Prüfung Schulrecht - noch ein paar Fragen

  • Hallo ihr,


    ich habe morgen Prüfung in Schulrecht und es kann sein, dass hier noch mehrere Fragen erzgänzt werden.


    Meine erste Frage wäre zum Verwaltungsakt. Wer kann mir an einem Beispiel erklären, was bei einem Verwaltungakt mit der Rechtwirkung nach außen gemeint ist?


    Danke schonmal.


    Gruß Pim (eventuell folgen weitere Fragen im Laufe des Tages ;-))

  • Zitat

    Außenwirkung


    Außenwirkung ist dann gegeben, wenn die Maßnahme darauf gerichtet ist, rechtliche Folgen gegen eine andere Rechtspersönlichkeit zu erzeugen.


    Dieses Kriterium dient dazu, VAs von innerbehördlichen Anordnungen abzugrenzen. Wenn also der Behördenleiter einen Beamten anweist, eine bestimmte Sache vorrangig zu bearbeiten, bleibt diese Anordnung innerhalb der Behörde, weil der Beamte insoweit nicht als Mensch und Bürger, sondern als Amtsträger betroffen ist. Folglich handelt es sich bei der Anordnung nicht um einen VA mit der Wirkung, dass er nicht durch eine AnfechtungsKlage angegriffen werden kann (sondern, wenn überhaupt, nur durch eine Leistungs- oder Feststellungsklage).


    Quelle: http://www.jurawiki.de/VerwaltungsAkt


    Beispiel: Wenn dein Schulleiter dich anweist, in der 4.Klasse Vertretungsunterricht zu halten, ist dies kein Verwaltungsakt, obwohl er diese Anweisung als Leiter einer Verwaltungsbehörde an einen Beschäftigten diese Behörde erlassen hat. Alles was passiert, passiert innerhalb der Behörde.
    Du kannst gegen diese Anordnung, den Vertretungsunterricht zu halten, nicht vor dem Verwaltungsgericht klagen, sondern dich nur auf dem Dienstweg gegen die Anordnung beschweren - weil es ein "interner" Vorgang ist.


    Wenn der Schulleiter jedoch einem Schüler mitteilt, dass er auf Beschluss der Klassenkonferenz 1 Woche Schulausschluss erhält, ist dies ein Verwaltungsakt, weil der Schüler kein Mitglied der Behörde ist. Dadurch entsteht eine Außenwirkung. Es sind Außenstehende betroffen. Gegen diesen Verwaltungsakt kann der Schüler (bzw. oder die Erziehungsberechtigten) Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht einlegen.

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

  • > danke alias


    Ich habe hier noch ne Frage:


    Kann es sein, dass man in der Grundschule (BW) mehr als zweimal die gleiche Klassenstufe wiederholen kann?

  • Hallo Pim,


    uns wurde in Schulrecht vor kurzem gesagt, dass das nicht möglich ist. Aber ohne Gewähr.


    Erzählst Du uns dann, was Du in der Prüfung gefragt wurdest?
    Ich habe nächste Woche auch Prüfung....


    Liebe Grüße!

    Der Lehrer hat die Aufgabe, eine Wandergruppe mit Spitzensportlern und Behinderten bei Nebel durch unwegsames Gelände in nordsüdliche Richtung zu führen und zwar so, dass alle bei bester Laune und möglichst gleichzeitig an drei verschiedenen Zielorten ankommen.

  • Pim: Wie war die Prüfung? Hatte heute auch und, ein Glück, sie ist bestanden...


    Jubel und Grüße an alle, die es auch hinter sich haben (erst mal...)

    Verzeih Deinen Feinden, aber vergiss nie ihre Namen!

