uns man hätte eine feste Stelle, weil man ja nicht benachteiligt werden darf.

  • In NDS ist das gerade geändert worden, man muss innerhalb der 5 Jahre die Bewährung absolvieren, schwanger oder nicht, der Zeitraum wird danach nicht mehr verlängert, auch wenn man in Elternzeit o.a. wäre.

    Das ist für die Familienplanung - sofern geplant - schon wichtig.

  • In NDS ist das gerade geändert worden, man muss innerhalb der 5 Jahre die Bewährung absolvieren, schwanger oder nicht, der Zeitraum wird danach nicht mehr verlängert, auch wenn man in Elternzeit o.a. wäre.

    Das ist für die Familienplanung - sofern geplant - schon wichtig.

    DA bin ich gespannt, wie lange es dauert bis dagegen jemand klagt und vermutlich gewinnen wird.

  • Ja, wir auch,

    aber derzeit ist es so und trifft auf die vielen jungen Kolleginnen zu, die sich nun in den ersten 3 Jahren noch einmal genauer überlegen, ob es zeitlich passt,

    oder in der Elternzeit arbeiten, um die Bewährung schaffen zu können.

  • Ich hab das bei euch so nicht gefunden?


    Aber ich fand folgenden Paragraphen:


    § 10

    Benachteiligungsverbote, genetische Untersuchungen

    (1)1Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nicht nachteilig auswirken. 2Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorliegen.



    Wo finde ich das mit den 5 Jahren?


    Da hab ich gesucht... oder übersehen?


    http://www.schure.de/20411/nbg.htm

  • . Nach der bundesrechtlichen Bestimmung des § 10 Satz 1 BeamtStG ist die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nur zulässig, wenn der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat.



    Falls du das meinst...das ist Quatsch...die Dienstzeit ruht in der Elternzeit..das heißt nicht, dass du raus bist.

    Deine Probezeit kann sich halt nur bis maximal 5 Jahre verlängern, wenn du dich z.B. erstmal nicht bewährt hast und eine Verlängerung bekommst...aber mit Schwangerschaft hat das absolut nichts zu tun.


    Wer behauptet das?

  • In NDS ist das gerade geändert worden, man muss innerhalb der 5 Jahre die Bewährung absolvieren, schwanger oder nicht, der Zeitraum wird danach nicht mehr verlängert, auch wenn man in Elternzeit o.a. wäre.

    Das ist für die Familienplanung - sofern geplant - schon wichtig.

    So ein Unsinn. Das sind G'schichten aus dem Paulaner-Garten, sonst nichts.

    Erstens ist das nicht "gerade geändert worden", sondern steht mindestens seit 2009 im NBG, zweitens ist das eine völlig übliche Regelung, die auch in anderen Bundesländern gilt. Wer ohne eigenes Verschulden in der Probezeit nicht beurteilt werden kann, wird definitiv nicht entlassen. Sagen aus dem Lehrerzimmer...

  • Es gab 2019 eine Änderung des §7 NLVO,

    Teilzeitbeschäftigung zählt als Probezeit, Elternzeit oder Urlaub ohne Dienstbezüge nicht.

    Sinn dahinter war, dass sich die Probezeit nicht über Jahre (mehr als 5) hinziehen sollte.


    Das OVG Lüneburg hat im Februar 2020 geurteilt, dass es nicht zulässig sei, die Probezeit um den Zeitraum der in Anspruch genommenen Elternzeit ohne Bezüge zu verlängern. Die Probezeit muss also jetzt trotz Elternzeit innerhalb von 5 Jahren absolviert werden.

    Kann also innerhalb der 5 Jahre die Bewährung nicht festgestellt werden, ist man raus.

  • Hatte ich schon gelesen.

