2. Staatsexamen endgültig nicht bestanden / Ausland /Anerkennung Deutschland?

  • wieder nicht korrekt. Ich beziehe mich auf das Urteil von 2009.

    Außerdem hat es viele erfolgreiche Bewerbungen von Bewerbern mit endgültig nicht bestandenem 2. Staatsexamen gegeben...


    https://openjur.de/u/139291.html

  • Erstmal ist sachlich noch zu erklären, ob es sich im Fall vom Threadersteller um dasselbe Lehramt handelt.


    Bekanntlich hindert das endgültige Durchfallen in einem Lehramt, niemanden daran, die Lehrbefähigung in einem anderen Lehramt zu erwerben (dazu gibt es auch hier Threads).


    Wenn beispielweise jemand im Grundschulamt endgültig das 2. Stex nicht bestanden hat, könnte er aber das Lehramt für Sek. I/II erwerben (setzt i.d.R. Nachstudium voraus), dann den Vorbereitungsdienst in diesem Lehramt absolvieren - und mit dem 2. Stex für Sek. I/II natürlich auch an einer Grundschule prinzipiell arbeiten (und würde dann behandelt werden, wie alle anderen Sek I/2-Lehrer an Grundschulen mit 2. Stex - vermutlich aber ohne die Möglichkeit, zusätzlich noch eine Lehrbefähigung für die GS zu erwerben).


    Eine Lehrbefähigung für dasselbe Lehramt im Ausland zu erwerben, nach Durchfallen im 2. Stex für dasselbe Lehramt in Deutschland - das könnte schon im Anerkennungsprozess scheitern (der ist dem Einstellungsprozess ja vorgelagert)

  • Außerdem hat es viele erfolgreiche Bewerbungen von Bewerbern mit endgültig nicht bestandenem 2. Staatsexamen gegeben...

    Wieder eine Verzerrung der Tatsachen.


    Im von mir erwähnten Urteil (2022) ging es um einen Vertretungslehrer, der endgültig nicht bestanden hat. Er durfte nicht ausgeschlossen werden, weil andere Bewerber ohne abgeschlossenes Studium o.ä. hätten eingestellt werden können. NUR deswegen.


    Im von dir zitierten Urteil (2009) ging es darum, dass jemand wegen Kettenverträgen entfristet wurde.


    Im Einstellungserlass für unbefristeten Stellen ist es eindeutig.

  • Es geht um den Grund der Nichteinstellung ...



    Zitat aus dem Urteil:


    "...dass das beklagte Land nicht berechtigt ist, der Klägerin eine Tätigkeit im Vertretungsunterricht zu verweigern, weil die Klägerin die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat."...

  • Es geht um den Grund der Nichteinstellung ...

    Das selektive Leseverstehen hilft hier nicht weiter.


    Bitte weiterlesen: "Das ist angesichts des Umstandes, dass das beklagte Land auf der anderen Seite Bewerber ohne jegliche Examina zum Bewerberkreis zulässt, nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbaren."


    "Die fachliche Leistung, die die Klägerin nach dem Nichtbestehen der Prüfung im Sommer 2008 im anschließend über mehr als vier Monate erteilten Vertretungsunterricht an verschiedenen Schulen erbracht hat, findet keinerlei Berücksichtigung, wenn die Klägerin allein wegen des Nichtbestehens des Zweiten Staatsexamens von vornherein aus dem Bewerberkreis ausgenommen wird. Wenn auf der anderen Seite beispielsweise Studenten als Bewerber ohne jegliche Lehrerexamina und ohne jegliche Unterrichtserfahrung gleichwohl zum Bewerberkreis für befristete Vertretungstätigkeiten im staatlichen Schuldienst zugelassen sind, stellt das Ausschlusskriterium "endgültig nicht bestandenes Lehramtsexamen" für Bewerber mit dem beruflichen Werdegang der Klägerin kein Kriterium dar, das zwangsläufig sicherstellt, dass die ausgeschlossenen Bewerber weniger gut geeignet sind als die zugelassenen Bewerber. In einer Konstellation wie der hier gegebenen ist das Ausschlusskriterium "endgültig nicht bestandenes Lehramtsexamen" deshalb nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar."


    Konstellation genau wie 2022.

  • ...dass untermauert doch meine These, dass kein Bewerber ausgeschlossen werden darf, weil er das 2. Staatsexamen endgültig nicht bestanden hat...

    :autsch:

  • Interessant ist es schon, dass man durch das Nichtbestehen des 2. Staatsexamens das bestandene 1. Examen entwerten können soll. Sobald der erste Bewerber ohne Staatsexamen oder nur mit 1. Staatsexamen entfristet wird, müssten auch die "endgültig nicht bestanden"-Kandidaten wieder zugelassen werden.

    Die Mutter der Dummen ist immer schwanger.

  • jaja, calmac. Du hast auch erzählt, das man bei endgültigem Nichtbestehen keine Vertretungsstelle ergreifen kann. Vielleicht solltest du einfach nur mal dann antworten, wenn du genau Bescheid weißt...

    VERTRETUNGSSTELLE:autsch:

  • Interessant ist es schon, dass man durch das Nichtbestehen des 2. Staatsexamens das bestandene 1. Examen entwerten können soll. Sobald der erste Bewerber ohne Staatsexamen oder nur mit 1. Staatsexamen entfristet wird, müssten auch die "endgültig nicht bestanden"-Kandidaten wieder zugelassen werden.

    Eine Entfristung ist ja keine Einstellung, sondern ein Fortbestehen des vorherigen Vertrags.

