Beiträge von Seph

    Die weichgespülte, elternkuschelnde Linie wie bisher war ja nicht gerade erfolgreich!

    Härtere Sanktionen und Rücküberweisung der erzieherischen Zuständigkeit an die Eltern müssen deutlich gemacht werden. Im Prinzip geltendes Recht (Erziehungspflicht der Eltern) durchsetzen. Aber, es muss von Schule gewollt werden. Daran hapert es ja schon.8)

    Hier werden zwei völlige Gegensätze als einzige zwei Möglichkeiten ins Feld geführt, was aber völlig an der Realität vorbeigeht. Es braucht kein verändertes Strafrecht, um mit Eltern ins Gespräch zu gehen und auf Probleme hinzuweisen.

    Ich denke, wir kommen gesellschaftlich langfristig nicht darum herum, bewussten Entzug von grundlegender Bildung und Erziehung durch die Eltern aus rechtlicher Sicht konsequent als Kindeswohlgefährdung in Form von emotionaler Vernachlässigung einzuordnen und entsprechend zu verurteilen.

    Eltern haben per Gesetz die Pflicht zur Mitwirkung am Erziehungsprozess ihrer Kinder und egal aus welchen Verhältnissen sie kommen, haben sie dies zugunstens des Wohls ihrer Kinder umzusetzen. Da kann sich auch niemand in meinen Augen auf fehlendes Wissen berufen, denn selbst wenn ich nicht weiß, wie etwas geht (z.B. Schuh binden), kann ich zumindest um Hilfe bitten - es wird immer andere Familienmitglieder, Nachbarn (m/w/d), Bekannte, das Jugendamt, soziale Dienste oder auch Ärzte (m/w/d) geben, die helfen oder zumindest Kontakte herstellen können. Nichtstun ist keine Option und Unwissen schützt bekanntlich vor Strafe nicht.

    Interessante Law-and-order Mentalität. Und Eltern gehen dann in den Knast, wenn ihr Kind noch keine Schleife binden kann?

    Das Problem ist, dass bei dieser Versagertruppe von Regierung man befürchten muss, dass auch der kleine Mann von einer Erbschaftssteuer in enormem Maße betroffen sein könnte. Erbschaftssteuer ja, aber bitte ab einem gewissen Freibetrag, damit Omas Haus auch vernünftig vererbt werden kann.

    Den Freibetrag gibt es doch längst und beträgt in direkter Linie mal eben 400.000€. Um einen vergleichbaren Betrag anzusparen, muss der durchschnittliche Arbeitnehmer jahrzehntelang arbeiten. Mein Mitleid hält sich in Grenzen, wenn ein Erbe deutlich teurerer Immobilien dann für den über 400.000€ hinausgehenden Betrag auch mal etwas Steuern zahlen muss.

    Nein, soweit ich weiß noch nichtmal das. Korrigiert mich bitte wenn ich etwas falsches sage, aber ich meine gelesen zu haben, dass es steuerlich eine Art Jahres- und Monatstabelle gibt. Auf die Jahressonderzahlung muss wohl die Jahrestabelle angewendet werden, wodurch höhere Abzüge zustande kommen als bei der monatlichen Gehaltszahlung.

    Das ist falsch. Maßgeblich ist nach §32a EStG das im Veranlagungszeitraum erzielte (Gesamt-)Einkommen. Bei Sonderzahlungen ist halt zu berücksichtigen, dass diese häufig erst einmal mit Steuerklasse 6 versteuert werden und man sich die Differenz ggf. über die Steuererklärung zurückholen muss. An der Gesamtsteuerlast würde sich aber nichts ändern, würde diese Sonderzahlung über die Monate verteilt werden.

    Jap, die aufnehmende Schulleitung beabsichtigt tatsächlich, dafür eine Stelle auszuschreiben. Ihre Strategie ist auch, dass sich dort nicht allzu viele bewerben, da dies lediglich eine "langweilige Verwaltungstätigkeit ist".

    Danke für die inhaltlichen Hinweise :)

    Dann sollte sie spezifischer ausschreiben. Auf "Überwachung der Fahrten und des Fahrtenkontos" kann sich so ziemlich jede Lehrkraft bewerben und dafür A14 zu erhalten, ist ziemlich attraktiv.

    Zeige mir ein Land, in dem die sozialistischen Konzepte funktionieren und erzähle nicht, dass die Vermögensabgabe der Schweiz doch funktioniert.

    Was genau meinst du denn mit "sozialistische" Konzepte? Umfangreiche Absicherungssysteme der sozialen Sicherheit (Arbeitslosengeld, Altersversorgung, kostenfreie Bildung u.v.m.) gehören da sicher dazu und sind Merkmal einer ganzen Reihe (insbesondere europäischer) Staaten. Und wenn man mal zu unseren nördlichen Nachbarn schaut, dann sieht man, dass das auch mit sehr geringer Ungleichverteilung von Vermögen und dennoch sehr hohem Lebensstandard einhergehen kann.

