Steueranmeldung / EÜR für Nebenbeschäftigungen

  • Seit mehreren jahren veröffentliche ich ein Buch im Selbstverlag. Die Einnahmen gebe ich - als pflichtbewusster Beamter - mit der EÜR (Einnahme-Überschuss-Rechnung) beim Finanzamt als Anlage zur Einkommensteuererklärung an.

    Im Lauf der Jahre habe ich dazu eine Excel-/LibreOffice-Arbeitsmappe entwickelt, die aus verschiedenen Tabellen besteht, in der die Kapitel der EÜR abgebildet werden. Damit kann ich auch meiner Pflicht zur kontinuierlichen, zeitnahen Buchführung gerecht werden. Zum Abheften der Belege verwende ich einen Leitzordner mit Register. Die Kleber für die Beschriftung der Register sind in der letzten Tabelle der Arbeitsmappe enthalten.

    Wer Unterrichtsmaterialien für Eduki etc erstellt, kann mit dieser Tabelle seine Einnahmen und Ausgaben gegenüber stellen. Vielleicht entdeckt ihr in meiner Tabelle auch Ausgabenposten, die ihr bislang noch nicht auf dem Schirm hattet. Wie Jesus Christus bereits richtig bemerkt hatte: "Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist!". Als Schwabe ergänze ich: "Aber keinen Cent mehr!" ;)

    Die Tabelle und weitere Bemerkungen zum Thema "Selbstverlag" findet ihr hier auf meiner Webseite zum Download:
    https://www.autenrieths.de/selbstverlag.html#eur

    Anmerkungen und Linktipps zum Thema Nebenbeschäftigung findet ihr hier:
    https://www.autenrieths.de/steuer.html#nebenjob

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    Eine Anmerkung, nachdem moniert wurde, dass ich immer wieder mal Links zu meinen Webseiten im LF poste:
    - Auf den Webseiten findet ihr immer die aktuelle Version von Tools und Informationsquellen - auch noch in 5 Jahren. Wenn ich eine Tabelle hier hochlade, ist diese in zwei Wochen evtl. bereits veraltet.
    - Auf meinen Webseiten befindet sich keine "Blinki-Blinki"-Werbung, sie sind kostenlos ohne Zugangsbeschränkung abrufbar und haben einen didaktischen Hintergrund.
    Ich hoffe, dass die dort enthaltenen Informationen für die Kolleginnen und Kollegen nützlich sind - aus diesem Grund wurden die Webseiten erstellt und werden von mir gepflegt.
    - Ich mache dies mit Klarnamen und offenem Visier. Wer Kritik äußern möchte, findet auf meinen Webseiten meine Mailadresse oder kann mich gerne per PN anschreiben.

    Meine Beiträge können Spuren von Ironie und Sarkasmus enthalten. "Tippfehler" sind beabsichtigt und dienen dem reflektierten Umgang mit Rechtschreibung und Sprache durch die werte Leserschaft. Wer einen Rotstift besitzt, darf diesen behalten und anderweitig nutzen.
    «Wissen – das einzige Gut, das sich vermehrt, wenn man es teilt.» (Marie von Ebner-Eschenbach)

  • Aber Achtung:
    Mit Einführung der E-Rechnung müssen E-Rechnungen 8 Jahre digital aufbewahrt werden. Ausdrucken und abheften ist dann (ab 2028) nicht mehr erlaubt.

  • Aber Achtung:
    Mit Einführung der E-Rechnung müssen E-Rechnungen 8 Jahre digital aufbewahrt werden. Ausdrucken und abheften ist dann (ab 2028) nicht mehr erlaubt.

    Nach meinen Informationen gilt dies nicht für Kleinunternehmer. Da gibt es keine Pflicht zur E-Rechnung - aber ich lasse mich gerne informieren

    Meine Beiträge können Spuren von Ironie und Sarkasmus enthalten. "Tippfehler" sind beabsichtigt und dienen dem reflektierten Umgang mit Rechtschreibung und Sprache durch die werte Leserschaft. Wer einen Rotstift besitzt, darf diesen behalten und anderweitig nutzen.
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  • KI-Gemini meint dazu
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    Gilt die Pflicht zurt E-Rechnung auch für Kleinunternehmer?

