Nabend, in Niedersachsen gibt es für die Leitung von Fachgruppen ja die sogenannten Fachobschaften ( Aufgaben u.a. Leitung der Fachkonferenz etc).
Aus aktuellem Anlass möchte ich gerne wissen, ob und in welcher Hinsicht Personen in dieser Funktion gegenüber anderen KuK weisungsbefugt sein können.
Im NSchG bin ich nur darauf gekommen, dass bestimmte „Aufgaben von der SL übertragen“ werden können. Führt das dann zur Weisungsbefugnis, z.B. hinsichtlich der Zuteilung von Lerngruppen für das kommende Schuljahr? Vielleicht habt ihr noch einen anderen Tipp für eine Rechtsquelle?
Danke für eure Hilfe.