Hast du eine Quelle dafür? Ich denke, das ist auch von der Schulform abhängig?
Das gilt noch nicht mal so absolut im Ref.
Während des zweiten Ausbildungsabschnitts werden in der Regel dreizehn, bei Schwerbehinderung zwölf, Wochenstunden selbstständig unterrichtet, davon mindestens elf, bei Schwerbehinderung zehn, Wochenstunden in kontinuierlichen Lehraufträgen. Diese sollen die Ausbildungsfächer umfassen.
Ist an Realschulen also nur eine Soll-Vorschrift. Am Gym ist es gar nicht vorgeschrieben (aber natürlich grundsätzlich sinnvoll):
Während des zweiten Ausbildungsabschnitts werden wöchentlich zehn bis zwölf, bei Schwerbehinderung in der Regel neun bis elf, Unterrichtsstunden selbstständig und begleitet unterrichtet, davon mindestens neun, bei Schwerbehinderung in der Regel acht, Unterrichtsstunden in Form eines kontinuierlichen selbstständigen Lehrauftrags. Die Schulleitung trägt Sorge dafür, dass nach dem Erziehungs- und Bildungsauftrag sowie in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften unterrichtet wird.
Dass man in der Probezeit ein Recht auf seine studierten Fächer hätte, wäre mir tatsächlich völlig neu.
Das halten wir insbesondere bei Drei-Fach-Kombinationen regelmäßig nicht ein.