Weisungsbefugnis Fachobschaft

  • Nabend, in Niedersachsen gibt es für die Leitung von Fachgruppen ja die sogenannten Fachobschaften ( Aufgaben u.a. Leitung der Fachkonferenz etc).

    Aus aktuellem Anlass möchte ich gerne wissen, ob und in welcher Hinsicht Personen in dieser Funktion gegenüber anderen KuK weisungsbefugt sein können.

    Im NSchG bin ich nur darauf gekommen, dass bestimmte „Aufgaben von der SL übertragen“ werden können. Führt das dann zur Weisungsbefugnis, z.B. hinsichtlich der Zuteilung von Lerngruppen für das kommende Schuljahr? Vielleicht habt ihr noch einen anderen Tipp für eine Rechtsquelle?

    Danke für eure Hilfe.

  • Seph dürfte die Frage beantworten können oder auch Humblebee oder Moebius .

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • Fachobleute sind in der Regel A14er, sie haben eine Schachentscheidungskompetenz aber keine Personalkompetenz.

    Der Fachobmann Physik kann Regeln festlegen, nach denen die Schülerübung verwendet werden kann oder er kann zu Fachkonferenzen einladen und damit auch einen Nachmittagstermin festlegen. Wenn ein Kollege sich nicht an diese Regeln hält oder nicht zu den Konferenzen erscheint, kann der Fachobmann selber diesen Kollegen nicht sanktionieren, sondern muss das an den Schulleiter weitergeben.

    Der Schulleiter kann an den Fachobmann delegieren eine Vorschlagsliste für die Unterrichtsverteilung im Fach im kommenden Schuljahr zu erstellen, die endgültige Unterrichtsverteilung zu erstellen ist dann Aufgabe des Schulleiters oder ständigen Vertreters.

  • Das kann ich nur vollumfänglich unterschreiben. Zur generellen Frage der "Weisungsbefugnis" sei nur ergänzt, dass diese grundsätzlich erst einmal nicht besteht. Ich möchte aber auch darauf hinweisen, dass die andere ebenfalls schon einmal in einem Kollegium wahrgenomme "Extremannahme", eine Fachobperson habe keinerlei Möglichkeiten, Dinge zu initiieren, ebenfalls nicht korrekt ist. Wenn eine Fachobperson z.B. zu einer Sitzung einlädt, ist diese Einladung durchaus auch gültig, ohne dass da der Schulleiter jedes Mal noch seine Unterschrift darunter setzt. Das gilt genauso auch für andere alltägliche Entscheidungen rund um die Fachgruppe.

  • Weisungsberechtigt ist nur der Vorgesetzte. Das ist bei mir am Gymnasium in SH die Schulleitung. Natürlich gibt es Vorgaben, die von anderen Personen gesetzt werden und einzuhalten sind z. B. Vertretungsplan durch den Stellvertreter oder Einladungen zu Konferenzen durch die jeweiligen Leitungen usw.

  • Wir haben jetzt keine Fachobleute, der Marke Niedersachsens, aber ähnliche Konstellationen mit Kollegen, die wie eine inoffizielle SL auftreten, gibt es vermutlich in allen Bundesländern ab und an mal. Es ist gut, dass du dich zu den rechtlichen Dingen informierst.

    Im Alltag empfehle ich die offizielle Konfrontation sehr bewusst zu wählen, vor allem auch danach, wo sie wirklich etwas bringt und ansonsten so selbst ernannte "Leitungen" inoffiziell auszumanövrieren. Sie haben nur solange Macht, wie ihr das als Fachteam/Kollegium zulasst.

    Natürlich muss man dazu wissen, wo die echte Grenze der Befugnisse liegt. Daher ist es gut, dass du nachfragst.

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