• Der Dienstherr ist schon verpflichtet, deine Alimentation zu bezahlen, klar. Ein Anspruch auf Inflationsausgleich kann ich aber nach kurzer Recherche nicht finden. Weißt du mehr dazu?

    Wörtlich nicht, nein. Aus dem Prinzip heraus ergibt sich das aber.

  • Amtsangemessene Alimentation hat nichts mit Inflationsausgleich zu tun, auch Beamten ist es grundsätzlich zumutbar, dass ihre Kaukraft auch mal in einzelnen Jahres sinkt.
    Die amtsangemessene Alimentation bezieht sich auf notwendige Abstände zu Bürgergeldempfängern und zwischen den einzelnen Besoldungsstufen bei Beamten. Dass wir bei der Beamtenbesoldung am unteren Ende des rechtlich möglichen, teilweise darunter, liegen, hat seine Ursache in der deutlichen Erhöhung der Leistungen für Empfänger von Sozialleistungen bei der Umstellung von Harz 4 auf Bürgergeld, wodurch in bestimmten Konstellationen die 15% Abstand zwischen Leistungsempfängern und der untersten Besoldungsstufe bei Beamten unterschritten wurden.

    Der 15% Abstand zum Bürgergeld ist obsolet. Das BVG hat im November neu geurteilt und weitere Parameter eingeführt.

  • In den Jahren 2022 bis 2024 gab es einmalig (?) Gesetze, die die Inflation ausgleichen sollten: In manchen Bundesländern realistischer als Inflationsabmilderung genannt. Generell aus dem Alimentationsprinzip kann man aber die Inflationsausgleiche nicht ableiten, so verstehe ich.

    Norminal nicht, aber grundsätzlich.

  • Ich erlaube mir alsbald aus der GEW auszutreten.

    Wenn ich über diese Verhandlung (erneut) und dann über die Vertretung meinerseits rechtlich nachdenke , dann hat diese Vereinigung mein Vertrauen verwirkt.

  • Die Verbraucherpreise sind eines der Prüfparameter einer aA-Besoldung.

    Kann man hier nachlesen.
    (…)
    Auf der ersten Prüfungsstufe sind ein Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung von drei volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen (Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) sowie ein systeminterner Besoldungsvergleich, dem das Abstandsgebot zugrundeliegt, vorzunehmen. Die Besoldungsentwicklung wird ebenso wie die Entwicklung der volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen methodisch jeweils mit Hilfe eines auf das feste Basisjahr 1996 zurückgehenden Index erfasst. Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung einer der drei Vergleichsgrößen von mindestens 5 % ist jeweils ein Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzips (erster, zweiter und dritter Parameter).

    (…)

    https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Ent…2bvl002017.html


    Im dem Moment wo die Verbraucherpreise um mehr als 5% stärker gestiegen sind als die Besoldung besteht für den DH die Gefahr, dass die Besoldung nicht mehr aA ist. Daraus folgt ein hoher Druck zumindest einen Inflationsausgleich herbeizuführen.

  • Ich habe das schon richtig gerechnet: das vorherige Ergebnis mit der Prozentzahl multipliziert, also „Zinseszinsen”. Obwohl bei so wenigen Jahren und kleinen, einstelligen Prozentzahlen, teilweise im negativen Bereich, das Addieren der Jahreswerte sehr nah an richtigen Ergebnissen ist. Die Tarifverdienste musste ich gar nicht rechnen, weil in der Tabelle (teilweise) schon richtig berechnet war. Meine Zahlen stimmen also.

    Was mir aber nicht klar war, dass in der Entwicklung der BIP in Prozent die Inflation schon abgezogen ist. Eine Rezession von 0,9 % wie im 2023 bedeutet in absoluten Zahlen ein höheres BIP, wenn die Inflation höher liegt. Wieder etwas dazugelernt!

    Ich habe also Äpfel mit Birnen verglichen ...

    So ist die Entwicklung des BIP zwischen 2018 und 2025 in absoluten Zahlen bei ca. 30% und die Tarifverdienste bei ca. 22,5%. Du kannst die Zahlen gerne nachrechnen ;)

    Also das Stück vom (größeren) Kuchen wurde (absolut gesehen) größer, aber anteilig doch etwas kleiner. So sollte es stimmen.

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