    Es war gemeint, dass die Kollegen die Klausur selbst schreiben sollen.

    Und da denke ich werden die Mathekollegen zumindest eine 4 schaffen, eher deutlich höher, während der größte Teil der Englissckollegen in der Mathe Klausur krachend bei 6 wäre. 20% der Aufgaben lösen? Das muss man erstmal schaffen ohne geschenkte Darstellungsleistung.

    Mal Hand aufs Herz: auch in Mathe Klausuren gibt es den Anforderungsbereich I, bei dem man sich wirklich Mühe geben muss, den zu versauen. Und ja, wir kennen vermutlich beide eine Reihe von Schülern, die das dennoch regelmäßig hinbekommen. Fairerweise: ich kenne auch solche, die die Darstellungsleistung in den Sprachen oder Quellenzusammenfassungen in den Gesellschaftswissenschaften nicht hinbekommen.

    Das war einer aus der Stadtverwaltung, hatte vlt. keine Ahnung:) An der IGS werden ja - soweit ich und meine Kollegen wissen - nur/meist Lehrer mit Gymnasiallehramt angestellt. Daher sind da viele etwas im Ungewissen.

    Das gilt lediglich für Neueinstellungen. Natürlich werden die Bestandslehrkräfte weiterhin entsprechend ihrer Ausbildung eingesetzt...dann eben nur in der Sek 1.

    Ich habe alle Voraussetzungen bereits mit dem Bundesministerium besprochen und weiß, was ich bürokratisch erledigen muss.

    Mit welchem Bundesministerium sind welche Voraussetzungen besprochen? Für die Einstellung und Anerkennung von Abschlüssen sind die jeweiligen Behörden der Länder zuständig.

    Trotzdem möchte ich von deutschen Lehrkräften wissen, wie das Schulsystem und die Schüler in Deutschland sind.

    Auch das ist bundeslandspezifisch etwas unterschiedlich, einen guten ersten Überblick gibt es z.B. hier: https://www.make-it-in-germany.com/de/leben-in-de…lie/schulsystem

    Ich empfehle dir, erst einmal zu verstehen, was ein Verwaltungsakt ist und warum eine einfache Klausurnote keiner ist.

    Es ist schon richtig, dass bei der Überprüfung eines Verwaltungsakts auch die einzelne Klausurnote betrachtet werden kann. Aber ich fürchte, PaPo interpretiert hier in die mögliche Überprüfung der Ermessensfehlerfreiheit ein zu detailliertes Vorgehen hinein. Den Nachweis einer fachlich-inhaltlichen Prüfung der Korrektur durch ein zuständiges Gericht bleibt er schuldig. Ich bezweifle offen gestanden auch, dass es eine solche bereits jemals gab.

    Und um zum Ausgangspunkt zurückzukommen: wir waren bereits einmal soweit, dass in der englischen Sprache das Pronomen "they" auch in historischen Texten recht verbreitet ist. Die Forderung, dieses dann passend zum aktuellen Thema auch in der Klausur korrekt zu verwenden, führt wohl kaum zu einem Ermessensfehler in der Beurteilung.

    Das ist eine sehr vereinfachte Beschreibung wie Neuronale Netze und auch teilweise unserer Gehirn funktioniert 😄

    Es ergeben sich zwangsweise Vereinfachungen der Beschreibung, wenn man die wesentliche Funktionsweise von LLMs in zwei Sätzen zusammenfassen möchte. Dieser nur scheinbare Mangel führt dennoch nicht zur Falsifizierung der Aussage.

    ... und rate, was gem. Rechtsweg möglich ist, wenn die schulaufsichtliche Prüfung den Widerspruch ebenfalls zurückweist? Richtig. Der Klageweg vor (zunächst) dem Verwaltungsgericht ist eröffnet, das natürlich auch legitimiert ist, entsprechend Mängel in der Leistungsbewertung zu prügen und ggf. einzukassieren, bspw. ob allg. Bewertungsmaßstäbe eingehalten wurden oder ob sachfremde Erwägungen durch den Lehrer vorlagen. Da darf man dann all das genannte abermals vorlegen. Könnte potentiell seeeeeeeeehr ätzend sein.

    Da haben Verwaltungsgerichte nicht "Besseres zu tun", es ist eine ihrer genuinen Aufgaben.

    Verwaltungsgerichte nehmen schlicht keine inhaltliche Bewertung von Klausuren vor, sondern prüfen lediglich, ob die Bildung der Gesamtbeurteilung auf Basis der erhobenen Einzelleistungen plausibel ist. Ich kenne aber zugegebenermaßen nicht restlos alle Urteile aller Verwaltungsgerichte im Bereich des Prüfungsrechts. Daher wirst du uns sicher eine zu deiner Behauptung passende Entscheidung eines VG vorlegen können, in dem doch die fachlich-inhaltliche Bewertung eines Prüfers gekippt wurde.

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