Urheberrecht Collagen

  • Kennt sich jemand mit Urheberrecht im Kunstunterricht aus? Darf ich Collagen aus Zeitschriften, auf denen sich erkennbar u.a. auch Gesichter von Personen, z.B. lebenden Promis und Politikern, aber auch Gesichter aus der Werbung, befinden (in einem phantastischen, nicht politischen oder herabwürdigenden Kontext) im Schulhaus aushängen? Ist das von der Kunstfreiheit gedeckt? Oder gilt das Recht am eigenen Bild bzw. das Urheberrecht des Fotografen?

  • Antwort eines "Spezis": Es gibt auch wesentlich unsinnigere Forenbeiträge. Mit den Suchergebnissen kann man durchaus zeigen, dass Collagen seit jeher (auch mit Fotos aus Zeitschriften) zum Kunstunterricht gehören wie das Malen und Zeichnen... Solange man diese Schülerergebnisse lediglich im Schulgebäude ausstellt, sollte eine Lehrkraft sich die Fragen nach dem Urheberrecht selbst beantworten können. Zumal der/die TE die Kriterien "in einem phantastischen, nicht politischen oder herabwürdigenden Kontext" genannt hat.

    ja, ich meine es ernst, da man auch eine politikerin unserer stadt auf einer collage sehen kann. es interessiert mich einfach.

    Auch dann. Wenn du ihr das Foto nicht aus einer privaten Schublade geklaut hast, sondern das Foto schon "öffentlich" war, gibt es kein Problem. Das deckt die Kunstfreiheit.

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  • Auch dann. Wenn du ihr das Foto nicht aus einer privaten Schublade geklaut hast, sondern das Foto schon "öffentlich" war, gibt es kein Problem. Das deckt die Kunstfreiheit.

    Nach der Lektüre dieses Artikels vom Foto einer Fototapete würde ich würde ich mich der "war schön öffentlich"-Argumentation nicht anschließen.

  • Der Song kam mir auch gleich in den Sinn, hat allerdings nicht Copyright zum Thema, sondern "Beleidigungen", die im Kunstkontext keine sind.

  • Nach der Lektüre dieses Artikels vom Foto einer Fototapete würde ich würde ich mich der "war schön öffentlich"-Argumentation nicht anschließen.

    Ist aber schon ein Unterschied, etwas als Einzelstück im Schulgebäude auszustellen, oder es im Netz zu veröffentlichen. Sagt auch das Urteil:

    Zitat

    "Derjenige, der von fremden Lichtbildern Gebrauch macht, indem er diese in seinem Internetauftritt veröffentlicht, muss sich vergewissern, dass dies mit Erlaubnis des Berechtigten geschieht. Insoweit besteht eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht."

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