Elternzeit in der Verbeamtung auf Probe

  • Hallo liebe Lehrer:innen und Referendar:innen,


    ich bin der Dennis, 41 Jahre alt und weder das eine, noch das andere, sondern Informatiker in der freien Wirtschaft, also ganz fachfremd.


    Es geht um meine Frau. Kurz vor dem Einstieg ins Referendariat wurde eine Schwangerschaft mit unserem zweiten Kind festgestellt. Wenige Wochen nach dem Start, da war sie dann beteits verbeamtet auf Probe, erhielt sie leider ein Beschäftigungsverbot aufgrund der Klassifikation als Risikoschwangerschaft, sprich konnte nur wenige Wochen "reinschnuppern", ging dann in den Mutterschutz, dann kam unsere Tochter auf die Welt, danach ging es in die Elternzeit. Geplant ist nun, dass sie im kommenden Sommer mit dem Referendariat weiter macht. Dann ist sie 43,5 Jahre alt. Nun meine ich gelesen zu haben, dass


    1. die Elternzeit nicht auf die Probezeit angerechnet wird, sprich mit dem Wiedereinstieg die Uhr erst weiter tickt

    2. die Probezeit 3 Jahre dauert und der Vorbereitungsdienst in Niedersachsen insgesamt 18 Monate


    Sprich mit dem Ende des Referendariats wäre im Frühjahr 2025 zu rechnen, da ist meine Frau gerade 45 Jahre alt geworden, hat also das 45. Lebensjahr vollendet.


    Nun hat sie nach meinem Verständnis also noch weitere 18 Monate Zeit im Status "verabeamtet auf Probe", also bis Ablauf der 3jährigen Probezeit, aber kann sie noch voll verbeamtet werden? Rein von der Definition ja nicht, weil auch bei der Vollverbeamtung eine Altershöchstgrenze von 45 Jahren besteht, aber wie verhält es sich, wenn man zu diesem Zeitpunkt "verabeamtet auf Probe" ist? Wird dann eine richtige Verbeamtung aufgrund des Alters verwehrt.


    Ich hoffe, jemand kann bei diesem doch sehr spezifischen Fall helfen.


    LG, Dennis

  • Zunächst bringst du offensichtlich Begriffe durcheinander. Im Referendariat ist deine Frau nicht "Beamtin auf Probe", sondern "Beamtin auf Widerruf". Das ist nicht das Gleiche. Für die Erfüllung der Altersgrenze muss die Ernennung zur Beamtin auf Probe (also nach Bestehen des 2. Staatsexamens) rechtzeitig erfolgen. Der Status des Beamten auf Widerruf zählt hierbei nicht.

    Allerdings muss es Regelungen geben, die schwangerschaftsbedingte Nachteile ausgleichen. In BW (zu NDS kann ich nichts sagen) werden z. B. für jedes eigene Kind zwei Jahre auf die Altersgrenze draufgeschlagen.

  • Oha, alles klar. Sorry für das Durcheinanderbringen, ist wie gesagt nicht ganz mein Gebiet.


    Dh aktuell ist sie Beamtin auf Widerruf, nach dem 2. SE dann Beamtin auf Probe und danach dann ggf. vollverbeamtet, sofern es eine Schwangerschaftsregelung gibt. Wer könnte denn da Auskunft geben, was diese Sonderreglung betrifft?

  • Oha, alles klar. Sorry für das Durcheinanderbringen, ist wie gesagt nicht ganz mein Gebiet.


    Dh aktuell ist sie Beamtin auf Widerruf, nach dem 2. SE dann Beamtin auf Probe und danach dann ggf. vollverbeamtet, sofern es eine Schwangerschaftsregelung gibt. Wer könnte denn da Auskunft geben, was diese Sonderreglung betrifft?

    Nach dem Ref muss sie dann trotzdem erst eine feste Stelle bekommen und vom Amtsarzt das ok für die Verbeamtung auf Probe.

    Only Robinson Crusoe had everything done by Friday.

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