Nichtversetzung und Wiederholung NRW

  • Hallo zusammen,

    ich bin ganz neu hier und dachte, ich versuche es einmal mit einer Frage, die ich mir aktuell stelle (bezogen auf Realschule NRW):


    Ein Kind wiederholt in Klasse 6 freiwillig auf Antrag der Eltern (die Versetzung ist also geschafft, aber weil die Schülerin selbst sagt, dass sie nicht gut mitkommt, soll sie das Jahr noch mal machen).
    Wenn sie dann später, z.B. in Klasse 8, nicht versetzt wird, darf sie dann an der Realschule noch einmal wiederholen oder muss sie die Schulform verlassen und zur Hauptschule gehen?

    Die Frage kam mir, weil ich selbst Klassenlehrerin einer angehenden Sechs bin und mich bereits jetzt etwas auf das kommende Schuljahr vorbereiten will.


    Ich habe im Schulgesetz, der APO und der BASS alles mögliche gelesen, aber ganz schlau bin ich darauf nicht geworden, weil immer nur die Rede von zwei Wiederholungen derselben Klasse die Rede ist und die Höchstverweildauer in der Sek I wäre ja auch nicht überschritten (bis zu zwei Jahre ist ja erlaubt), auch wenn das natürlich hoch gepokert ist, wenn sie bei späterer Nichtversetzung dann ggf. keinen Abschluss hat.

    Allerdings weiß ich auch, dass eine zweite Nichtversetzung bei uns im Regelfall zur Abschulung an die Hauptschule führt. (Allerdings war sie ja in Klasse 6 versetzt und hat freiwillig wiederholt…)


    Hat da jemand Erfahrungen oder kennt sich rechtlich aus?

  • Ich verstehe §2 so, dass man die 6. UND die 8. Klasse wiederholen kann (und bei ganz besonderen Gründen sogar noch eine weitere Klasse.)

    Zitat

    § 2
    Dauer der Ausbildung

    Die Regeldauer der Ausbildung in der Sekundarstufe I ist sechs Jahre, im Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang fünf Jahre. Die Schülerin oder der Schüler kann sie um zwei Jahre überschreiten. Die Versetzungskonferenz kann sie um ein weiteres Jahr verlängern, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Dies schließt die Höchstdauer der Ausbildung in der Erprobungsstufe (§ 10 Absatz 2) ein.

    (Apo Sek1, BASS 2024/2025 - 13-21 Nr. 1.1 Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I) )


    Ich bin zu 99% sicher, dass wir (Gym, aber es scheint unter den allgemeinen Bestimmungen zu fallen) mehrere SuS haben, die schon 2 Wiederholungen in der Sek1 haben (eine in der Orientierungsstufe, eine in der Sek1)

  • Erstmal vielen Dank für deine Antwort. Ich habe den Paragraphen auch so verstanden wie du, habe aber das Gefühl, dass es an unserer Schule anders gehandhabt wird… 🙈

    Wir haben auch einige wenige Schüler, die das zweite Mal wiederholen, aber die haben ihre erste Wiederholung immer während Corona gehabt. Da zählte das ja nicht und deswegen verunsichert mich das.

  • Maximal eine Wiederholung in derselben Jahrgangsstufe, maximal zwei Wiederholungen in der SI.

    Es gibt Ausnahmen (zum ersten durch die Bezirksregierung bei Erkrankungsfällen, zum zweiten wurde oben schon zitiert), sind aber selten.

    If you look for the light, you can often find it.
    But if you look for the dark that is all you will ever see.

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