Refstart Bayern trotz Eintrag BZRG

  • wollte mich heute fürs Ref GS in Bayern anmelden

    leider habe ich 2020 eine Verurteilung zu 60 Tagessätzen wg Diebstahl bekommen (Kommentare darüber bitte sparen, bin nicht stolz drauf, war ne schwierige Zeit...)

    Bayern fragt leider auch Eintragungen von BZRG ab (Schuld ist erst 2025 getilgt), Führungszeugnis wäre sauber

    Verschweigen möchte ich die Sache bei der Anmeldung nicht, werde es also angeben

    Aber hat jemand Erfahrungen, ob ich mir die Anmeldung gleich sparen kann, da ich eh abgelehnt werde deswegen? oder gibt es eine Chance das Ref machen zu können?

    • Offizieller Beitrag

    Heißt das, 2025 würde es auch nicht mehr im BZRG stehen? (ich kenne mich da nicht aus).
    Wenn ja: Bevor ich mich mein Leben lang ärgere und frage, ob doch die Kenntnis darüber Einfluss auf meine Akte hatte, würde ich ein Jahr lang was Anderes machen...

  • Da du nicht vorbestraft bist, sollte es keine Probleme geben, selbst nicht mit der Verbeamtung.

    Laut Staat ist jeder Vorbestraft, der gerichtlich verurteilt wurde, soweit ich das jetzt richtig verstanden habe..


    Heißt das, 2025 würde es auch nicht mehr im BZRG stehen? (ich kenne mich da nicht aus).
    Wenn ja: Bevor ich mich mein Leben lang ärgere und frage, ob doch die Kenntnis darüber Einfluss auf meine Akte hatte, würde ich ein Jahr lang was Anderes machen...

    Zur Refanmeldung nächstes Jahr würde es noch drinnenstehen, erst ab Refbeginn nicht mehr

    Müsste also 2 Jahre was anderes machen

    Und da ich jetzt schon 1 Jahr verzögert habe, um an einer Schule zu arbeiten, würde ich doch ganz gerne loslegen…

  • Bei der Anmeldung heisst es:

    „Es wird darüber belehrt, dass das Bay Staatsministerium für Unterricht und Kultus nach Par 41 Abs 1 Nr 2 BZRG ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister hat. Eine gerichtliche Verurteilung ist daher auch zu offenbaren, wenn diese Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen wäre (Par 53 Abs 2 BZRG)

    Nicht zu offenbaren sind dagegen Verurteilungen, wenn sie aus den Bundeszentralregister noch zu tilgen sind oder bereits getilgt sind (Par 51 Abs 1, Par 53 Abs. 1 Nr 2 BZRG)



    Also muss ich den Eintrag, so wie ichs verstanden habe angeben, da er erst 2025 getilgt ist.

  • Laut Staat ist jeder Vorbestraft, der gerichtlich verurteilt wurde, soweit ich das jetzt richtig verstanden habe..

    Das ist soweit ih weiß nicht ganz richtig. Es kommt auf das Strafmaß an. Wenn ich nicht ganz falsch liege müsste das bei 90 Tagessetzen bzw. 1 Monat haft liegen. Er ab dieser Schwelle gilt man vormell als Vorbestraft.

  • Im Bundeszentralregister (BZR) werden alle rechtskräftig gewordenen Urteile aufgenommen. Wenn du ein Führungszeugnis beantragst, dann werden dort alle Einträge aus dem BZR aufgeführt. Es gibt aber Ausnahmen. Eine Geldstrafe unter 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe unter 3 Monaten wird nicht im Führungszeugnis aufgeführt, es sei denn es liegen schon andere Einträge vor. Wenn keine Einträge im Führungszeugnis vorliegen, dann darfst du dich als unbestraft bezeichnen. Vorbestraft bist du aber weiterhin, bis der Eintrag getilgt wird. Ich weiß aber nicht, wie es mit dem erweiterten Führungszeugnis aussieht.


    Ich rate dir dringend, anwaltlichen Rat aufzusuchen. Ich vermute nämlich, dass es für dich besser sein dürfte, er nach der Tilgung in das Referendariat zu starten.

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