Beiträge von Nitram

    Rheinland-Pfalz: VwV Unterrichsausfall und Unterrichtbefreiung an kirchlichen Feiertagen und aus Anlaß religiöser Veranstaltungen sowie Regelung des Schulgottestdienstes

    Darin:

    "2 Die Unterrichtbefreiung aus Anlaß der Konfirmation und Erstkommunion richtet sich nach folgenden Bestimmungen:

    2.1 Die Konfirmanden und Erstkommunikanten sind am Tag nach der Konfirmation bzw. nach der Erstkommunion vom Unterricht befreit.

    2.2. Die Firmlinge sind am Firmtag oder an dem darauffolgenden Tag vom Unterricht befreit.

    2.3. Allen katholischen Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern ist Gelegenheit zu geben, an dem in ihrer Pfarrei stattfindenden Firmgottesdienst teilzunehmen."

    Für NRW (also "Brick in the wall" müsste doch das hier gelten: "Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen"

    Unter Punkt 3 Beurlaubung

    "Wichtige Gründe, bei deren Vorliegen die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Schülerin oder einen Schüler beurlauben kann, sofern wichtige schulische Gründe dem nicht entgegenstehen, sind insbesondere:

    3.1 Persönliche Anlässe

    (z.B. Erstkommunion und Konfirmation und vergleichbare Riten in anderen Religionsgemeinschaften; Hochzeit, Jubiläen, Geburt, schwere Erkrankung und Todesfall innerhalb der Familie). Die Dauer der Beurlaubung richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles."

    Das ist nicht an einen Grund wie "Kaffeetrinken mit den Nachbarn" gekoppelt.

    Ich glaube eine Ablehnung eines Antrags aufgrund von Erstkommunion oder Konfirmation ist - wenn die Eltern eine höhere Instanz (ich meine damit nicht das "höchste Gericht" anrufen), durch die SL nur schwer haltbar.

    Ich verstehe deinen Einwand nicht.

    Du hat geschrieben "maximal - im Ausnahmefall - einen Tag rückwirkend".

    Die von mir genannten Quellen sagt: "ausnahmsweise [...] in der Regel nur bis zu drei Tage".

    Woher stammt deine Information "maximal einen Tag"?

    Nach meiner zweiten Quelle waren es - bis 2016 - mal zwei Tage. Hast du eine Quelle, oder ist "maximal einen Tag" selbst ausgedacht?

    Ich häng mich hier mal dran, weil es thematisch passt.

    Wo ist eigentlich geregelt, was im Klassenbuch einzutragen ist?

    Für RLP finde ich gerade mal eine Information, was an personenbezogenen Daten eingetragen werden kann (Schulordnung §89).

    Darüber, was eingetragen werden muss finde ich - nichts.

    (Bloß weil ein Verlag eine Spalten mit "Datum", "Stundeinhalt", "Hausaufgaben", "Unterschrift", "Sicherheitsbelehrung", "Klassensprecherin" .... druckt, erwächst daraus ja noch keine Pflicht, diese auszufüllen).

    Hat jemand Rechtsquellen zu RLP oder anderen Ländern?

    (Solange es keine verbindlichen Klassenbuchinhalte gibt, kann ein Rechnungshof hier m.E. auch nichts monieren).

    Nachtrag: In RLP kommt der Landesrechnungshof an Schulen.

    Es sollte ein Laserdrucker sein! Tintenstrahldrucker ist nämlich nicht Dokumentenecht…

    Aber Laserdrucker-Drucke schon?

    Wenn man dem hier folgt nicht: https://www.papier-und-mehr.de/shop/inhalt.ph…echte-ausdrucke

    Demnach gibt es sowohl nicht Dokumentenecht druckende Laserdrucker als auch Dokumentenecht druckende Tintenstrahldrucker.

    Bleibt also: Es sollten Dokumentenecht druckende Drucker sein, nicht Dokumentenechte druckende Drucker drucken nämlich nicht Dokumentenecht!