  • Eine Lehramtsbefähigung wird erst nach Abschluss der 2. Staatsprüfung erworben.

    Das Lehrerausbildungsgesetz NRW (LABG) §15 sowie die OVP (Ordnung zur Vorbereitungsdienst und Prüfung) §5 sieht vor, dass man nicht zugelassen wird, insofern eine Lehramtsbefähigung endgültig nicht bestanden wurden.


    Somit dürfte der Fall des (mittlerweile) gelöschten Beitrags von Lehrerin12345 nicht passieren. (Dass jemand Lehramt X endgültig nicht bestanden hat dann Lehramt Y erhält).

  • Eine Lehramtsbefähigung wird erst nach Abschluss der 2. Staatsprüfung erworben.

    Das Lehrerausbildungsgesetz NRW (LABG) §15 sowie die OVP (Ordnung zur Vorbereitungsdienst und Prüfung) §5 sieht vor, dass man nicht zugelassen wird, insofern eine Lehramtsbefähigung endgültig nicht bestanden wurden.


    Somit dürfte der Fall des (mittlerweile) gelöschten Beitrags von Lehrerin12345 nicht passieren. (Dass jemand Lehramt X endgültig nicht bestanden hat dann Lehramt Y erhält).

    Hier ist nochmal mein Beitrag (#32)



    Beispiel:

    Person A hat das 2. Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen endgültig nicht bestanden.

    Anschließend studiert Person A das Lehramt für Haupt-, Real-, Sekundar­ und Gesamtschulen und besteht die 2. Staatsexamensprüfung für diese Schulformen.

    Somit hat Person A eine Lehrbefähigung für das Lehramt Haupt-, Real-, Sekundar­- und Gesamtschulen erworben und gleichzeitig hat Person A ein Lehramt endgültig nicht bestanden.




    Im Einstellungserlass (NRW) steht Folgendes:


    3.1 Am Ausschreibungs- und Listenverfahren können Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, die

    a) eine nach nordrhein-westfälischem Recht erworbene Lehramtsbe­fähigung für eines der einstellungsrelevanten Lehrämter nachge­wiesen haben


    3.3 Nicht zugelassen zum Einstellungsverfahren werden Bewerberin­nen und Bewerber,

    a) die eine Staatsprüfung oder die Prüfung für den Master of Educa­tion für ein Lehramt nicht oder endgültig nicht bestanden haben




    Der Einstellungserlass ist meiner Meinung nach also nicht eindeutig, da auf Person A beides zutrifft.

  • Eine Lehramtsbefähigung wird erst nach Abschluss der 2. Staatsprüfung erworben.

    Das Lehrerausbildungsgesetz NRW (LABG) §15 sowie die OVP (Ordnung zur Vorbereitungsdienst und Prüfung) §5 sieht vor, dass man nicht zugelassen wird, insofern eine Lehramtsbefähigung endgültig nicht bestanden wurden.


    Somit dürfte der Fall des (mittlerweile) gelöschten Beitrags von Lehrerin12345 nicht passieren. (Dass jemand Lehramt X endgültig nicht bestanden hat dann Lehramt Y erhält).


    In der OVP §5 steht nur:

    Die Einstellung erfolgt auch nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes für ein entsprechendes Lehramt eine Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat.



    In meinem Fallbeispiel geht es aber nicht um ein entsprechendes Lehramt, sondern um ein anderes, also nicht entsprechendes Lehramt:


    Person A hat das 2. Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen endgültig nicht bestanden.
    Anschließend studiert Person A das Lehramt für Haupt-, Real-, Sekundar­- und Gesamtschulen.


    Das sind in NRW zwei unterschiedliche Lehramtsstudiengänge.

  • Eine Lehramtsbefähigung wird erst nach Abschluss der 2. Staatsprüfung erworben.

    Das Lehrerausbildungsgesetz NRW (LABG) §15 sowie die OVP (Ordnung zur Vorbereitungsdienst und Prüfung) §5 sieht vor, dass man nicht zugelassen wird, insofern eine Lehramtsbefähigung endgültig nicht bestanden wurden.


    Somit dürfte der Fall des (mittlerweile) gelöschten Beitrags von Lehrerin12345 nicht passieren. (Dass jemand Lehramt X endgültig nicht bestanden hat dann Lehramt Y erhält).



    In § 15 LABG wird nur gesagt, dass man nicht die Befähigung zu beiden Lehrämtern durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen einer Staatsprüfung erhält:


    (1) Wer die in § 10 vorgesehenen Hochschulabschlüsse oder nach früherem Recht Erste Staatsprüfungen für zwei Lehrämter erworben hat, erwirbt die Befähigung zu beiden Lehrämtern durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen einer Staatsprüfung (§ 7). Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits einmal wegen mangelnder Eignung aus dem Vorbereitungsdienst für eines dieser Lehrämter oder ein entsprechendes Lehramt entlassen worden sind oder eine Laufbahnprüfung oder Zweite Staatsprüfung für eines dieser Lehrämter oder ein entsprechendes Lehramt endgültig nicht bestanden haben.

  • Out , Lehrerin12345 : Machet, was ihr möchtet.


    Höchstens beim Einstellungserlasse 3.4 "deren Nichteignung bereits festgestellt worden ist." durfte Schluss sein.

    Ihr wisst es aber besser.


    Wenn ihr der Meinung seid, dass man nach endgültig nicht bestandenem Examen in der Schule eine fest Anstellung bekommt: Machet und erzählet davon.

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