Schüler können für die vorsätzliche Verletzung anderer Kinder zivilrechtlich zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt werden, vorausgesetzt, sie sind deliktsfähig.
Die folgenden Punkte sind dabei entscheidend:
1. Deliktsfähigkeit des Schülers (Täters)
Ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schmerzensgeld setzt die Deliktsfähigkeit des Schädigers voraus, welche altersabhängig ist:
- Kinder unter 7 Jahren (§ 828 Abs. 1 BGB): Sie sind grundsätzlich nicht deliktsfähig und können zivilrechtlich nicht für Schäden haftbar gemacht werden.
- Kinder zwischen 7 und 18 Jahren (§ 828 Abs. 3 BGB): Minderjährige haften, wenn sie bei Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzen. Bei einer vorsätzlichen Körperverletzung wird diese Einsichtsfähigkeit in der Regel eher bejaht als bei Fahrlässigkeit.
2. Vorsätzliche Körperverletzung
Im Schulbereich ist die Haftung unter Schülern für Personenschäden, zu denen auch Schmerzensgeldansprüche zählen, durch die gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) normalerweise ausgeschlossen, um den Schulfrieden zu gewährleisten.
Allerdings greift dieser Haftungsausschluss ausdrücklich nicht bei vorsätzlicher Verursachung des Schadens. Das heißt:
- Wurde die Verletzung bei einer Rangelei oder einem Unfall ohne Vorsatz (also fahrlässig) zugefügt, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung (Unfallkasse) die Behandlungskosten, aber es besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Mitschüler.
- Wird die Verletzung jedoch vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) herbeigeführt, entfällt die Haftungsprivilegierung des Sozialgesetzbuchs. Der verletzte Schüler kann den Schädiger direkt auf Schmerzensgeld verklagen (zivilrechtlicher Anspruch gem. §823 Abs. 1 i.V.m. §253 Abs. 2 BGB).
3. Durchsetzung und Zahlung
- Anspruchsgrundlage: Der Anspruch auf Schmerzensgeld ergibt sich aus §823 Abs. 1 BGB (unerlaubte Handlung, hier: vorsätzliche Körperverletzung) in Verbindung mit §253 Abs. 2 BGB.
- Zahlung: Im Falle einer Verurteilung muss der minderjährige Schädiger das Schmerzensgeld zahlen. Die Eltern sind grundsätzlich nicht verpflichtet, für ihre Kinder zu haften, es sei denn, sie haben ihre Aufsichtspflicht verletzt.
- Vollstreckung: Da minderjährige Schüler meist kein eigenes Vermögen haben, wird der zuerkannte Betrag oft für einen längeren Zeitraum (bis zu 30 Jahre) tituliert. Die Zahlung erfolgt dann, sobald der Schüler eigenes Einkommen oder Vermögen erlangt.
- Straf- und Zivilverfahren: Der Schmerzensgeldanspruch kann im Rahmen eines zivilrechtlichen Prozesses oder, falls es auch ein strafrechtliches Verfahren gibt, im sogenannten Adhäsionsverfahren geltend gemacht werden.