Von A12 auf A13 befördert oder nur in eine Planstelle A13 zugewiesen?

  • Hallo!


    Ich habe eine Frage, da es dazu in den Foren immer unterschiedliche Meinungen gibt.

    Wenn man sich in NRW über STELLA auf eine ausgeschriebene Stelle an einer Gesamtschule bewirbt, von A12 auf A13, was ist das dann genau?


    In der Ausschreibung steht zum Beispiel: "Mitarbeit in der Organisation und Entwicklung sowie Evaluation des Ganztagsprorgamms an einer Gesamtschule mit 2 Standorten. Die Aufgaben können sich im Zuge der Schulentwicklung ändern."


    Nach Bewerbung, Zulassung, Revision usw. wurde man, nach Bestenauslese, ausgewählt und befördert. A12 auf A13.


    Manche sagen: Das wäre keine Beförderung in das 1. Beförderungsamt, sondern eine einfache Eingruppierung in eine freie Planstelle nach A13. Und die Aufgabe, die man laut Ausschreibung übernehmen solle, könne man niederlegen und erhält trotzdem weiter A13. Die Übernahme von Aufgaben sei nicht verpflichtend .....!


    Ich kenne die funktionslosen Beförderungsämter in der Grundschule in NRW.

    Aber das ist doch nicht dasselbe, oder?


    Ich sehe das so, wenn man sich auf eine STELLA-Stelle bewirbt, in welcher eine zu übernehmende Aufgabe beschrieben wird, dann ist das zwar keine Funktion wie Abteilungsleiter oder Schulleiter einer Gesamtschule. Aber es ist doch trotzdem eine aufgabengebundene Beförderung, oder?


    Also: Das 1. Beförderungsamt in der Sek 1 , richtig?

    Oder sehe ich das falsch....?


    Da hatte ich neulich eine wilde Diskussion....


    Danke Euch!

  • Manche sagen: Das wäre keine Beförderung in das 1. Beförderungsamt, sondern eine einfache Eingruppierung in eine freie Planstelle nach A13. Und die Aufgabe, die man laut Ausschreibung übernehmen solle, könne man niederlegen und erhält trotzdem weiter A13. Die Übernahme von Aufgaben sei nicht verpflichtend .....!

    ...die Übernahme von Aufgaben sind im Rahmen des Direktionsrechts des AG sogar für Lehrkräfte im Eingangsamt verpflichtend...


    Insofern mag es de jure zutreffen, dass Stellen des 1. Beförderungsamts anders als Koordinationsstellen u.ä. nicht von vorneherein relativ feste Aufgabenzuschreibungen haben. De facto wird bei Übernahme einer solchen Stelle aber auch eine herausgehobene Tätigkeit im Alltag erwartet und auferlegt. Dass diese später auch abgeändert werden kann, liegt in der Natur der Sache.


    PS: Ich teile dementsprechend deine Interpretation:


    Ich sehe das so, wenn man sich auf eine STELLA-Stelle bewirbt, in welcher eine zu übernehmende Aufgabe beschrieben wird, dann ist das zwar keine Funktion wie Abteilungsleiter oder Schulleiter einer Gesamtschule. Aber es ist doch trotzdem eine aufgabengebundene Beförderung, oder?

  • ...die Übernahme von Aufgaben sind im Rahmen des Direktionsrechts des AG sogar für Lehrkräfte im Eingangsamt verpflichtend...


    Insofern mag es de jure zutreffen, dass Stellen des 1. Beförderungsamts anders als Koordinationsstellen u.ä. nicht von vorneherein relativ feste Aufgabenzuschreibungen haben. De facto wird bei Übernahme einer solchen Stelle aber auch eine herausgehobene Tätigkeit im Alltag erwartet und auferlegt. Dass diese später auch abgeändert werden kann, liegt in der Natur der Sache.


    PS: Ich teile dementsprechend deine Interpretation:

    Herzlichen Dank für die schnelle Rückmeldung!