    Dienstgeräte: Da macht der Schulträger den Support. Die SL stellt ggf. den Kontakt zu entsprechenden Stelle her. (An den Dienstgeräten (damit meine ich die den Lehkräften gestellten) gab es bisher keine Hardware-Fehler. Es ging mal um so etwas wie ein Programm zu installieren ...). Soweit die SL Admin-Rechte hat (Schul-WLAN, WebUntis, ...) setzt sie auch Kennwort zurück. ("Die SL" sind hier im wesentlichen drei Personen aus der erweiterten Schulleitung)

    Sonstige EDV (ohne Verwaltung): "Im Prinzip" macht das der Schulträger. "In Praxis" rückt für Kleinkram (Stecker abgezogen, Batterie leer, Fernbedienung neu anlernen, "xxx geht nicht" ...) erst mal jemand aus der SL aus. Je nach Fall wird dann an den Schulträger deligiert.

    Lehrkraft anweisen: Könnt bei uns (RLP) mit Bezug auf die Dienstordnung Punkt 1.6.1 "Die Lehrkraft ist verpflichtet, besondere Aufgaben zu übernehmen. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:" ..."– Betreuung von Sammlungen, Büchereien und anderen Lehrmitteln." rechtens sein.

    Boni: Anrechnungsstunden, aber auch, dass diese KuK eher nicht als erste "gerufen" werden, wenn es z.B. um die Organisation von Sonderveranstaltungen (Demokratietag, Begrüßungfest, Schulbuchausschuss, ...) geht.

    Deine Tabelle ist "löchrig". Bei welcher Note ist jemand mit 80,5 Punkten einzusortieren?

    Ansonsten geht das so: Du gibst zu jeder Note die Mindestpunktzahl an (Ab 92: 1. Ab 81: 2 etc.)

    Dein "Endergebnis" im obigen Beispiel ist ja Endergebnis=0,25*Teil_1+0,15*Teil_2+0,1*Teil_3+0,5*Mdl.

    Das löst du jetzt nach "Mdl" auf -> Mdl=(Endergebnis - (0,25*Teil_1+0,15*Teil_2+0,1*Teil_3))/0,5

    Dann setzt du für Endergebnis die Mindestpunktzahlen (92, 81, etc.) ein.

    Mdl ist die die Punktzahl, die mindestens erreicht werden muss, um die jeweilige Note zu bekommen (kann auch negativ oder größer als 100 sein - dann ist die entsprechende Note halt nicht mehr erreichbar).

    Erst war ich sehr erstaunt über den Beitrag von Kris24 ("Wie oben von mir verlinkt, beantragt man es erst am Ende des Schuljahres, zieht Minusstunden, die den Plusstunden folgen, ab (die davor nicht) und Tipp, notiert den Grund (z. B. Elternzeit von Kollege X (genauer Name) oder Krankheit Kollegin Y). Mit Grund hat es bei vielen geklappt, einzelne Vertretungsstunden (ohne namentliche Nennung nicht).")

    ... dann aber noch mehr darüber, dass dies tatsächlich dem MAU-Formular entspricht.

    Dort soll tatsächlich die Lehrkraft den Grund für die Mehrarbeit ausfüllen, entsprechend Fußnote 3 "Zum Beispiel: Vorübergehende Vertretung für ... (Name der Lehrkraft) wegen Erkrankung, Mutterschaftsurlaub, Kur o"

    Auf welcher Rechtsgrundlage darf denn eine Lehrkraft erfahren, warum eine andere Lehrkraft ausfällt?

    Das die MAU-leistende Lehrkraft mitbekommt wen sie gerade vertritt ist wohl nur scher vermeidbar - aber den Grund?

    (Die SL muss dies wohl wissen - aber diese wird in "Feld 2" nicht danach gefragt.)

    Ich halte dies Auskunftsersuchen für einen Verstoß gegen den Datenschutz (und mithin einen Ablehnung eines MAU-Antrags aufgrund einer hier (nicht) erfolgten oder als nicht ausreichend angesehen Eintragung für anfechtbar.)