  • Hallo ihr,


    ich habe auch bestanden. Ich glaube nicht, dass da jemand durchfliegt
    Ich habe einen Fall hingelegt bekommen zum Thema Leistungsfestellung. Und von diesem Fall aus sind wir dann noch zur Klassenpflegschaft, Verwaltungsakt und Schulkonferenz gekommen. In Beamtenrecht ging es um die Pflicht politische Mäßigung und ein paar vermögenswerte Rechte.


    Gruß Pim

  • Hallo,


    herzlichen Glückwunsch! Ruht euch heute aus und genießt die Freude.


    MfG Gina-Maria


    Heiterkeit ist die Mutter der glücklichen Einfälle. (Luc de Clapiers de Vauvenargues)

  • Hallo,


    ich habe am Freitag auch Schulrechtsprüfung und hätte da noch ein paar Fragen. Ich hoffe, es kann mir jemand helfen .


    1. Kann mir jemand Beispiele für Aufsichtspflichtsverletzungen nennen, die folgende Folgen ( ) mit sich ziehen?
    a) disziplinarische Ahndung
    b) strafrechtliche Verfolgung
    c) zivilrechtliche Haftung


    2. Der Beamte kann ja zu Nebentätigkeiten verpflichtet werden, "sofern diese seiner Vor- bzw. Berufsausbildung entsprechen und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nehmen". Was wären Beispiele hierfür?


    3. Der Beamte hat die Pflicht zur politischen Mäßigung. Weiterhin muss er Gewähr bieten, dass es jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintritt (schön auswendig gelernt, gell? ;-)). Nun gibt es ja auch Lehrer, die Angestellte sind, und sich aber bestimmt auch an eben genannte Pflichten halten müssen, oder? Wo ist das geregelt?


    4. Was genau ist eine Verwaltungsvorschrift? Wie genau steht sie im Zusammenhang mit Rechtsverordnungen?


    5. Warum ist das Nachsitzen bis zu zwei Stunden ein Verwaltungsakt?


    Ich bedanke mich im Voraus für eure Hilfe!


    Viele liebe Grüße
    Reffi25

    Der Lehrer hat die Aufgabe, eine Wandergruppe mit Spitzensportlern und Behinderten bei Nebel durch unwegsames Gelände in nordsüdliche Richtung zu führen und zwar so, dass alle bei bester Laune und möglichst gleichzeitig an drei verschiedenen Zielorten ankommen.

  • Hallo Reffi25,


    zu Frage 3:


    Ich wurde vor 2 Jahren als Angestellt eingestellt und musste auch ein Gelöbnis nach § 6 BAT ablegen.


    Laut § 8 BAT hat sich der Angestellte so zu verhalten, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird,....


    Also wie ein Beamter.


    Es ist schwer, eine allgemeine Regel dafür anzugeben, wann Verwaltungsvorschriften, wann Verordnung und wann Erlass ergeht. lassen sich nicht eindeutig bzw. nach einer Regel unterscheiden.


    In Form einer Verwaltungsvorschrift kann die vorgesetzte gegenüber der nachgeordneten Behörde Anordnungen treffen. Verwaltungsvorschriften richten sich in der Regel an Lehrer bzw. Bedienstete und nicht an Schüler. Z.B. bei mehr als 20 Schülern bei Ausflug, Lehrer und Begleitperson).


    Rechtsverordnungen ergehen demgegenüber auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung. z.B. Schulgesetzt § 89 - Kumi wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Schulordnungen ,... zu erlassen. Beispiel auch Schulbesuchsverordnung


    Ansonsten empfehle ich die GEW-Jahrbücher oder das Buch "Schul- und Beamtenrecht" in Baden-Württemberg aus dem Europa-Verlag.


    Viel Erfolg am Freitag.


    Gruß
    Super-Lion

  • Hallo :)
    Habe auch Schulrechtprüfung diese Woche und finde zu einem scheinbar "einfachen Fall" irgendwie keine Lösung:


    "Aus bestimmten, meist konfliktgeladenen Situationen wird oftmals der Elternwunsch laut, am Unterricht teilnehmen zu können. Damit wollen sie sich ein Bild über die Qualität des Unterrichts, über ihre Kinder aber auch über die übrige Klasse verschaffen."