    Bin auf weitere Meinungen gespannt.


    Habe das grad noch gefunden....!

    Mir geht es ja um eine Beförderung in der Gesamtschule. Diese wird hier mit der eingeführten funktionslosen Beförderung an Grundschulen verglichen.

    Aber es scheint sich trotzdem um eine Beförderung in das 1. Beförderungsamt zu handeln und nicht rein um die Zuweisung in eine freie A13-Planstelle.


    "Dieses funktionsloses Beförderungsamt an Grundschulen ist ähnlich dem an Hauptschulen sowie an Real-, Sekundar- und Gesamtschulen. An das Amt sind keine Aufgaben und keine Anrechnungsstunden gebunden, und es wird der ausgewählten Person zeitlich unbefristet übertragen. Ausgeschrieben wird das Beförderungsamt über STELLA, das Ausschreibungsportal des Landes NRW."

    Folgendes gilt es des Weiteren zu beachten:

    • Bewerben können sich auf ausgeschriebene Stellen an Grundschulen interessierte Kolleg*innen mit der Lehramtsausbildung für Grund-, Haupt- und Realschulen, die an einer dieser Schulformen eingesetzt sind.
    • Das Amt wird vergeben aufgrund vorausgegangener Leistungen gemäß der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG beziehungsweise § 14 Abs. 1 LBG. Es gelten die Beurteilungsrichtlinien „vor der Übertragung des ersten Beförderungsamtes einer Laufbahn“ (gemäß Art. 33 Abs. 2 Nr. 3 GG). Eine Ausnahme besteht, wenn bereits eine hinreichend aussagekräftige Beurteilung vorliegt.
    • Es müssen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nach § 24 Abs. 1 LVO und § 7 Abs. 2 LVO erfüllt sein, das heißt, eine Beförderung auf diese A13-Stellen ist nach einer Dienstzeit von drei Jahren in A12 sowie frühestens ein Jahr nach Ende der Probezeit möglich. Eine Grundschullehrkraft hat normalerweise eine dreijährige Probezeit in A12 und verbleibt anschließend noch ein Jahr in A12, sodass sie sich erst danach auf diese Stellen bewerben kann.

    Quelle:


    https://www.lautstark-magazin.…erungsamt-an-grundschulen

  • Die Einweisung in eine A13Z-Stelle an der Gesamtschule wäre für dich ein Laufbahnwechsel, wenn du auf einer A12-Stelle sitzt. Diese Stellen findest du unter OLIVER.


    Die Stellen auf STELLA sind Funktions- oder Beförderungsstellen. Entsprechend wechselst du bei Annahme einer A13-Beförderungsstelle aus STELLA nicht die Laufbahn, sondern bekommst "nur" das 1. Beförderungsamt. Diese sind insofern nicht aufgabengebunden, dass ihnen keine dauerhaft festgelegte Aufgabe zugewiesen ist. Das bedeutet nicht, dass keine Aufgabe damit verbunden ist. Sie kann sich halt nur ändern.


    Funktionsstellen sind noch einmal etwas anderes, da es Stellen an bestimmten Schulformen mit fest definierter Funktion sind, die im Bereich Leitung oder Leitungsunterstützung liegt.

  • Herzlichen Dank.

    Ja, die Funktionsstelleninhaber an der Gesamtschule sind zum Beispiel die Abteilungsleiter. Treten diese von der Funktion zurück, entfällt auch die Beförderung und die höhere Besoldung fällt m.W. weg.


    Im 1. Beförderungsamt nach von A12 auf A13

    ( ohne Z) , ist die Beförderung lebenslang.


    Dann sind die Unklarheiten beseitigt.


    Mal schauen, was dann demnächst mit den bereits auf A13 Beförderten geschieht und diese auch Zusatzaufgaben ohne Entlastungsstunden übernehmen, wenn alle A13 erhalten....

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