    Punkt 20 - alte Regelung: Probezeit zuzüglich Elternzeit

    Punkt 22: die Probezeit gilt einschließlich Elternzeit als abgegolten


    Die Gewerkschaft hat ausdrücklich darauf verwiesen, dass man darauf achten sollte und im Kollegium dazu informieren soll, dass sich die Probezeit durch Elternzeit nicht verlängert, sondern die Bewährung innerhalb der max. 5 Jahre erfolgen muss.


    Es war zu Gunsten der Arbeitnehmer:innen gedacht, dass sich die Probezeit nicht zusätzlich verlängert, aber die Bewährung muss innerhalb der Zeit erfolgen.


    Dabei ist die Bewährung kein Selbstläufer, weil sie an Bedingungen geknüpft ist. Ansonsten könnte man eine Stelle annehmen, 5 Jahre freigestellt sein und bekäme automatisch die Bewährung.

  • Ich bin ehrlich irritiert, wenn das ernsthaft so durchgehen würde.

    In dem Urteil hat man ja " viele Probleme " gehabt.

    Wenn es rein um die Elternzeit geht kann ich es mir nicht vorstellen, dass das vor Gericht durchginge, da du keine Nachteile ( siehe Paragraph 10) haben darfst.

  • Zur Nichtbewährung gehört aber - wie in dem Urteil ersichtlich - einiges mehr als nur ein paar nicht durchführbare Unterrichtsbesuche. Die Zahl der Lehrkräfte, die die Probezeit nicht bestehen, dürfte ohnehin sehr gering sein. Ich kenne keinen einzigen Fall.

  • Ich kenne einen Fall.

    Vorher hätte ich immer gesagt, dass es völlig unnötig ist. Man hat genug Prüfungen absolviert und ist "geprüft" genug.

    Danach sage ich: Es gibt Menschen, die vorher immer durchkommen. Im Schulbetrieb ist die Bewährung etwas anderes.


    Wenn man also gar nicht tätig wäre, sondern nur in Elternzeit, kann niemand beurteilen, wie man den Beruf ausüben würde.

  • Es kann dann aber auch keine Nichtbewährung festgestellt werden. Wer nicht arbeitet, macht auch keine Fehler.

    Nochmal: wenn das System vorsieht, dass ich mit Antritt einer Planstelle jahrelang in Elternzeit gehen kann, dann muss auch dafür gesorgt sein, dass irgendwelche vorgesehenen Formalien trotzdem erfüllbar sind.

    Allerdings ist Elternzeit kein Muss. Man kann auch einfach nach Geburt eines Kindes nach angemessener Zeit wieder arbeiten gehen. Sogar Vollzeit!

    Die Mutter der Dummen ist immer schwanger.

  • Wenn man also gar nicht tätig wäre, sondern nur in Elternzeit, kann niemand beurteilen, wie man den Beruf ausüben würde.

    Naja, ich kenn das so, dass die Probezeit nach der Elternzeit fortgesetzt wird. Ganz normal.

  • Vielen Dank erstmal für die zahlreichen Antworten.

    In meinem Fall geht es nicht um Elternzeit während der Probezeit, sondern um das in Bayern noch bestehende coronabedingte Beschäftigungsverbot für Schwangere. Da ich dann ja die Schule nicht betreten darf, kann ich auch keine Unterrichtsstunden zeigen.

    Meine Probezeit endet voraussichtlich im März und wäre unter normalen Umständen (ohne Corona) auch schwanger mit Unterrichtsbesuchen möglich. Da ich auch von allen Seiten höre, dass durch dieses Beschäftigungsverbot bzw. die Schwangerschaft keine Nachteile entstehen dürfen, interessiert es mich, wie es dann mit noch ausstehenden Besuchsstunden für die Probezeitbeurteilung gehandhabt wird.

    Und es geht mir nicht darum, ob ich meine Probezeit grundsätzlich bestehe, sondern ob sie durch die Umstände unterbrochen werden muss. Ich hätte sie gerne "abgehakt" und möchte das bei meiner Familienplanung berücksichtigen. :)

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