    Vielleicht ein Fall für Dr. Stefan Brink (Landesbeauftragter für den Datenschutz BW). Der hat ein schönes Online-Formular. Füll ich mal aus ...

    Ich habe interessenshalber mal nachgeschaut. Selbst im Zentralabitur gibt es in Mathematik keine dezidierte Ausweisung der Darstellungsleistung - so wie es in vielen anderen Fächern gemacht wird. Es gibt jedoch die Möglichkeit, die Klausur nach § 13 Abs. 2 APO-GOSt bei gehäuften Verstößen gegen die äußere Form und die Rechtschreibung um bis zu zwei Notenpunkte abzuwerten. Da wäre es natürlich interessant, wer davon bereits Gebrauch gemacht hat und wie die konkreten Mängel ausgesehen haben.

    Ich hab auch mal nachgeschaut.

    In RLP (Abiturprüfungsordnung, §20) steht:

    "(6) Unbeschadet der besonderen Anforderungen im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder die äußere Form zu einem Abzug von einem oder zwei Punkten der einfachen Wertung für die Arbeit."

    Es gibt hier also gar keine Wahl. "führen ... zu einem Abzug", nicht "können ... zu einem Abzug führen".

    In APO-GOSt §13 (2) steht auch entsprechend "führen zu einer Absenkung".

    Anderes Bundesland (RLP), aber die Regelungen scheinen ähnlich:

    Fortbildungen zählen nach §50 LBA (BW) zu den Pflichten der verbeamteten ("Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich außerdem selbst fortzubilden, ..."). Insofern ist die dafür erforderliche Zeit mit der Besoldung abgegolten. Wo die nun (zeitlich) liegt - beim lesen einer Fachzeitschrift in einer Freistunde, bei einer Online-Fortbildung zwischen 17 und 18 Uhr, oder von der 3. bis zur 10. Stunde - ist dabei egal. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um durch die SL angeordnete Unterrichtsstunden und damit nicht um MAU.

    (Nebenbemerkung: Neben den im Ausgangsthread genannten 3 U-Stunden entfällt auch deren Vor- und Nachbereitung).

    Bei "Stunden, die für alle KuK ausfallen" kann eine differenzierte Betrachtung erforderlich sein. In der Ferienordnung §2 steht:

    "(5) Am letzten Unterrichtstag vor den Sommerferien endet der Unterricht nach der vierten Unterrichtsstunde. Am letzten Unterrichtstag vor den Weihnachtsferien kann der Schulleiter den Unterricht nach der vierten Unterrichtsstunde beenden; dies soll er in der Regel nur tun, wenn dies nach einer Weihnachtsfeier oder sonstigen besonderen schulischen Veranstaltungen aus pädagogischen Gründen angezeigt ist."

    Stunden, die nach der 4ten Stunde am letzten Schultag vor den Sommerferien liegen, können demnach wohl nicht als Minusstunden gerechnet werden. Stunden, die nach der 4ten Stunde am letzten Schultag vor den Weihnachtsferien liegen schon. Das dies für alle KuK der Fall ist spielt keine Rolle. Der SL ordnet hier den Unterrichtsentfall an und verschafft somit eine Ausgleichsstunde. Dies ist entscheidend.

    Habe vor einigen Wochen schon zu meinem Mann gesagt, ich wüsste nicht wo hier Schutzräume wären, ob es sowas noch gibt....

    Vom Schutzraumkonzept hat sich Deutschland 2007 abgewendet.

    Grund war nicht (nur) die damalige - aus europäischer Perspektive - entspannte politische Lage, sondern auch die militärtechnischen Entwicklungen.

    Mittelstreckenraketen haben (Streckenabhängig) Flugzeiten um 15 Minuten. Da gibt es keine Zeit, die Anlage mit Menschen zu "füllen" und zu verriegeln.

