Entschuldigungsverfahren BW

  • Im aktuellen Schuljahr haben wir nichts geändert. Wir müssen jetzt zum neuen Schuljahr die Schul und Hausordnung anpassen. Das geht ja nicht auf Zuruf. Das muss durch die GLK und die Schulkonferenz. Daher sind wir davon ausgegangen, dass die neuen Regeln erst zum kommenden Schuljahr wirksam werden.

    Am zweiten Tag entspannt auch Schüler und Eltern. Wenn mein Sohn fehlt, muss ich nicht mehr frühmorgens in der Schule anrufen, bzw. der volljährige kranke Schüler kann erst mal ausschlafen.

    In der Schule meines Sohnes sind sie schon weiter, da erhalten im nächsten Schuljahr die Eltern einen separaten webuntis Zugang und sollen so ihre Kinder entschuldigen. Die Eltern, die dieses Programm nicht haben (wollen) rufen im Sekretariat an.

  • Am zweiten Tag entspannt auch Schüler und Eltern. Wenn mein Sohn fehlt, muss ich nicht mehr frühmorgens in der Schule anrufen, bzw. der volljährige kranke Schüler kann erst mal ausschlafen.

    Nach meinem Textverständnis hast sich die unverzügliche Mitteilungspflicht nicht verändert. Auch die Einschränkung, dass die unverzügliche Mitteilung spätestens am zweiten Tag der Verhinderung erfüllt werden muss, hat sich nicht verändert. Diese Bestandteile der Verordnung sind nahezu wortgleich fortgeführt worden.

    Es gibt also bei den Fristen keine Entspannung, sondern eher eine Verschärfung/Klärung, da die automatische Nachreichungspflicht binnen drei Tagen entfällt.

  • Unverzüglich hieß beu meinem Sohn bis Schulbeginn, bei uns bis 10 Uhr.

    Dass unverzüglich wie du schreibst schon immer spätestens am 2. Tag war, hatten dann beide Schulen nicht auf dem Schirm.

    Dass man nichts mehr bis zum 3. Tag schriftlich nachreichen muss, sehe ich als Entspannung. Was soll da eine Verschärfung sein? Man kann diese schriftliche Entschuldigung nicht mehr verpeilen.

  • Bislang war die Verhinderungsmeldung unverzüglich (!) aber spätestens bis zum zweiten Tag zu erfüllen, danach Entschuldigung innerhalb von drei Tagen.

    Die von mir postulierte Verschärfung bezog sich allein auf die Fristen und ist (nur auf dem Papier), dass jetzt alles am zweiten Tag erledigt sein muss (Abwesenheitsmeldung inkl. Entschuldigung). Dies ist zwar nur formal, da jetzt Krankmeldung und Entschuldigung in der Regel zeitlich zusammenfällt, aber der Prozess ist ingesamt früher abgeschlossen.

    Nach (meinem) juristischen Verständnis des Begriffs "unverzüglich" werden schulische Forderungen nach grundsätzlicher Abwesenheitsmeldung bis Schulbeginn weiterhin möglich (und auch sinnvoll!) sein.

  • Das sehen wir tatsächlich anders. Vielleicht hätte man das etwas klarer formulieren sollen.

    Wenn elektronisch oder fernmündlich entschuldigt wird (und das genügt am 2. Tag), nur dann kann eine schriftliche Entschuldigung zusätzlich unverzüglich verlangt werden.

    Bei einer mündlichen Entschuldigung am 2. Tag ist das gar nicht vorgesehen.

    Eine Entschuldigung bis Schulbeginn oder am gleichen Tag ist in keinem Fall mehr vorgesehen. Und die Schule kann nicht die Verordnung brechen.

    Deswegen ist das, wie Froschgesicht schreibt, eine große Veränderung.

  • Eine Entschuldigung bis Schulbeginn oder am gleichen Tag ist in keinem Fall mehr vorgesehen. Und die Schule kann nicht die Verordnung brechen.

    Eine Entschuldigung nicht, aber eine unverzügliche Mitteilung über die Verhinderung. Das ist die Aussage des ersten Satz des Absatzes.

    Unverzüglich heißt nicht, dass man die zusätzlich gesetzte Frist immer ausschöpfen darf.

    Aber da drehen wir uns im Kreis.

    Falls du recht haben solltest, dann beglückwünsche ich jetzt schon die Schulleitungen und Schulsekretariaten insbesondere im Primarbereich, die den ganzen unabgemeldeteten Kindern hinterhertelefonieren müssen...

  • Bei der Krankmeldung hieß es bisher ebenfalls, unverzüglich aber spätestens am 2. Tag des Fehlens.

    Im schulischen Kontext hieß unverzüglich auch bisher schon bis Unterrichtsbeginn (oder einer durch die Schule festgelegte Zeit).

    Wenn vorgesehen ist, dass Erziehungsberechtigte unverzüglich und nicht erst morgen über das Nichterscheinen ihres Kindes informiert werden, geht es auch nicht anders. Ausnahmen bleiben bei der Formulierung aber möglich

  • Vielleicht nochmal zur Klarstellung meiner Position...


    Es müssen zwei verschiedene Dinge unterschieden werden, die beide durch diese Norm abgedeckt werden sollen und es meines Erachtens auch sind:

    1. Feststellung einer Schulpflichtverletzung

    2. Gemeinsame Erfüllung der Aufsichtsverantwortung der Eltern und Schule

    Der erste Punkt kann recht problemlos nachgearbeitet werden - das sieht man ja auch daran, dass bisher die Verwaltungsgerichtsbarkeit eben nicht auf die bislang geltende Dreitagesfrist abgestellt hat, sondern zunächst auf die Feststellung, ob tatsächlich ein zwingender Hinderungsgrund vorliegt.

    Der zweite Aspekt bedingt aber, dass die Schule Kenntnis darüber hat, ob ein Kind da ist und wenn nicht, ob es da sein sollte. Hier ist die zeitnahe Mitwirkung der Eltern erforderlich.

    Falls dies aus Gründen (!) nicht möglich sein sollte, kann bis zwei Tage damit gewartet werden, bis eine Schulpflichtverletzung angenommen wird.
    Dass bereits vorher schon Maßnahmen von der Schule erforderlich und geboten sein könnten, liest man zur Zeit leider häufiger in den Zeitungen bzgl. verschwundener Kinder. Dort wird immer sehr genau geprüft, ob die Schulen ihren Informationsobliegenheiten zeitnah nachgekommen sind.
    Aber wie oben gesagt, dafür die die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten erforderlich und auch in der Verordnung eingefordert.

    Edit: DFU war schneller und prägnanter.

Werbung