Der Arbeitgeber muss keine Mehrarbeit nachweisen, sondern die tatsächliche Arbeitszeiterfassung umsetzen.
Der Arbeitnehmer, der eine Vergütung von Mehrarbeit verlangt, muss nachweisen, dass diese auch tatsächlich entstanden ist und notwendig war. So jedenfalls die derzeitige Rechtslage, die sich auch in den o.g. Urteilen wiederfindet.
In einem der Fälle konnte der betreffende SL diese zumindest teilweise nachweisen und hatte eine entsprechende Vergütung der nachgewiesenen Mehrarbeit erhalten, im anderen Fall wurde diese nur pauschal behauptet, was dem Gericht nicht ausreichte.