c) Artikel 2 – Eigenart und Grundprinzipien des kirchlichen Dienstes
Was unter „Dienstgemeinschaft“ und „Sendungsauftrag“ zu verstehen ist, erläutert Art. 2.
Neu ist, dass genauer beschrieben wird, was „alle Tätigen“ sind, die zur Dienstgemeinschaft gehören und am Sendungsauftrag mitwirken.
„Alle in den Einrichtungen der Kirche Tätigen, gleich ob sie haupt- oder ehrenamtlich, ob sie leitend oder ausführend beschäftigt sind und unbeschadet des Umstandes, ob es sich um Christen, andersgläubige oder religiös ungebundene Mitarbeitende handelt arbeiten
gemeinsam daran, dass die Einrichtung ihren Teil am Sendungsauftrag der Kirche erfüllen kann (Dienstgemeinschaft).“
d) Artikel 3 – Ausprägungen katholischer Identität und Verantwortung für den Erhalt und die Stärkung des christlichen Profils
Artikel 3 Abs. 2 betont die Vielfalt in den kirchlichen Einrichtungen als Bereicherung und somit der Dienstgemeinschaft. Alle Mitarbeitenden können unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihres Alters, ihrer Behinderung, ihres
Geschlechts, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentant/innen der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein. Damit ist klar, dass die Einladung und Bitte zur Mitarbeit für alle gilt (z.B. auch für Mitarbeitende, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben). ( Das ist neu - wie auch die explizite Erläuterung beweist! W.A.)
Als Mindestvoraussetzung wird von allen Mitarbeitenden eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums und die Achtung des christlichen Charakters der Einrichtung verlangt. Die Mitarbeitenden sollen in ihrem eigenen Aufgabenfeld dazu beitragen. Das bedeutet, dass ein loyales Verhalten verlangt wird, aber nicht mehr auf Ebene der alten Grundordnung. Von katholischen Mitarbeitenden wird nicht mehr verlangt als von allen anderen Mitarbeitenden. Den Begriff „Loyalitätsobliegenheiten“ mit dem abgestuften Anforderungskatalog für
katholische, nichtkatholische christliche oder nichtchristliche Mitarbeitende gibt es in der neuen Grundordnung nicht mehr. Der personenbezogene Ansatz wurde aufgegeben, da dieser Diskriminierungen ermöglicht. Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungs-
gesetzes (AGG)8 dürfen Beschäftigte aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität nicht benachteiligt werden. Die Grundordnung
wurde entsprechend novelliert.
Künftig wird von allen Mitarbeitenden erwartet, dass sie sich mit den Zielen und Werten der katholischen Einrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit identifizieren (institutionenorientierten Ansatz).
Die Kirchlichkeit einer Einrichtung wird nicht mehr an der persönlichen Lebensführung der Einzelnen festgemacht. Der Charakter der Einrichtung steht im Mittelpunkt, nicht das Verhalten der Mitarbeitenden. Verantwortlich für den kirchlichen Charakter der Einrichtung ist der Dienstgeber, also der Rechtsträger der Einrichtung. Das ergibt sich aus Artikel 3 Abs. 3. Der Dienstgeber hat die entsprechenden Rahmenbedingungen zu schaffen und dafür zu sorgen, dass alle Mitarbeitenden ihren besonderen Auftrag glaubwürdig erfüllen können. Der Dienstgeber ist verpflichtet in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitenden das christliche Profil der Einrichtung fortwährend weiterzuentwickeln und zu schärfen (Abs. 4).