    ---> Ist das zulässig?


    Dass das so einfach geht, kann ich mir nicht vorstellen. Finde nur keine schlagenden Argumente im Gesetz.


    Für die Eltern könnte sprechen:
    Transparenz, Erziehungsrecht, Informationsrecht, Mitarbeit bei schulischen Angelegenheiten, gemeinsamer (!) Erziehungsauftrag...


    Für die Schule (?):
    Störung des Unterrichts (---> Bildungsauftrag gefährdet), Datenschutz, im Schulverhältnis Erziehungs- und Bildungsauftrag bei Schule, die dies als nicht förderlich erachtet...


    Irgendwie finde ich keinen wirklichen Aspekt, der dagegen spricht. Aber sonst könnten ja ständig Eltern vorbei kommen.
    Ich glaube, ich stehe aufm Schlauch. Habt ihr eine Lösung?


    Danke schon 'mal!

  • Ich zitiere mal aus Hoegg "Schulrecht" (S. 115):


    Zitat

    Das sog. Hospitationsrecht der Eltern ist in den meisten Bundesländern ausdrücklich erwähnt. Aber auch in den übrigen Bundesländern gehen die Schuljuristen davon aus, dass die Eltern, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen, den Unterricht einer Lehrkraft besuchen können, allerdings nur nach Voranmeldung. Da der Schulleiter das Hausrecht besitzt, muss sein Einverständnis ebenfalls vorliegen, zumal das, was Schüler zu Hause über unbeliebte Lehrer erzählen, nicht unbedingt mit der Schulwirklichkeit übereinstimmen muss.


    Das ist zwar sehr allgemein auf alle Bundesländer formuliert, der Kern ist aber, dass Eltern hospitieren dürfen, aber nur mit Absprache und auch nicht alle gleichzeitig.


    Andererseits wurde die Frage auch schon im Internet gestellt. Hier findest du die Antwort des Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg. Dort heißt es ausdrücklich, dass Eltern nicht hospitieren dürfen.


    Zitat

    Das Informations- und Mitwirkungsrecht der Eltern beinhaltet nicht das Recht der Elterngruppe oder einzelner Eltern, den Unterricht der Klasse zu besuchen. Solche Unterrichtsbesuche würden einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der anderen Schülerinnen und Schüler der Klasse und deren Eltern berühren und bedürften jedenfalls einer gesetzlichen Grundlage, die es in Baden-Württemberg nicht gibt.


    Das wäre doch mal eine Frage. die aus ministerieller und juristischer Sicht diskutieren müsste...


    Das o.g. Buch kann ich sehr empfehlen, weil es einfach formuliert ist, die wichtigsten Fälle abdeckt und immer viele Beispiele aus dem Schulalltag enthält.


    À+

  • Das Schulrecht ist vielfältig. In Deutschland gibt es (mindestens) 16 verschiedene Ausprägungen davon. Daher ist es wichtig, dass du dein Bundesland im Profil angibst :doc:


    Im Übrigen ist durch Avastasias Beitrag schon das Wichtigste gesagt.


    1.) Eltern besitzen nicht die fachliche Qualifikation um Unterricht beurteilen zu können. Daher gibt es die Schulaufsicht durch Schulleiter und Schulamt, die Elternbeschwerden prüfen und bei Bedarf eine Hospitation vornehmen.


    2.) Eltern können bei einer Hospitation ihren Fokus nicht auf den Lehrer und ihr Kind begrenzen. Sie erhalten zwangsläufig Informationen über Verhaltensweisen oder Auffälligkeiten anderer Schüler. Weil Eltern - im Gegensatz zur Schulaufsicht und Lehrern - nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, dürfen sie anschließend beliebig über die Kinder anderer Eltern "vom Leder ziehen". Damit werden jedoch deren Persönlichkeitsrechte verletzt. Ergo: Um dies zu verhindern, kann keine Hospitation von Eltern gestattet werden.