    Auch davor gab es nur relativ wenig (im Vergleich zur Nachbarländern. Ich glaube es war unter 1%). In Österreich und der Schweiz gab (oder gibt?) es mal eine Schutzraumpflicht für "Privathäuser".

    150 Klassenzimmer.

    Schweiz.

    Messungen ab Oktober 2021.

    "In 60 Prozent der Klassenzimmer liegt der CO2-Gehalt über 2000 ppm (Teile pro Million)."

    https://www.empa.ch/de/web/s604/covid-und-co2

    :tot:

    (Wenn das untere Foto auch noch eines der verwendeten Geräte zeigt - es also auch noch eine "Ampelanzeige" gab ...)

    (Zu den Daten selbst traue ich mich noch nicht, etwas zu sagen. Was die in den "Detaillierten Informationen" verlinkte Grafik mit 13 Punkten wohl darstellen soll? Sind das Daten von 13 Klassenzimmern? Wenn ja: Wo sind dann die anderen 137? ... )

    In Kanada hatten wir schonmal angefragt, die fanden das total gut.

    Wieso sollte es eine Schule "total gut" finden, wenn jemand seine Kinder dort anmeldet, die Kinder aber nie dort auftauchen?

    Mir fallen da nicht so fürchterlich viele Gründe ein, die ich "total gut" finde... (Gebühren, die gezahlt werden müssen? Durch höhere Schülerzahlen "in der Statistik" mehr Mittel bekommen? Die "Migrantenquote" an der Schule anheben, ohne das die Migranten tatsächlich da sind?)

    Keiner kann dir garantieren, dass du dann noch zurück kannst. Aktuell sieht die Regelung meines Wissens nach aber so aus, dass dann ein negativer PCR-Test vor dem Abflug reicht. Quarantäne scheint wohl nicht vorgesehen zu sein (außer der Test ist positiv). Habe ich zumindest gestern so im WDR gehört.

    Überholt.

    Einreise aus Großbritannien ab Montag: 14 Tage Quarantäne. Keine Freitestung möglich.

    Dienstrecht (RLP):

    Ich glaube dies Schreiben ist noch aktuell: https://www.verwaltung.personal.uni-mainz.de/files/2021/11/….9.2021-002.pdf


    Nachtrag: Es gibt ein neueres Schreiben vom 29.11.2021, welches ich jedoch nicht allgemein verfügbar finde. (Gleicher Titel wie oben, "Rundschreiben Corona-Virus - dienst- und arbeitsrechtliche Regelungen undHinweise - Neuauflage"

    Darin steht

    "Die bloße Nicht-Impfung stellt grundsätzlich keine Pflichtverletzung dar, solange keineImpfpflicht besteht. Ein Verschulden im Sinne des § 15 Abs. 1 LBesG kann jedochdann angenommen werden, wenn ein weiteres risikoreiches Verhalten hinzukommt - z. B. durch Reisen in ein Hochrisikogebiet ohne triftigen Grund. Dieses Verhalten kann mit der Pflicht des Beamten bzw. der Beamtin zum vollen persönlichen Einsatz unvereinbar sein (§ 34 Satz 1 BeamtStG)"

    Vielleicht ist - wenn nach Selbsteinschätzung des Threadstarters - die "Omikronausweitung zurzeit kaum abgeschätzt werden kann", mittlerweile bereits die eine Reise ohne triftigen Grund als ein risikoreiches Verhalten - unabhängig vom "Status" des Zeilgebiets.

    Doch das weiß ich. Ich habe es auch geschrieben. Ich arbeite mit den Daten, die das Gerät auf die SD-Karte geschrieben hat.

    Diese habe ich als CSV zugänglich gemacht.

    Ich hab ja nichts dagegen, die Schwankungen als "Rauschen" zu bezeichnen. Es ist aber eben kein thermisches Rauschen, weil sein Spektrum dazu nicht passt.

    Gestört hat mich, dass du ohne Kenntnis des Spektrums darauf beharrt hast, es sei thermisches Rauschen.

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