    Für Kleinunternehmer (§ 19 UStG) muss zwischen dem Ausstellen und dem Empfangen von Rechnungen unterschieden werden:

    1. Ausstellen von Rechnungen (Ausgangsrechnungen)

    • Keine Pflicht zur E-Rechnung: Durch das Jahressteuergesetz 2024 sind Kleinunternehmer dauerhaft davon befreit, Rechnungen im strukturierten E-Rechnungs-Format (wie XRechnung oder ZUGFeRD) auszustellen.
    • Kleinunternehmer dürfen Rechnungen an Kunden weiterhin wie gewohnt als einfache PDF-Datei oder in Papierform versenden.
    • Ausnahme: Bei Verträgen mit öffentlichen Auftraggebern (B2G – Behörden, Kommunen) verlangen die Bund- und Ländergesetze ab bestimmten Schwellenwerten (meist ab 250 Euro) meist zwingend eine E-Rechnung.

    2. Empfangen von Rechnungen (Eingangsrechnungen)

    • Pflicht seit dem 1. Januar 2025: Auch Kleinunternehmer sind verpflichtet, E-Rechnungen von Lieferanten und Geschäftspartnern empfangen, anzeigen und ordnungsgemäß verarbeiten zu können.


    • Die Rechnungen müssen zudem gemäß den GoBD für 10 Jahre revisionssicher und unverändert im Originalformat (der enthaltene XML-Datensatz) archiviert werden.

    Was bedeutet das für die Praxis?

    • Ein einfaches E-Mail-Postfach reicht für die reine Anlieferung aus.
    • Zur Lesbar-Machung und GoBD-konformen Archivierung von XML-Dateien/ZUGFeRD-Dokumenten empfiehlt sich der Einsatz einer grundlegenden Buchhaltungs- oder Rechnungssoftware.

    -Können E-Rechnungen (XML) auch mit herkömmlicher Office-Software (Excel/LibreOffice) gelesen und verarbeitet werden?


    Nein, eine herkömmliche Tabellenkalkulation wie Excel oder LibreOffice Calc ist dafür im Standard ungeeignet.

    Zwar lässt sich der reine Textinhalt technisch öffnen, aber in der Praxis entstehen dadurch entscheidende Hürden:

    1. Das Problem mit der Lesbarkeit

    Rein optisch sind reine E-Rechnungen im XML-Format (wie z. B. eine XRechnung) für Menschen extrem unübersichtlich.

    • Öffnet man eine .xml-Datei direkt in Excel, wird der Inhalt meist als unstrukturierter Code-Baum, als lange unleserliche Textzeile oder verstreut auf hunderte unübersichtliche Tabellenzellen importiert.
    • Ausnahme ZUGFeRD: Haben Sie eine ZUGFeRD-Rechnung erhalten, handelt es sich um ein PDF. Dieses können Sie wie gewohnt mit jedem kostenlosen PDF-Viewer (z. B. Adobe Acrobat) wie gewohnt lesen und ausdrucken.

    2. Das Problem mit der Verarbeitbarkeit

    Excel ist kein Rechnungsauswertungsprogramm.

    • Damit Excel die komplexen XML-Datenstrukturen (Syntax-Standards wie UBL oder CII) sauber in Spalten für Summen, Steuersätze und Positionen sortieren kann, müsste extrem aufwendiges XML-Mapping eingerichtet oder spezielle Makros programmiert werden.
    • Bei händischen Übertragungen entstehen schnell Fehler (z. B. fehlerhafte Formatierungen bei Datumsangaben oder Nachkommastellen).

    3. Rechtliche Hürden (GoBD)

    Selbst wenn die Daten über Umwege in Excel eingelesen werden:

    • Veränderbarkeit: Excel-Dateien sind frei bearbeitbar. Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern (GoBD) verlangen jedoch eine revisionssichere und unveränderbare Archivierung.
    • Archivierungspflicht: Wenn eine Rechnung im XML-Format bei Ihnen eingeht, muss genau diese XML-Originaldatei unverändert für 10 Jahre archiviert werden. Ein Abspeichern im .xlsx-Format reicht steuerrechtlich nicht aus.