    3.) Wird einem Elternteil gestattet, den Unterricht zu hospitieren, schafft man einen Präzedenzfall. Aus dieser Zulassung können andere Eltern dasselbe Recht einfordern. Dies führt zu einer erheblichen Störung des Unterrichtsverlaufs. Die Schüler in der Klasse werden zwangsläufig durch den "Besuch" abgelenkt und konzentrieren sich (noch weniger) auf das Unterrichtsgeschehen.

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

  • Interessant ist, dass manche Bundesländer den Eltern das Hospitieren ausdrücklich erlauben.


    Beispiele:


    NRW:
    § 44 Information und Beratung

    Zitat

    (3) Die Eltern können nach Absprache mit den Lehrerinnen und Lehrern an einzelnen Unterrichtsstunden und an Schulveranstaltungen teilnehmen, die ihre Kinder besuchen.


    SH:
    § 11 Beginn und Inhalt des Schulverhältnisses

    Zitat

    (4) Die Eltern unterstützen in ihrem Bereich die Bildungs- und Erziehungsmaßnahmen der Schule. Ihnen soll auf Verlangen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten Gelegenheit gegeben werden, den Unterricht ihres Kindes zu besuchen.


    À+

  • Vielen Dank für die hilfreichen Antworten!
    Habe doch mein Bundesland angegeben :).
    Wie Avantasia schon schreibt, ist es in BaWü scheinbar wirklich nicht erlaubt.


    alias: Danke für die tolle Argumentation!

  • noch eine Frage:


    In der Schulkonferenz (in Baden-Württemberg; Zusammensetzung: Schulleiter, 3 Eltern, 3 Schüler, 6 Lehrer) hat der Schulleiter den Vorsitz. Stellvetretender Vorsitzender ist der Elternbeiratsvorsitzende.


    Nehmen wir an, der Schulleiter ist verhindert. Wer hat dann den Vorsitz?
    Der stellvetretende Schulleiter als ständiger Vetreter des Schulleiters oder der Elternbeiratsvorsitzende?


    Eigentlich müsste es ja dann der stellvertretende Schulleiter sein, oder? Es handelt sich ja immer noch um Schulangelegenheiten... Allerdings ist ja der Elternbeiratsvorsitzende in der Schulkonferenz der stellvertretende Vorsitzende...
    Hmmmm...


    Wie wäre es z.B. in der GLK? Dann wäre es doch sicher der stellvertretende Schulleiter?


  • Die Frage ist in der Regel reichlich theoretisch - weil der Schulleiter den Termin festlegt ;-). Es könnte jedoch durchaus sein, dass der Schulleiter durch längere Krankheit oder Tod, bzw. Versetzung ausfällt.


    In diesem Fall hat dann der Stellvertretende Vorsitzende die Sitzungsleitung - also der Elternvertreter. Für den verhinderten Schulleiter rückt in Ba-Wü der stellvertretende Schulleiter ins Gremium nach. Er hat dort jedoch nur Teilnahme- und Stimmrecht. Damit sitzen wieder 7 Vertreter der Lehrerschaft 6 Vertretern von Eltern und Schülern gegenüber.


    Das Verfahren ist in der Schulkonferenzordnung eindeutig geregelt.


    Falls bei Tod oder Versetzung der Stellvertretende Schulleiter vom Schulamt zum "Kommissarischen Schulleiter" ernannt wird, sieht alles wieder anders aus. Dann nimmt der "Kommissar" alle Aufgaben des Schulleiters wahr - auch die Sitzungsleitung in der Schulkonferenz.


    Zitat


    Wie wäre es z.B. in der GLK? Dann wäre es doch sicher der stellvertretende Schulleiter?


    Jup.

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

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