    Bessere und kostenlose Alternativen zur Ansicht

    Wenn Sie keine vollwertige Buchhaltungssoftware nutzen möchten, benötigen Sie für reine XML-Dateien (XRechnung) keinen Excel-Import, sondern sogenannte E-Rechnungs-Viewer:

    • Kostenlose Visualisierungstools:
      • Quba Viewer (kostenlos, Open-Source-Software für Windows/Mac/Linux) – stellt XRechnungen und ZUGFeRD-Dateien als übersichtliche PDF-ähnliche Dokumente dar.
    • Freie Web-Portale:
      • Viele öffentliche Plattformen (z. B. der KoSIT-E-Rechnungs-Viewer oder Portale der Bundesländer) bieten kostenlose Ansichts-Funktionen im Browser an: XML hochladen → lesbare PDF-Ansicht erhalten.

    Empfehlung: Verwenden Sie Excel/Calc nicht als primäres Werkzeug zum Lesen oder Archivieren von E-Rechnungen. Für das reine Betrachten und Prüfen reichen kostenlose E-Rechnungs-Viewer völlig aus.

    Meine Beiträge können Spuren von Ironie und Sarkasmus enthalten. "Tippfehler" sind beabsichtigt und dienen dem reflektierten Umgang mit Rechtschreibung und Sprache durch die werte Leserschaft. Wer einen Rotstift besitzt, darf diesen behalten und anderweitig nutzen.
    «Wissen – das einzige Gut, das sich vermehrt, wenn man es teilt.» (Marie von Ebner-Eschenbach)

  • Link zu Quba-Viewer:
    https://quba-viewer.org/


    Informationen zur E-Rechnung
    https://www.mustangproject.org/einvoices/

    Meine Beiträge können Spuren von Ironie und Sarkasmus enthalten. "Tippfehler" sind beabsichtigt und dienen dem reflektierten Umgang mit Rechtschreibung und Sprache durch die werte Leserschaft. Wer einen Rotstift besitzt, darf diesen behalten und anderweitig nutzen.
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  • Diese Bürokratie ist doch echt ein Anreiz nur mit Bargeld zu arbeiten.

    Planung ersetzt Zufall durch Irrtum. :P

    8) Politische Korrektheit ist das scheindemokratische Deckmäntelchen um Selbstzensur und vorauseilenden Gehorsam. :whistling:

    Moralische Entrüstung ist der Heiligenschein der Scheinheiligen.

  • Diese Bürokratie ist doch echt ein Anreiz nur mit Bargeld zu arbeiten.

    Naja, diese Bürokratie schützt vor Schwarzarbeit bzw. Steuerhinterziehung, was uns als Personen, die von Steuergeldern bezahlt werden, doch eigentlich zusagen sollte :)

  • Naja, diese Bürokratie schützt vor Schwarzarbeit bzw. Steuerhinterziehung, was uns als Personen, die von Steuergeldern bezahlt werden, doch eigentlich zusagen sollte :)

    Im Jahr 2025 betrug das Umsatzsteueraufkommen der BRD 310 Milliarden Euro - und war die größte Einnahmequelle. Italien hatte die elektronische Rechnungsstellung bereits vor einigen Jahren eingeführt und dadurch - weil Steuerbetrug schwerer wurde, 3% höhere Einnahmen erzielt. Das wären umgerechnet auf die BRD 9,3 Milliarden oder 9300 Millionen Euro. Das große Gejammer über die "Erschleichung von Bürgergeld" wurde wegen einem 'Schaden' von ca. 280 Millionen Euro erhoben. Womit die Dimensionen deutlich werden.

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    Einmal editiert, zuletzt von Wolfgang Autenrieth (6. September 2026 15:47)

  • Diese Bürokratie ist doch echt ein Anreiz nur mit Bargeld zu arbeiten.

    Diese Bürokratie gibt es nicht, das ganze Verfahren ist völlig überflüssig, wenn man es nicht aus Prinzip machen möchte.

    Arbeitnehmer können Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit einfach direkt in ihrer persönlichen Steuererklärung angeben und davon pauschal 20% als Kosten ansetzen, man muss lediglich wissen, wie viel man im jeweiligen Jahr überwiesen bekommen hat, das und den 20%tigen Abzug an der entsprechenden Stelle in der Steuererklärung eintragen und fertig.

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